Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160504/2/Ki/An

Linz, 26.04.2005

 

 

 VwSen-160504/2/Ki/An Linz, am 26. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. O S, S, S, vom 18.4.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 1.4.2005, VerkR96-2651-2004-Ho, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 71 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-2651-2004 vom 11.1.2005) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut dem im Verfahrensakt aufliegenden RSa-Abschnitt bei der Zustellbasis Postpartner Bäckerei M hinterlegt und ab 18.1.2005 zur Abholung bereit gehalten.

 

Ein gegen die Strafverfügung erhobener Einspruch wurde laut Poststempel am 7.2.2005 zur Post gegeben und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 24.2.2005, VerkR96-2651-2004-Ho, als verspätet zurückgewiesen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit der hiesigen Berufungsentscheidung vom 23.3.2005, VwSen-160407/2/Ki/An, als unbegründet abgewiesen.

 

Gleichzeitig mit der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding wurde im Falle einer negativen Entscheidung zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

 

Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass entweder auf dem Abholschein oder auf dem Kuvert notiert worden wäre, dass das Schriftstück bis 7.2.2005 hinterlegt bleibe. Dafür sei für den Berufungswerber klar gewesen, dass folglich auch die Einspruchsfrist bis zu diesem Tag laufen müsse und er habe sich diesen Termin als letztmöglichen Einspruchstermin in seinem Planer vorgemerkt. Im Nachhinein betrachtet, sei es natürlich denkbar, dass das Datum schlecht leserlich geschrieben war und er einen 1er für einen 7er gehalten habe. Auf Grund dieser falschen Datumsangabe bzw. des Irrtums über die Datumsangabe liege ein vom Zusteller bewirkter Irrtum über das Ende der Einspruchsfrist bzw. anderenfalls ein geringer Grad des Versehens vor.

 

Es sei natürlich klar, dass der genaue Termin besser hätte überprüft werden können, dadurch, dass der Berufungswerber aber zwei kleine Kinder habe und er in der erst vor ein paar Monaten bezogenen Wohnung viel zu montieren habe und deshalb sehr beschäftigt sei, sei nach seinem Verständnis kein höheres Verschulden als minderer Grad des Versehens anzunehmen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 18.4.2005 Berufung. Er sei sich sehr wohl bewusst, dass die Einspruchsfrist zwei Wochen betrage und diese mit der Hinterlegung zu laufen begonnen habe. Auf dem eingeschriebenen Brief selbst habe sich die Datumsangabe "7.2.2005" befunden, es sei ihm daher logisch erschienen, dass hiermit das Ende der Abholfrist gemeint gewesen sei. Es liege somit ein Tatsachenirrtum darüber, ob die Datumsangabe das Ende der zweiwöchigen Frist angeben sollte vor. Dieser Irrtum sei seiner Ansicht nach auf Grund einer irreführenden Angabe des Zustellers bzw. eines minderen Grades des Versehens seinerseits zustande gekommen.

 

Der Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Eferding in der Begründung des angefochtenen Bescheides, an eine rechtskundige Person sei ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen, entgegnete der Berufungswerber, dass er mit Verwaltungsrecht in der Praxis noch nichts zu tun gehabt und er insbesondere keine Erfahrung damit habe, wie gewöhnlich Fristen auf dem Kuvert vermerkt werden bzw. welche Arten von Vermerken auf einem Kuvert angebracht würden. Der Tatsachenirrtum, dem er unterlegen sei, sei ein unvorgesehenes und unabwendbares Ereignis gewesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.2 Z4 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 VStG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorgesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Ungeachtet dessen, ob im gegenständlichen Falle ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt, war auch zu prüfen, ob den Berufungswerber an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

In der Rechtsmittelbelehrung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung wurde der Berufungswerber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (Hinterlegung) Einspruch zu erheben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass unabhängig, ob eine Person rechtskundig ist oder nicht, von dieser Person erwartet werden muss, dass sie über die Zustellvorgänge behördlicher Schriftstücke bzw. die entsprechenden Rechtsmittelfristen und die Folgen einer Fristversäumnis Kenntnis hat bzw. sich gegebenenfalls entsprechende Informationen verschafft. Im vorliegendem Falle ist es unbestritten, dass die Strafverfügung am 18.1.2005 rechtswirksam zugestellt wurde, welche Vermerke sonst am Abholschein oder am Briefkuvert angebracht waren, ist nicht von Bedeutung.

 

Unabhängig davon, ob es sich um einen Rechts- oder um einen Tatsachenirrtum handelt, muss von einer sorgfältig handelnden Verfahrenspartei wohl erwartet werden können, dass sie die relevanten Daten für eine Einhaltung von Rechtsmittelfristen genauest recherchiert, um eben eine allfällige verspätete Einbringung des Rechtsmittels hintanzuhalten. Eine subjektive Meinung, allenfalls auch veranlasst durch Datumsangaben auf dem Poststück oder Verständigungszettel, vermag in Anbetracht der eindeutigen Gesetzeslage nicht zu entlasten. Sollte es dem Berufungswerber tatsächlich an Kenntnis der erforderlichen Rechtsvorschriften fehlen, so wäre er eben verpflichtet gewesen, sich entsprechend zu informieren, dies hat er offensichtlich unterlassen.

 

Auch die vom Rechtsmittelwerber aufgezeigten privaten Verhältnisse sind nicht geeignet, das Vorbringen des Berufungswerbers hinsichtlich minderen Grad des Versehens zu stützen, zumal daraus in keiner Weise abgeleitet werden kann, dass der Berufungswerber an der rechtzeitigen Einbringung des Einspruches gehindert gewesen wäre.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass von einem fehlenden Verschulden oder einem bloß minderen Grad des Versehens nicht die Rede sein kann und daher die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlagen, weshalb der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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