Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160512/2/Kei/Ps

Linz, 17.02.2006

 

 

 

VwSen-160512/2/Kei/Ps Linz, am 17. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des K J W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. W M, P, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. März 2005, Zl. VerkR96-3906-2004, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 210 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 66 Stunden herabgesetzt wird.
  2. Statt "gemäß §§" wird gesetzt "gemäß §".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 39 Euro (= 21 Euro + 18 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie lenkten am 08.10.2004 um 07:00 Uhr den PKW, Kennzeichen, auf der B 3 Donau Straße im Gemeindegebiet von Luftenberg bei Strkm. 226,000, Fahrtrichtung Linz, wobei Sie

1. mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang standen und Ihr Fahrzeug nicht sofort anhielten.

2. Sie sind bei dieser Fahrt mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl Sie auch dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 4 Abs. 1 lit. a und § 99 Abs. 2 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

2. § 4 Abs. 5 und § 99 Abs. 3 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

1. 220 Euro

2. 190 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

96 Stunden

72 Stunden

gemäß §

§ 99 Abs. 2 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

41 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 451 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Beim gegenständlichen Vorfall vom 8.10.2004 sei plötzlich ein Feldhase von der außerhalb der Donau-Bundesstraße B 3 befindlichen Böschung auf die von ihm zu befahrende Fahrbahnhälfte der Donau-Bundesstraße B 3 gesprungen und unverzüglich hierauf mit seinem PKW V G kollidiert, wodurch im Frontbereich seines PKW V G eine kleine Delle entstanden sei.

Unmittelbar nach diesem gegenständlichen Vorfall habe der Bw seinen PKW V G nicht angehalten und die nächste Gendarmeriedienststelle nicht verständigt.

Dieser vorliegende Sachverhalt sei jedoch weder unter die Bestimmungen des § 4 Abs.1 lit.a StVO noch unter die Bestimmungen des § 4 Abs.5 StVO subsumierbar.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. April 2005, Zl. VerkR96-3906-2004, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1. und 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Die Folgen der gegenständlichen Übertretungen werden vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Bw, nachdem er mit dem von ihm gelenkten PKW mit dem Feldhasen kollidiert hat, diesen Feldhasen seinem Schicksal überlassen hat, jeweils als nicht unbedeutend qualifiziert.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. (Durch die belangte Behörde wurde dem Bw dieser Milderungsgrund nicht zuerkannt). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.000 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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