Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160513/7/Kof/He

Linz, 02.06.2005

 

 

 VwSen-160513/7/Kof/He Linz, am 2. Juni 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn GM vertreten durch Herrn RG gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15.3.2005, VerkR96-4207-2004, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 2.6.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 erster Fall VStG eingestellt.

 

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie lenkten am 10.11.2004 um 10.27 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen
LL-......., auf der B 3 Donau Straße bei Strkm. 229,200, Gemeindegebiet Luftenberg, wobei Sie das laut Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 37/2004 verordnete Fahrverbot für LKW mit mehr als 3,5 Tonnen höchst zulässiges Gesamtgewicht, ausgenommen "Ziel- und Quellverkehr" missachteten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 52 Z7a StVO 1960 iVm

§ 1 Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 37/2004.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:


Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

200 Euro

72 Stunden

99 Abs.3 lit.a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe;

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.............) beträgt daher 220 Euro.."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24.3.2005 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Oö. Landesregierung hat mittels Verordnung LGBl. Nr. 37/2004 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich erlassen.

 

Gemäß § 1 dieser Verordnung besteht dieses Fahrverbot ua auf der B 3 - Donau Straße im gesamten - im Bundesland Oberösterreich gelegenen - Verlauf.

 

Gemäß § 2 der oa. Verordnung sind von diesem Verbot ausgenommen:

Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können.

 

Der Bw lenkte zur Tatzeit ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes - mit Ziegelsplitt beladenes - Sattel-Kfz, mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t von 4303 St. Pantaleon, Schottergrube der Firma H. nach Linz, Museumstraße (Baustelle Tiefgarage).

 

Gemäß § 2 der zitierten Verordnung ist zu prüfen, ob von der Quelle: St. Pantaleon aus das Ziel: Linz, Museumstraße ohne Benützung der B 3 - Donau Straße ohne Umweg erreicht werden kann.

 

Der Bw hat bzw. hätte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung

("......... nicht ohne Umweg ..........") handeln sollte.

Am 2.6.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der (Rechts-)Vertreter des Bw sowie der Zeuge und Meldungsleger,
RI. M.H. , Gendarmerieposten St. Georgen/Gusen teilgenommen haben.

 

Dabei wurde die bezughabende Fahrtstrecke mit einem Gendarmeriefahrzeug

  1. zuerst über die A 7 bis Voest-Knoten, B 1 - Mona Lisa Tunnel, Asten, Enns, Ennsdorf, Windpassing und Pyburg bis St. Pantaleon und
  2. anschließend über die B 3 - Mauthausen, St. Georgen/Gusen, Luftenberg, Steyregg, Steyregger Brücke, A 7 - Voest-Knoten

befahren.

Die Fahrtstrecke zu

  1. beträgt 28,2 km, die Fahrzeit 32 Minuten und beinhaltet - abgesehen von Linz - sechs Ortsgebiete mit einer Länge von insgesamt beinahe sieben Kilometer sowie mehr als 15 VLSA.
  2. beträgt 27,9 km, die Fahrzeit 25 Minuten und beinhaltet - abgesehen von Linz -

nur ein einziges Ortsgebiet mit einer Länge von ca. 0,5 Kilometer sowie eine

einzige VLSA.

 

Die Fahrtstrecke über die A 1 und A 7 hätte - gemäß Tiscover Routenplaner -
ca. 30 Kilometer und die Fahrzeit 24 Minuten betragen.

 

Der Bw konnte daher von der "Quelle": St. Pantaleon das "Ziel": Linz, Museumstraße ohne Benützung der B 3 - Donau Straße nicht ohne Umweg erreichen.

 

Der Bw hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 
Beschlagwortung:
VO der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 37/2004

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