Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160519/11/Bi/Be

Linz, 05.07.2005

 

 

 VwSen-160519/11/Bi/Be Linz, am 5. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A R, vertreten durch RA Mag. W B, vom 26. April 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 11. April 2005, VerkR96-970-2005, wegen Übertretungen der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 3. Juni 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als Punkt 2) des Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird.

In den Punkten 1) und 4) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen auf 1) 100 Euro (24 Stunden EFS) und 4) 950 Euro (12 Tage EFS) herabgesetzt werden.

Im Punkt 3) wird die Berufung abgewiesen und die verhängte Strafe bestätigt.

II. Im Punkt 2) entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich im Punkt 1) auf 10 Euro und im Punkt 4) auf 95 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt diesbezüglich.

Im Punkt 3) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zum Kostenersatz der Erstinstanz von 10 Euro den Betrag von 20 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 19 und 45 Abs.1 Z2 VStG

zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, 2) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, 3) §§ 31 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 und 4) §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 150 Euro (2 Tage EFS), 2) 150 Euro (2 Tage EFS), 3) 100 Euro (1 Tag EFS) und 4) 2.000 Euro (17 Tage EFS) verhängt, weil er am 12. Februar 2005 um 5.45 Uhr den Pkw, Kz., im Ortsgebiet von Thalheim auf der Traunufer Landesstraße in Höhe Strkm 26.189 gelenkt habe, wobei er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Er habe es als Beteiligter an einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen

  1. das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten,
  2. am Sachverhalt mitzuwirken, da er die Unfallstelle verlassen habe und
  3. obwohl er Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt gehabt habe, habe er es unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
  4. Bei dieser Fahrt habe er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem BAG von 1,3 %o befunden.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 240 Euro auferlegt.

2. Gegen die Punkte 1) und 2) hat der Berufungswerber (Bw) gegen Schuld und Strafe gerichtet, gegen die Punkte 3) und 4) auf das Strafmaß bezogen fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 3. Juni 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Mag. B sowie des Zeugen RI J T durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz ist entschuldigt nicht erschienen. Der Bw hat in der Verhandlung auch Punkt 1) zugestanden, sodass sich die Einvernahme des ebenfalls geladenen aber entschuldigten Zeugen M R erübrigte. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet, jedoch Parteiengehör gewahrt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.

3. Der Bw gestand in der Verhandlung - im Gegensatz zum Berufungsvorbringen - zu, dass er an der Unfallstelle selbst den Pkw nicht angehalten habe. Zum Vorwurf der unterlassenen Unfallmeldung führte er aus, an einem Samstag Morgen sei, noch dazu um diese frühe Zeit, niemand erreichbar, um Meldung von der Beschädigung der Verkehrseinrichtung zu machen. Er habe umgehend am Montag, dem 14.2.2005, eine Schadensmeldung gemacht, ihm wurde zugesagt, er bekomme eine Rechnung, aber bislang habe er eine solche nicht erhalten. Schon früher, nämlich am 12.2. 2005, sei der Vorfall ohnehin der Polizeidienststelle angezeigt worden. Er habe auch kein Verhalten gesetzt, nicht an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Vorwürfe hinsichtlich Punkte 3) und 4) gestand er zu.

Hinsichtlich der Strafhöhe wird geltend gemacht, die Strafen seien bei weitem überhöht. Bei erfolgter Meldung der Beschädigung sei eine Geldstrafe von 100 Euro überzogen, ebenso die Strafe von 2.000 Euro wegen Alkoholisierung. Es sei zwar richtig, dass er ein Einkommen von 1.300 Euro netto monatlich beziehe und weder Vermögen noch Sorgepflichten habe, aber die Strafe entspreche fast dem doppelten Gehalt und er habe auch noch Miete und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er sei geständig gewesen und die Vormerkung wegen § 5 StVO liege schon weit zurück. Er habe damals einen 24monatigen Entzug gehabt und sich regelmäßig einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen müssen, die ergeben habe, dass er keinen Alkohol zu sich nehme. Es sei sicher eine unüberlegte Handlung gewesen, dass er von der Geburtstagsfeier kommend seinen eigenen Pkw genommen habe und nicht mit einem Taxi gefahren sei. Seit dem Vorfall im Jahr 2000 sei aber keine Beanstandung mehr erfolgt. Beantragt wird daher die Aufhebung des Straferkenntnisses im Punkt 2) sowie Strafherabsetzung in den übrigen Punkten.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein Rechtsfreund gehört und der Meldungsleger RI T (Ml) zeugenschaftlich einvernommen wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am Samstag, dem 12.2.2005, gegen 5.45 Uhr seinen Pkw von der Osttangente kommend von einer Geburtstagsfeier in Richtung Thalheim, wo er auf der Pater B R Straße (= Traunufer Landesstraße 563) über einen Fahrbahnteiler fuhr, dort das Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" überfuhr und beschädigte, dabei allerdings die vordere Kennzeichentafel seines Pkw verlor. Er setzte die Fahrt ohne anzuhalten fort und stellte den Pkw auf dem Parkplatz beim Haus Pater B R Straße 33, also in unmittelbarer Nähe des Gendarmeriepostens Thalheim, ab und schlief im Fahrzeug ein.

Der Zeuge M R, der um diese Zeit dort zu Fuß unterwegs war, sah den Unfall, nahm die verlorene Kennzeichentafel an sich und verständigte die Gendarmerie vom Verkehrsunfall.

Der Ml RI T traf den Zeugen in einem nahegelegenen Cafe und dieser teilte ihm mit, er habe den Unfall vom Gehsteig aus beobachtet. Ein Fiat Uno sei über die Schutzinsel gefahren und nach dem Anstoß an das Verkehrszeichen einfach weitergefahren. Er übergab dem Ml die Kennzeichentafel. Der Pkw des Bw, mit dem nicht er, sondern ein Kollege den Alkotest durchgeführt habe, sei direkt vor dem GP Thalheim gestanden. Der Schaden am Verkehrszeichen sei der Straßenmeisterei Wels entstanden; er werde nachfragen und die Rechnung an den Bw urgieren.

Der Bw wurde - unbestritten - im beim GP abgestellten und vorne beschädigten Pkw WL-271BV, einem Fiat Uno, schlafend angetroffen und absolvierte um 9.01 Uhr und 9.02 Uhr des 12.2.2005 beim GP Thalheim einen Alkotest, der Werte von 0,53 mg/l und 0,50 mg/l AAG ergab.

Seitens des Amtsarztes der Erstinstanz wurde der günstigste Wert von 0,50 mg/l von 9.02 Uhr auf den Unfallzeitpunkt 5.45 Uhr unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,1 %o oder 0,05 mg/l rückgerechnet, was einen BAG zur Unfallzeit von 1,3 %o ergab, der vom Bw nicht angezweifelt wurde und daher zugrundezulegen ist.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die in lit.c ausgesprochene Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, offenkundig dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatbestandes zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt (vgl VwGH 20.4.2001, 99/02/0176). Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, so etwa, ob er zum Lenken des am Unfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war und ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich körperlich und geistig in einem zum Lenken eines Kfz geeigneten Zustand befinde (vgl VwGH 15.5.1990, 98/02/0164, uva).

Im gegenständlichen Fall hat der Bw die Unfallstelle nicht in dem Sinn verlassen, dass er seine Beteiligung am Verkehrsunfall verschleiern wollte, sondern er hat die Unfallstelle in Richtung des in der Nähe befindlichen Gendarmeriepostens Thalheim verlassen, dort den Pkw abgestellt und geschlafen, bis er von den Beamten dieses Gendarmeriepostens geweckt wurde. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Bw nicht mitbekommen hat, dass seine Kennzeichentafel am Unfallort verblieb, hat er durch das Schlafen im Fahrzeug vor dem GP weder die Rekonstruktion des Unfallgeschehens erschwert noch irgendwelche Spuren verschleiert. Er hat im Gegenteil den Beamten ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild insofern geliefert, als seine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt und auf die Unfallzeit rückgerechnet werden konnte. Damit kann von einer Nichtmitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung wohl nicht die Rede sein, weshalb gemäß § 45 Abs.1 Z2 1.Alt. VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Zur Strafbemessung in den Punkten 1) , 3) und 4) des Straferkenntnisses ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, in Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, der Strafrahmen des § 99 Abs.1a StVO von 872 Euro bis 4.360 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 10 Tagen bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Der Bw hat ein Einkommen von 1.300 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Die laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses als einschlägig gewertete Vormerkung wegen § 5 Abs.2 StVO vom 28.6.2000 ist mittlerweile getilgt. Übrig bleibt die rechtskräftige Vormerkung vom 19.11.2002 wegen § 4 Abs.5 StVO, die im Hinblick auf Punkt 3) als erschwerend anzusehen ist, weshalb diesbezüglich die Strafe bestätigt wurde, zumal die nachträgliche Bezahlung eines verursachten Schadens wohl selbstverständlich und nicht strafmildernd ist.

Der Bw hat zugestanden, nicht angehalten zu haben, und er hat sein Fahrzeug in nächster Nähe zum Unfallort abgestellt, weshalb im Punkt 1) eine Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt war.

Die auf den Unfallzeitpunkt mit großzügig drei Stunden rückgerechnete Alkoholisierung im Ausmaß von ca 1.3 %o hat der Bw nicht angezweifelt und liegt diese über dem unteren Grenzwert des § 99 Abs.1 StVO. Aufgrund der Tilgung der Vormerkung aus dem Jahr 2000 war die Strafe neu zu bemessen, wobei erschwerend sehr wohl zu berücksichtigen war, dass der Bw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat.

Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Übertretung, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Verkehrsvorschriften anhalten und vor allem zur Änderung seiner Einstellung zu Alkohol im Straßenverkehr bewegen. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafen in Teilbeträgen anzusuchen. Die Geldstrafen sind im Verhältnis zu den jeweiligen Geldstrafen innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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