Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160520/6/Br/Wü

Linz, 03.06.2005

 

 

 VwSen-160520/6/Br/Wü Linz, am 3. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn T, S-S, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 22. März 2005, Zl.: VerkR96-339-2005, wegen Übertretungen nach dem KFG 1967, nach der am 3. Juni 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:
 
 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als Rechtsvorschrift zusätzlich "§ 82 Abs.3 KFG 1967" zu zitieren ist und der Punkt 3. zu lauten hat: ......."und haben als Lenker weder den Zulassungsschein des o.a. Lkw´s, noch eine beglaubigte Kopie von diesem vorgewiesen."

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - VStG;

 

 

II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 49 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.
 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn verhängte mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber insgesamt drei Geldstrafen (2 x 110 Euro und 1 x 25 Euro) weil er am 11.1.2005, um 11.40 Uhr, in Braunau auf der B 148, bei Strkm. 36.000 (wie dort im Zuge einer Kontrolle festgestellt wurde) mit einem Lkw mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t, Kennzeichen

  1. dem Kontrollbeamten auf dessen Verlangen nicht die Schaublätter für die laufende Woche vorgelegt habe, zumal das Schaublatt vom Montag den 10.1.2005 nicht vorgelegt wurde,
  2. diesem Beamten auf dessen Verlangen auch nicht das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem der Berufungswerber gefahren ist, nicht vorgelegt habe und
  3. er als Lenker den Zulassungsschein des Lkw´s nicht mitgeführt habe, da er nur eine Kopie vorweisen habe können.

Punkt 1. u. 2. wurden als Verstöße gegen Art. 15 Abs. 7 der EGVO 3821 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 und 3. nach § 102 Abs.5 lit.b KF iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 qualifiziert:

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die auf dienstlicher Wahrnehmung beruhende Anzeige des Gendarmeriepostens Ach-Hochburg. Dem Berufungswerber sei das Gewerbe entzogen worden, sodass ihn die Behörde erster Instanz nicht als Unternehmer, sondern bloß als Fahrer qualifizierte. Ebenfalls genügte iSd § 102 Abs.5 KFG nicht das Mitführen eines kopierten, sondern nur eines Originals.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit fristgerecht erhobener Berufung. Er lässt diese im Ergebnis unbegründet und beantragt "Prozesshilfe". Da sich jedoch aus der Aktenlage eine inhaltliche Verantwortung durch das Rechtshilfeersuchen vom 15.3.2005 beim Regierungsamt Ostalbkreis ergibt, kann die Berufung mit Blick darauf inhaltlich begründet interpretiert werden um dadurch eine Zurückweisung im Sinne des § 63 Abs.3 AVG bzw. ein aufwändiges Verfahren im Sinne des § 13 AVG zu vermeiden.

 

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der nach Art. 6 Abs.1 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt und dessen Verlesung im Rahmen der Berufungsverhandlung am 3.9.2005. Da der Meldungsleger für diesen Termin aus dienstlichen Gründen an der Teilnahme verhindert war, wurde dieser bereits am 20. Mai 2005 durch den unabhängigen Verwaltungssenat abgesondert einvernommen. Ebenfalls wurden die im Zuge der Amtshandlung angefertigten Handnotizen in Kopie zum Akt genommen. Während eine Vertreterin der Behörde erster Instanz an der Berufungsverhandlung teilnahm, blieb der Berufungswerber unentschuldigt und ohne Angabe von Gründen auch der Berufungsverhandlung fern.

Er trat den in der Anzeige getroffenen Feststellungen inhaltlich nicht entgegen, sondern meinte offenbar gegenüber dem Organ der Straßenaufsicht bloß, dass er ihn ruhig anzeigen möge.

Es ergibt sich aus der Anzeige kein Hinweis, dass der Berufungswerber keine Urlaubsbestätigung mitführen hätte müssen. Er ist auf Grund der Mitteilung des zuständigen Landkreisamtes nicht als Unternehmer sondern nur als Fahrer zu qualifizieren. Ebenfalls ergibt sich kein Hinweis auf eine allenfalls beglaubigte Kopie des Zulassungsscheines (Fahrzeugscheines).

Mit der Ladung zur Berufungsverhandlung wurde dem Berufungswerber die abweisende Bescheidung seines Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe zugestellt (Beschluss v. 3.5.2005, VwSen-160520/2/Br/Wü) am 9. Mai 2005 nachweislich zugestellt. Diese wurde von einem Familienangehörigen nachweislich übernommen (Rückschein).

 

 

4.1. Zum Sachverhalt:

 

4.1.1. Im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers erörterte dieser die in der Anzeige festgestellten Fakten in nachvollziehbarer und glaubwürdiger Weise. Dies dokumentierte er zusätzlich durch handschriftliche Notizen. Dem tritt der Berufungswerber inhaltlich nicht entgegen.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Die VO 3821/1985 (EWG)] lautet:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:

- die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist,

- die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte, ist, und

- die Ausdrucke aus dem Kontrollgerät gemäß Anhang I B mit den in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben a), b), c) und d) genannten Zeiten, falls der Fahrer in dem im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem solchen Gerät ausgerüstet ist.

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:

- die Fahrerkarte, deren Inhaber er ist, und

- die Schaublätter für den Zeitraum gemäß Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist.

Ein ermächtigter Kontrollbeamter kann die Einhaltung der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 überprüfen, in dem er die Schaublätter, die im Kontrollgerät oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige oder Ausdruck) oder anderenfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung (beispielsweise der Bestimmung des Artikels 16 Absätze 2 und 3) rechtfertigt, analysiert.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG ist, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs

Wochen zu bestrafen.

Der § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 lautet:

Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997 b) den Zulassungsschein (Fahrzeugschein) oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger,..........

Nach § 82 Abs.3 KFG muss als Nachweis für die Zulassung im Sinne des Abs.1 ein nationaler Zulassungsschein oder dessen von der Ausstellungsbehörde beglaubigte Photokopie vorliegen. Diesbezüglich war der Spruch iSd § 44a Z2 VStG zu vervollständigen.

 

 

5.1.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Der Berufungswerber war offenkundig auch nicht geneigt mit der Berufungsbehörde in Kontakt zu treten um sein (unentschuldigtes) Fernbleiben an der Berufungsverhandlung allenfalls zu erklären und darzutun mit welchen Argumenten er konkret seine bestreitende Verantwortung stützen zu können geglaubt hätte.

 

 

5.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.2.1. Hinsichtlich der verhängten Geldstrafen ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar. In der Berufungsverhandlung sind keine Gründe hervorgekommen, die eine Herabsetzung der Strafe indiziert erscheinen ließen.

Insbesondere aus Gründen der Generalprävention bedarf es der Festsetzung empfindlicher Strafen um in vergleichbaren Fällen Übertretungen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzten Strafen tragen darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung um den Berufungswerber zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften im internationalen Güterverkehr zu bringen.

Abschließend wird ausdrücklich auf die Gefahren hingewiesen, die von übermüdeten Lenkern von Schwerfahrzeugen ausgehen, deren Überwachungsmöglichkeiten es zu gewährleisten gilt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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