Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160522/5/Kof/He

Linz, 02.06.2005

 

 

 VwSen-160522/5/Kof/He Linz, am 2. Juni 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Dr. EM, D-............ gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23.3.2005, VerkR96-3888-2004, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe noch Verfahrenskosten
zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 05.09.2004 um 11.18 Uhr im Gemeindegebiet Kefermarkt,
auf der Mühlviertler Straße B 310 auf Höhe Strkm. 31,847 in Fahrtrichtung
Freistadt, als Lenker des Kfz mit dem deutschen Kennzeichen B-......
entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte
Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h
um 15 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 52 lit.a Z10a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

29,00 Euro

9 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/...........) beträgt daher 31,90 Euro."

 

Diese Straferkenntnis wurde dem Bw am 1.4.2005 nachweisbar zugestellt.

 

Der Bw hat am 15.4.2005 - somit innerhalb offener Frist - per Telefax eine begründete Berufung eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw bringt in der Berufung sowie in der Stellungnahme vom 30.5.2005 vor,
dass das im erstinstanzlichen Straferkenntnis erwähnte Kfz zur Tatzeit und am Tatort nicht von ihm selbst, sondern von Frau B.M., F....straße Nr. ...., Berlin gelenkt wurde.

 

Dieses Vorbringen des Bw kann nicht widerlegt werden.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum