Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160523/6/Bi/Be

Linz, 23.06.2005

 

 

 VwSen-160523/6/Bi/Be Linz, am 23. Juni 2005

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau A P, vom 8. April 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 20. Jänner 2005, VerkR96-4139-2004, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch der Beschuldigten gegen die mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 3. Mai 2004, VerkR96-4139-2004, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) je Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 und 3) §§ 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 verhängten Strafen abgewiesen und ihr Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 62,50 Euro auferlegt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein durch Hinterlegung am
24. Jänner 2004; der Brief wurde mit dem Vermerk "nicht behoben" an die Behörde rückübermittelt.

2. Nunmehr hat die Berufungswerberin (Bw) um Strafminderung und Ratenzahlung angesucht, was von der Erstinstanz als Berufung gewertet und der Verfahrensakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie sei schon längere Zeit ohne Job und ohne Einkommen. Zusätzlich habe sie krankheitsbedingte Probleme mit dem Knie und könne ihren Beruf als Kraftfahrerin nicht mehr ausüben. Sie befinde sich in einer schlechten finanziellen Lage und ersuche daher um Strafminderung und Ratenzahlung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Um die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Bescheides zu klären, wurde die Bw mit Schreiben vom 10. Mai 2005 über die Hinterlegung und Rücksendung des Bescheides informiert und im Hinblick auf die Wirkung der Hinterlegung als Zustellung gegebenenfalls um geeignete Beweismittel sowie Unterlagen über ihr tatsächliches Einkommen ersucht, wobei ihr bei Unklarheiten Hilfe zugesagt wurde. Das h Schreiben wurde der Bw laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 18. Mai 2005 hinterlegt. Die der Bw gewährte zweiwöchige Frist ist verstrichen, ohne dass sich die Bw gemeldet oder entsprechende Unterlagen vorgelegt hätte.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist
beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides...

Dieser Gesetzesbestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides. Da die Bw eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des Zustellversuchs oder der Hinterlegung nie behauptet hat und auch nicht geklärt werden konnte, warum das Schriftstück nicht behoben wurde, ist davon auszugehen, dass die Zustellung mit der Hinterlegung bewirkt wurde. Das Vorbringen vom 8. April 2005 ist als Rechtsmittel jedenfalls verspätet und war daher zurückzuweisen. Das Ansuchen um Strafmilderung ist von der Erstinstanz zu bearbeiten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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