Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160526/12/Sch/Hu

Linz, 19.01.2006

 

 

 

VwSen-160526/12/Sch/Hu Linz, am 19. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn G S H vom 25.4.2005, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6.4.2005, VerkR96-9318-1-2004/Her, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 18.1.2006 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.
  2. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 15 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6.4.2005, VerkR96-9318-1-2004/Her, wurde über Herrn G S H, A K, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, gemäß § 18 Abs.4 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 220 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 6.9.2004 um 09.12 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug Kz: ... auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, wobei er auf Höhe von km 203,0 im Gemeindegebiet von Eberstalzell als Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längenabmessungen nach einem ebensolchen Fahrzeug auf einer Autobahn einen Abstand von mindestens 50 m nicht eingehalten habe, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 22 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Das Rechtsmittel wurde im Rahmen der oa. Berufungsverhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Der Schutzzweck des § 18 Abs.4 StVO 1960 liegt darin, dass im Interesse eines gefahrlosen Überholens von längeren Fahrzeugen hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen nach jedem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten hat (RV 82).

 

Auf Verkehrsflächen mit Gegenverkehr kommt dieser Bestimmung naturgemäß eine hohe Bedeutung zu. Gegenständlich hat der Berufungswerber die Übertretung allerdings auf einer Autobahn begangen, wo ein sofortiges Wiedereinordnen vom zweiten Fahrstreifen auf den ersten Fahrstreifen in der jeweiligen Fahrtrichtung nach einem Überholvorgang durchaus im Einzelfall nicht in diesem Maße geboten sein kann. Es ist also möglich, dass ein Fahrzeuglenker gefahrlos nicht nur ein Sattelkraftfahrzeug, sondern auch gleich noch das davor fahrende überholt. Das von der Übertretung angefertigte Lichtbild zeigt eindeutig, dass im gegenständlichen Fall - zumindest zum Vorfallszeitpunkt - die Konstellation tatsächlich so gelagert war.

 

Dieser Umstand ist naturgemäß bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Dazu kommt noch, dass dem Berufungswerber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt. Dieser lässt erwarten, dass auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin wieder zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu bewegen.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde zudem glaubhaft gemacht, dass der Rechtsmittelwerber derzeit arbeitslos ist und sohin in eingeschränkten finanziellen Verhältnissen lebt. Auch dieser Umstand darf bei der Strafbemessung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. § 19 Abs.2 VStG).

 

Die Berufungsbehörde hält es daher für angebracht, mit der Herabsetzung der Verwaltungsstrafe in dem verfügten Ausmaß vorzugehen.

 

Angesichts der Einschränkung der Berufung auf das Strafausmaß erübrigt sich eine Berichtigung des im Hinblick auf die Tatörtlichkeit fehlerhaften erstbehördlichen Bescheidspruches.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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