Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160529/16/Bi/Be

Linz, 06.10.2005

 

 

 

VwSen-160529/16/Bi/Be Linz, am 6. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. F R, vertreten durch RA Dr. E H, vom 22. April 2005 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 13. April 2005, III-S-12.710/04/StVO "A", wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 29. September 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld und Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 72,80 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 364 Euro (144 Stunden EFS) verhängt, weil er am 4. Oktober 2004 um 20.31 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, auf der A1 Westautobahn bei km 168.747, FR Salzburg, als Lenker des Kraftfahrzeuges die durch Vorschriftszeichen bestimmte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät (Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4334) festgestellt worden sei. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,40 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 29. September 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. E H, des Vertreters der Erstinstanz K H, des Zeugen GI E M-F und des technischen Amtssachverständigen H R durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er könne sich erinnern, dass der Standort des Messbeamten nicht, wie in der Anzeige angeführt, km 169.040 der A1 gewesen sei, sondern ca bei km 168.000, also vor der Ausfahrt Linz, in einer Ausfahrt der Straßenmeisterei. Die Messentfernung von 293 m sei nicht zu widerlegen, aber dadurch ergebe sich ein Tatort bei km 167.707 und nicht bei 168.747. Bei km 169.040 gebe es keine "Nische" und da ein frühzeitiges Erkennen eines Polizeifahrzeuges nicht im Interesse der Beamten gelegen sei, weil es überwiegend darauf ankomme, möglichst viele Schnellfahrer zu ertappen, müssten seine Argumente von der Strafbehörde überprüft werden. Das Verfahren sei bei einem anderen Tatort wegen Verfolgungsverjährung einzustellen. Er habe sich in der Stellungnahme vom 23.12.2004 nicht auf km bezogen, sondern nur deponiert, dass der Standort der Beamten relativ knapp nach Beginn der 100 km/h-Beschränkung gewesen sei, aber nicht nach der Ausfahrt Linz. Er habe nachträglich die A1 im dortigen Bereich abgefahren und festgestellt, dass die 100 km/h-Beschränkung bei km 167,700 und der Mess-Standort bei km 168.000 liege. Die 300 m seien in kurzer Zeit zu durchfahren, sodass er den Eindruck gehabt habe, die Messung sei knapp nach Beginn der Beschränkung gewesen. Im Übrigen sei der Messwinkel insofern zu berücksichtigen, als zusätzlich zur Verkehrsfehlergrenze noch dieser systematische Fehler abzuziehen gewesen wäre. Dazu sei die Zeugeneinvernahme des Messbeamten zum seitlichen Abstand von der A1 bei der Messung und ein Gutachten eines technischen SV beantragt worden, was die Erstinstanz verabsäumt habe, was eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstelle.

Zur Strafhöhe wird geltend gemacht, es gebe zwar einschlägige Vormerkungen, aber diese Übertretungen seien im Minimalbereich gelegen gewesen. Die Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse seien im gegenständlichen Fall bestens gewesen, die Richtungsfahrbahn "menschenleer". Die Geldstrafe sei daher unangemessen. 17 % Überschreitung liege oft noch im Toleranzbereich. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Strafherabsetzung, jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, der genannte Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB einvernommen und ein technisches Gutachten des AmtsSV eingeholt wurde. Auf die Durchführung eines Ortsaugenscheins wurde verzichtet.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 4. Oktober 2004 gegen 20.31 Uhr den genannten Pkw auf RFB Salzburg der Westautobahn, wo seine Geschwindigkeit vom Meldungsleger GI Mayrhofer-Fröhlich (Ml), einem Beamten der Autobahnpolizeiinspektion Haid, vom Polizeifahrzeug aus mittels Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E Nr.4334 mit 157 km/h gemessen wurde. Der Ml bestätigte in der Verhandlung, er sei auf dem Lenkerplatz eines bei km 169.040 der A1, das ist die Betriebsumkehr der Straßenmeisterei zwischen der Autobahnabfahrt Linz und der Autobahnauffahrt Linz, im rechten Winkel zur RFB Salzburg etwa am Rand des dortigen Pannenstreifens abgestellten, als solches erkennbaren Polizeifahrzeuges gesessen und habe die Geschwindigkeit des ankommenden Verkehrs durch das geöffnete Seitenfenster gemessen. Laut dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Messprotokoll hat der Ml um 20.20 Uhr die Messungen von diesem Standort aus begonnen und um 20.31 Uhr beendet, nämlich dadurch, dass dem Pkw des Bw nachgefahren wurde. Der Ml hat die Vornahme der vorgeschriebenen Einstiegstests laut Betriebsanleitung für Lasermessgeräte dieser Bauart bestätigt und ausgeführt, er könne sich dezidiert wegen der verstrichenen Zeit nicht an den Vorfall oder den Bw persönlich erinnern, gehe aber normalerweise so vor, dass er messe, das Gerät dann seinem Kollegen mit Nennung des gemessenen Fahrzeuges übergebe und dann dem Fahrzeug nachfahre. Im ggst Fall hat der Ml auch die Anhaltung durchgeführt, dem Bw im Rahmen einer beim Rasthaus Ansfelden vorgenommenen Verkehrskontrolle die Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehalten und ihm auch angeboten, die Displayanzeige des Messgerätes zu sehen, was der Bw nach eigenen Aussagen abgelehnt hat, worauf ihm eine Anzeige angekündigt wurde.

Laut Eichschein wurde das verwendete Lasermessgerät Nr. 4334 am am 10. Oktober 2001 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2004, wobei dem Ml weder bei den Einstiegstests eine Funktionsuntüchtigkeit oder Mängel aufgefallen sind, noch ihm danach bekannt geworden wäre, dass das Gerät wegen irgendwelcher technischer Mängel beanstandet worden wäre. Der Ml betonte, er gehe davon aus, dass das Gerät, das ihm für diese Amtshandlungen übergeben werde und bei dem er keine Fehler festgestellt habe, technisch in Ordnung sei, noch dazu, wenn ihm ein Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit auffalle und dann die Geschwindigkeit mit 150 km/h glaubwürdig angezeigt werde. Von einer erhöhten Anfälligkeit für technische Mängel oder Ungenauigkeiten am Ende der Nacheichfrist sei ihm nichts bekannt.

Der Bw führte aus, ihm sei das nach außen hin als solches erkennbare Polizeifahrzeug aufgefallen, zumal ihn dessen Lenker, als er sich etwa auf gleicher Höhe mit diesem befand, "angeblinselt" habe und ihm sofort nachgefahren sei. Die Anhaltung sei bei der Raststätte Ansfelden erfolgt und ihm letztlich eine Anzeige angekündigt worden. Er habe den Eindruck gehabt, dass das Polizeifahrzeug kurz nach Beginn der 100 km/h-Beschränkung gestanden sei, jedenfalls noch vor der Autobahnausfahrt Linz, die sich ca bei km 168.000 befinde.

Der Ml bestätigte, es gebe sowohl bei km 169.040 eine übliche Messstelle als auch bei km 167.707, wo sich eine Auf- und Abfahrt für die Autobahnmeisterei befinde. Wenn das Überkopfradar auf der anderen Seite messe, werde auf der RFB Salzburg mittels Lasermessgerät gemessen. Einen Messort kurz vor km 168.000 schloss der Ml im ggst Fall dezidiert aus und bestätigte, er fülle normalerweise gleich nach der Rückkehr zur Dienststelle das Messprotokoll aus und auch die Anzeige werde kurz darauf gemacht, sodass auch im ggst Fall der Messort dort richtig eingetragen worden sei.

Der technische Amtssachverständige Ing R erachtete in seinem Gutachten das Messergebnis für nachvollziehbar und verwies darauf, dass aufgrund der vorgeschriebenen Einstiegstests gemäß Punkt 2.7 der Verwendungsbestimmungen die einwandfreie Funktion des Lasermessgerätes gewährleistet sei, auch wenn die Nacheichfrist sich dem Ende nähere. Für einen zusätzlichen Abzug vom Messwert aufgrund des Messwinkels sah der SV keinen Anhaltspunkt, weil gemäß Punkt 2.10 letzter Absatz der Zulassung, Zl 43427/92 vom 17. Dezember 1992, systembedingte Winkelfehler schon zugunsten des gemessenen Fahrzeuges die Messwerte verringern. Nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze von 3%, ds aufgerundet 5 km/h, ergibt sich aus der gemessenen Geschwindigkeit von 157 km/h eine heranziehbare Geschwindigkeit von 152 km/h.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. Dezember 2001, GZ. 314.501/61-III/10-01, wurde die do Verordnung vom 18. Dezember 2001, GZ. 139.001/133-II/B/8-00, insofern abgeändert, als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der A1 auf der Richtungsfahrbahn Salzburg von km 167.360 bis km 175.180 und auf der Richtungsfahrbahn Wien von km 176.040 bis 167.850 jeweils auf 100 km/h beschränkt wurde.

Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass der Bw in Fahrtrichtung Salzburg ab km 167.360 eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h einzuhalten gehabt hätte, die auch durch Vorschriftszeichen gemäß § 52a Z10 lit.a StVO 1960 entsprechend kundgemacht war.

Am Standort des Ml bei km 169.040 wird nicht gezweifelt, zumal dieser Standort auch im Messprotokoll so eingetragen ist und der Ml diesen auch glaubwürdig bestätigt hat. Der Messort war für solche Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser auch in technischer Hinsicht geeignet, zumal aus der geschilderten Position des Polizeifahrzeuges die Messung auf den ankommenden Verkehr einwandfrei möglich war, wenn des Ml auf dem Fahrersitz saß und beim geöffneten Seitenfenster hinaus das ankommende Fahrzeug anvisierte. Der Ml hat glaubwürdig eine Verwechslung ausgeschlossen. Das für solche Messungen geeignete (vgl VwGH 8.9.1998, 98/03/0144) Lasermessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E war am Vorfallstag ordnungsgemäß geeicht und lagen auch keine Anhaltspunkte für Fehler oder Ungenauigkeiten vor. Der Ml ist für die Bedienung von Messgeräten dieser Bauart geschult und geübt, sodass ihm bei Durchführung der vorgeschriebenen Einstiegstests eventuelle Fehler auch auffallen mussten. Auch von nachträglichen Reparaturen war dem Ml nichts bekannt und er bestätigte auch, dass der Messwert mit seiner Einschätzung der Geschwindigkeit des Pkw des Bw übereinstimmte, sodass auch diesbezüglich keine Zweifel an der Richtigkeit des gemessenen Wertes bestanden. Der SV hat die ggst Lasermessung für einwandfrei befunden und insbesondere die Bedenken des Bw hinsichtlich einer erhöhten Fehlerhäufigkeit gegen Ende der Nacheichfrist ausreichend relativiert, wobei der Bw ausdrücklich abgelehnt hat, die Displayanzeige zu sehen..

Der sich nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen von 3 %, dh aufgerundet 5 km/h, ergebende tatsächliche Geschwindigkeitswert von 152 km/h wurde laut SV-Gutachten richtig ermittelt und ist als Grundlage für den Tatvorwurf heranzuziehen.

Dabei ist zu bemerken, dass der Pkw sich unter Zugrundelegung der Messentfernung von 293 m bei km 168.747 befand, dh 1.387 m innerhalb der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h. Der festgestellte Geschwindigkeitswert von 152 km/h hat auch mit der generellen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h nichts mehr zu tun, sodass das Argument des Bw, er sei gleich nach Beginn der 100 km/h-Beschränkung gemessen worden, jeglicher Grundlage entbehrt. Die Anhaltung bei der Autobahnraststation Haid ist insofern kein Argument dafür, dass die Messung bereits früher erfolgt sein muss, weil der Bw selbst bestätigt hat, der Lenker des Polizeifahrzeuges habe ihn "angeblinselt" und sei ihm nachgefahren, was zur Folge gehabt haben müsste, dass er von sich aus die Geschwindigkeit verringert hat, sodass auch eine Anhaltung bei km 171.000, dem Standort der Autobahnraststation Haid, möglich wurde, obwohl dafür ein Ein- und Überholen des Pkw durch den Ml erforderlich war.

Der UVS geht auf dieser Grundlage davon aus, dass der Bw unter Berücksichtigung der Abzüge eine Geschwindigkeit von jedenfalls 152 km/h im Spruch genannten Beschränkungsbereich der A1 eingehalten, damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - zutreffend - die vom Bw bekanntgegebenen finanziellen Verhältnisse (1.200 Euro n/m, weder Vermögen noch Sorgepflichten) berücksichtigt und die vier einschlägigen Vormerkungen des Bw wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen aus den letzten fünf Jahren als erschwerend gewertet (§ 20 Abs.2 StVO vom 14.11.2000 und vom 6.6.2001, § 52a Z10 lit.a StVO vom 28.9.2001 und 13.5.2002). Milderungsgründe waren nicht zu finden, insbesondere ist das geschilderte geringe Verkehrsaufkommen bzw das Gefälle des Ebelsberger Berges nicht als mildernd anzusehen.

Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der Strafe finden sich nicht. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des § 21 oder 20 VStG vor.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe ist gemäß den Kriterien des § 19 VStG dem nicht geringen Unrecht- und Schuldgehalt der Übertretung - eine Geschwindigkeitsüberschreitung dieser Größenordnung kann vom Lenker analog zum Druck auf das Gaspedal auf dem Tacho abgelesen werden, wobei die meisten Tachometer mehr als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit anzeigen - angemessen, liegt noch im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genaueren Beachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der Strafhöhe fanden sich nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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