Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160535/7/Zo/Pe

Linz, 15.06.2005

 

 

 VwSen-160535/7/Zo/Pe Linz, am 15. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P F, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, vom 28.4.2005, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 25.4.2005, VerkR96-2575-2004-OJ/May, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 9.6.2005 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass der Schuldspruch wie folgt lautet:
  2. "Sie haben am 16.5.2004 um 18.44 Uhr in Feldkirchen an der Donau als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen auf der B 127 bei Strkm. 19,686 die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h überschritten.

    Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 250 Euro verhängt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit wird mit 85 Stunden festgesetzt."

     

  3. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren reduzieren sich auf 25 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 16.5.2004 um 18.44 Uhr in Feldkirchen an der Donau als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen auf der B 127 bei Strkm. 19,686 unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegen die Bestimmungen der StVO 1960 verstoßen habe, da er, obwohl die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h auf Freilandstraßen nur bei günstigen Voraussetzungen gefahren werden darf, das Motorrad mit 151 km/h gelenkt habe, obwohl sich in diesem Bereich zwei vollkommen unübersichtliche Hausausfahrten befinden. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 und § 20 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden, Verfahrenskotenbeitrag 36 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der anwaltlich vertretene Berufungswerber vorbringt, dass er nicht eine Geschwindigkeit von 151 km/h eingehalten habe. Insbesondere habe er die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen. Die Messung sei nach einer Rechtskurve bei km 19,400 erfolgt und es sei nicht möglich, an dieser Stelle mit 151 km/h zu fahren. Diesbezüglich wurde die ergänzende Einvernahme des Meldungslegers dazu beantragt, ob der Berufungswerber eine konstante Geschwindigkeit eingehalten hat oder sein Fahrzeug beschleunigt hat.

 

Weiters sei unklar, welche Hauszufahrten im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gemeint und zur Begründung der gefährlichen Verhältnisse herangezogen worden seien. Auf die nächste Zufahrt in Fahrtrichtung des Berufungswerbers hätte er eine Sichtweite von 300 bis 350 m gehabt und sein Fahrzeug erforderlichenfalls jederzeit anhalten können. Es würden sich zwar auch Hauszufahrten vorher befinden, auf welche die Sichtweite nur 75 m bzw. 170 m betragen würde, in Annäherung an diese Zufahrten sei er aber keinesfalls mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h gefahren. Dies sei technisch gar nicht möglich. Auch aus diesem Grund sei die Einvernahme des Meldungslegers erforderlich und es wurde auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der möglichen Kurvengeschwindigkeit sowie zu der maximal erreichbaren Geschwindigkeit am vorgeworfenen Tatort beantragt.

 

Der Berufungswerber führte weiters aus, dass ihm die Fahrtstrecke gut bekannt ist und er weiß, wo sich in diesem Bereich Grundstücks- bzw. Hausausfahrten befinden. Letztlich wurde auch die Strafbemessung bemängelt, die Strafe sei bei weitem überhöht, weil die Übertretung keine konkrete Gefahr hervorgerufen habe und er sich seit diesem Vorfall wohlverhalten habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.6.2005 an Ort und Stelle, bei welcher der Berufungswerber gehört sowie der Meldungsleger AI A als Zeuge unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht einvernommen wurden. Weiters wurde ein Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H zu den örtlichen Verhältnissen und den maximal erreichbaren Geschwindigkeiten eingeholt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 16.5.2004 um 18.44 Uhr sein Motorrad auf der B 127 in Fahrtrichtung Rohrbach. Es handelte sich um eine Honda CBR 500, Baujahr 1990, mit einer Motorleistung von 37 kW. Der Berufungswerber war erst seit ca. einem Monat im Besitz eines Motorrades und bezeichnet sich selbst als Fahranfänger.

 

Die B 127 beschreibt im gegenständlichen Bereich eine langgezogene Rechtskurve, deren Scheitelpunkt sich ca. bei km 19,400 befindet. Ungefähr bei km 19,430 befindet sich die erste und bei km 19,550 die zweite Hausausfahrt, jeweils rechts in Fahrtrichtung des Berufungswerbers. Eine weitere Kreuzung befindet sich ca. bei km 19,800. In Annäherung an die beiden ersten Ausfahrten besteht von der B 127 aus nur eine geringe Sichtweite von ca. 75 bzw. 170 m. Zu der Kreuzung bei km 19.800 besteht eine Sichtweite von mindestens 300 m.

 

Der Gendarmeriebeamte AI Allerstorfer führte zu dieser Zeit von seinem Standort bei der Zufahrt bei km 19,510 Geschwindigkeitsmessungen mit dem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nr. 5793 durch. Dieses Messgerät war zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht. Vor Beginn der Messungen hat der Gendarmeriebeamte die vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt. Von seinem Standort aus hatte er unmittelbare Sicht auf die an ihm vorbeifahrenden Kraftfahrzeuge und er konnte bei der Vorbeifahrt des gegenständlichen Motorrades das Kennzeichen ablesen. Er hat dann die Messung durchgeführt, welche auf eine Entfernung von 176 m eine Geschwindigkeit von 156 km/h (vor Abzug der Messtoleranz) ergab. Er hatte die Messung von hinten durchgeführt und den Bereich des Rückens des Motorradfahrers anvisiert. Der Gendarmeriebeamte führte bei diesem Motorrad nur eine einzige Lasermessung durch, er hatte nicht den Eindruck, dass das Motorrad während der Vorbeifahrt bei ihm bis zur Messung beschleunigt wurde.

 

In weiterer Folge erhob der Gendarmeriebeamte den Zulassungsbesitzer - den jetzigen Berufungswerber - und versuchte diesen zu erreichen, um möglichst rasch den Lenker festzustellen. Der Berufungswerber kam dann zum Gendarmerieposten, wo ihm vom Zeugen die Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehalten wurde. Der Berufungswerber bestritt von Anfang an eine Geschwindigkeitsüberschreitung in dieser Höhe.

Der Sachverständige führte zur Frage der möglichen Fahrgeschwindigkeit in der Kurve bei Strkm. 19,4 sowie der bei km 19,686 erreichbaren Geschwindigkeit aus, dass die gegenständliche Kurve bei km 19,4 mit einem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 90 bis 120 km/h durchfahren werden kann. Von einem sehr geübten Motorradfahrer könnte auch eine höhere Geschwindigkeit erreicht werden. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Berufungswerber damals noch ungeübt war, so muss ihm doch zugetraut werden, dass er diese Kurve jedenfalls mit mindestens 100 km/h durchfahren konnte. Bei dieser Ausgangsgeschwindigkeit und einer Beschleunigungstrecke von 176 m ist technisch bei einer Beschleunigung von 3 m/s² mit dem gegenständlichen Motorrad eine Geschwindigkeit von 153 km/h erreichbar.

 

Der Berufungswerber führte zu der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit aus, dass er mit Sicherheit nicht 151 km/h gefahren sei. Dies sei aufgrund des Kurvenverlaufes sowie der Entfernung zu der Kurve mit seinem Motorrad gar nicht möglich. Außerdem sei ihm bekannt, dass entlang der B 127 - insbesondere auch an jener konkreten Stelle - immer wieder Geschwindigkeitskontrollen durch die Gendarmerie durchgeführt werden.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

5.2. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Gendarmeriebeamte die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät ordnungsgemäß durchgeführt hat. Insbesondere hat er die vorgeschriebenen Überprüfungen vor Beginn der Messungen durchgeführt und das Gerät war geeicht. Auch eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug kann ausgeschlossen werden, weil er bereits bei der Vorbeifahrt an seinem Standort das Kennzeichen abgelesen hat. Der Umstand, dass in der Fußzeile des Messprotokolls scheinbar widersprüchliche Daten aufscheinen, konnte vom Zeugen in der Berufungsverhandlung erklärt werden und spricht nicht dagegen, dass er die Messung ordnungsgemäß durchgeführt hat. Es ist daher das Messergebnis der Entscheidung zugrunde zu legen. Auch der Sachverständige hat ausgeführt, dass die gemessene Geschwindigkeit von 151 km/h unter den konkreten Umständen mit dem vom Berufungswerber gelenkten Motorrad erreicht werden konnte.

 

Der Eindruck des Gendarmeriebeamten, dass der Berufungswerber nach der Vorbeifahrt bei ihm nicht mehr beschleunigt hat, ändert nichts an der Gültigkeit der Geschwindigkeitsmessung. Es ist allgemein bekannt, dass die Schätzung von Geschwindigkeiten - insbesondere wenn das Fahrzeug nur beim Wegbewegen beurteilt werden kann, - sehr ungenau ist. Der Sachverständige hat auch ausgeführt, dass ein durchschnittlicher Motorradfahrer die Kurve mit bis zu 120 km/h durchfahren konnte und es ist zu berücksichtigen, dass sich der Berufungswerber bei der Vorbeifahrt am Gendarmeriebeamten bereits deutlich nach dem Kurvenscheitelpunkt im Auslauf der Kurve befunden hat. Es ist daher durchaus realistisch, dass der Berufungswerber sein Motorrad gleichmäßig beschleunigt hat und diese Beschleunigung dem Zeugen nicht aufgefallen ist. Insgesamt ist aufgrund des Messergebnisses als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber tatsächlich eine Geschwindigkeit von 151 km/h bei Strkm. 19,686 eingehalten hat.

 

Der Vorwurf, dass der Berufungswerber diese Verwaltungsübertretung "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen habe, besteht aus folgenden Gründen nicht zu Recht:

 

Die B 127 ist beim konkreten Tatort, also bei km 19,686 im Wesentlichen gerade und überbersichtlich. Die ungefähr bei km 19,800 befindliche Ausfahrt ist bereits von Weitem zu sehen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber bei einer Geschwindigkeit von 151 km/h bei Strkm. 19,686 sein Fahrzeug noch innerhalb der Sichtweite hätte anhalten können. Jene genaue Geschwindigkeit, welche der Berufungswerber bei der Annäherung an die Ausfahrten bei km 19,430 und 19,550 eingehalten hat, ist nicht bekannt. Diese ist nach den Ausführungen des Sachverständigen höchstens mit 120 km/h anzunehmen. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung an dieser Stelle, nämlich in Annäherung an die angeführten unübersichtlichen Ausfahrten, wurde von dem Gendarmeriebeamten aber gar nicht angezeigt. Der Umstand, dass der Berufungswerber 250 m nach diesen unübersichtlichen Ausfahrten eine deutlich überhöhte Geschwindigkeit eingehalten hat, begründet im Hinblick auf diese Ausfahrten keine besonders gefährlichen Verhältnisse. Sonstige Umstände zur Begründung besonders gefährlicher Verhältnisse wie z.B. eine nasse Fahrbahn oder eine extrem starkes Verkehrsaufkommen lagen nicht vor. Es war daher der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses und die angewendete Strafnorm entsprechend abzuändern. Das hat natürlich auch Einfluss auf die Strafbemessung.

 

Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, welche das Verschulden des Berufungswerbers in Frage stellen könnten. Es ist daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs und sind auch immer wieder Ursache für Verkehrsunfälle. Dies gilt insbesondere für derart massive Überschreitungen wie im gegenständlichen Fall. Andererseits ist aber auch zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass die konkrete Überschreitung keine tatsächlichen negativen Folgen nach sich gezogen hat. Der Berufungswerber ist wegen einer verkehrsrechtlichen Vormerkung aus dem Jahr 2001 wegen einer Übertretung des § 5 StVO 1960 nicht unbescholten. Andererseits weist er keine einschlägigen Vormerkungen auf. Sein Wohlverhalten seit ca. 13 Monaten hat im Hinblick auf das anhängige Verwaltungsstrafverfahren nur eingeschränktes Gewicht.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 % die Verhängung einer Geldstrafe von etwas mehr als einem Drittel der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe durchaus angemessen. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei aufgrund seiner eigenen Angaben davon auszugehen ist, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro verfügt und Sorgepflichten für seine Gattin und ein Kind hat. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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