Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160540/2/Fra/He

Linz, 01.09.2005

 

 

 

VwSen-160540/2/Fra/He Linz, am 1. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn CB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. April 2005, VerkR96-1248-2003/U-Pi, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der verhängten Strafen insofern Folge gegeben, als die wegen des Faktums 1 (§ 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960) verhängte Geldstrafe auf 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und die wegen des Faktums 2 (§ 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960) verhängte Geldstrafe auf
    72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt werden.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigen sich die Verfahrenskostenbeiträge auf 10 % der neu bemessenen Strafen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

  1. wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und
  2. wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden),

weil er am 4.11.2002 um ca. 09.45 Uhr im Gemeindegebiet Linz, auf der Muldenstraße im Bereich der Kreuzung "Am Bindermichl", das Kraftfahrzeug mit dem pol. Kennzeichen L-......... gelenkt hat und es dabei mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen hat,

  1. die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden entstanden ist, unterblieben ist und
  2. das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.3.1. Die dem Bw zur Last gelegten Tatbestände sind durch die Verkehrsunfallanzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.12.2002, Zl. VU/S, durch die Zeugenaussage der Unfallbeteiligten, Frau MH durch die Zeugenaussage der Frau SP sowie durch das verkehrstechnische Gutachten vom 22. Dezember 2004, AZ: VT-010000/5456-2003-LJ, erwiesen.

 

Frau MH war nach ihren Angaben am 4.11.2002 um ca. 09.45 Uhr als Lenkerin des Lkw´s Ford Transit, L-........, auf der Muldenstraße in Richtung Bindermichl unterwegs. Auf dem Beifahrersitz saß ihre Arbeitskollegin SP. Sie sei bei Grünlicht der Verkehrsampel, wobei sie auf dem äußerst linken Fahrstreifen fuhr, nach links auf den Straßenzug "Am Bindermichl" eingebogen. Rechts neben ihr habe sich ein weißer Transporter - das vom Bw gelenkte Fahrzeug - befunden, der ebenfalls nach links einbog. Plötzlich habe der weiße Transporter vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt und sei gegen ihr Fahrzeug gestoßen. Dieses sei rechts vorne (seitlich) beschädigt worden (Abrieb und Eindellungen). Der Lenker müsste ihrer Meinung nach den Zusammenstoß (starkes Anstoßgeräusch) bemerkt haben. Dieser habe jedoch nicht angehalten sondern sei weitergefahren. Sie habe auch gehupt und ihre Arbeitskollegin aufgefordert, sich das Kennzeichen zu notieren, was diese auch gemacht habe. Als sie bei der nächsten Ampel aufgrund des Rotlichtes wieder anhalten habe müssen, sei der weiße Citroen neben ihr auf der Linksabbiegespur gestanden. Sie habe sich auf der Rechtsabbiegespur eingereiht gehabt und es sei zwar richtig, dass der Lenker dieses Fahrzeuges das Beifahrerfenster herunterkurbeln wollte, sei aber nach Umschalten der Ampel auf Grünlicht weitergefahren, ohne dass sie miteinander gesprochen hätten.

 

Die Beifahrerin der Unfallbeteiligten Hofer, Frau SP sagte im Wesentlichen inhaltsgleich aus.

 

Auch der Bw räumte lt. Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz am 11.12.2002 ein, das von Frau H gelenkte Fahrzeug touchiert zu haben. Der Bw behauptete jedoch, den Zusammenstoß nicht bemerkt zu haben, schloss aber - wie gesagt - nicht aus, dass es zu einer Berührung gekommen ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat ein verkehrstechnisches Gutachten zu der Frage eingeholt, ob der Sachschaden vom Bw wahrgenommen werden konnte.

 

Ing. JL kam in seinem Gutachten vom 22. Dezember 2004 zum Ergebnis, dass der Verkehrsunfall vom Bw bei gehöriger Aufmerksamkeit visuell und als Reaktion eines Stoßes erkannt werden konnte. Diesem Gutachten legte der Sachverständige die im Verwaltungsstrafakt angeführte Unfalls- bzw. Schadensbeschreibung zugrunde. Bei der Gutachtenserstellung ging er davon aus, dass der im Verwaltungsstrafakt beschriebene Verkehrsunfall verursacht wurde, wobei aufgrund der Schadensbilder festgestellt werden konnte, dass die Beschädigung durch eine Kollision der beiden Fahrzeuge erfolgen konnte. Er führte in diesem Gutachten aus, dass durch die Kollision der beiden Stoßstangenecken sowie betroffenen Aufbauteilen das Fahrzeug des Bw einen deutlichen seitlichen Ruck erfuhr. Dieser habe über der Wahrnehmungsschwelle des Bw gelegen. Berücksichtige man eine erhöhte Aufmerksamkeit des Bw, so werde die Grenze für das bewusste Erfassen noch weiter verringert. Auch der zeitliche Verlauf der Beschleunigung (Ruck) spiele eine bedeutende Rolle für die Bemerkbarkeit. Der Bw habe sohin weiters ein nahes Herankommen an das abgestellte Fahrzeug visuell erkennen können. Eine Überdeckung der beiden Fahrzeuge sei im Außenspiegel des Bw zu erkennen gewesen.

 

Sohin ist zusammenfassend festzustellen, dass dem Bw objektive Umstände zu Bewusstsein oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (die ursächliche Beteiligung des Bw als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges mit dem von Frau H gelenkten Kraftfahrzeug ist durch die Aussage der Zeuginnen H und P erwiesen, auch der Bw räumt - siehe oben - die ursächliche Beteiligung ein). Der Sachverständige führt in seinem Gutachten schlüssig aus, dass der Bw als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges den Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit sowohl visuell als auch als Reaktion eines Stoßes erkennen musste. Der Bw wiederholt in seinem Rechtsmittel lediglich lapidar, dass er von einer Berührung mit einem anderen Fahrzeug nichts bemerkt habe. Dies ist schon deshalb wenig glaubhaft, zumal ja selbst der Bw einräumt, dass die Unfallbeteiligte gehupt hat. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, weshalb ein Verkehrsteilnehmer hupen soll, wenn nichts passiert ist.

 

Zweifellos hat sohin der Bw die ihm zur Last gelegten Tatbestände zu verantworten. Er hat auch dem verkehrstechnischen Gutachten, welches nur auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet werden könnte, nichts entgegen gesetzt. Auf die zutreffend von der belangten Behörde zitierte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

 

I.3.2. Strafbemessung:

Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer, auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw, welche besonders ins Gewicht fällt und als mildernd zu werten ist, im Hinblick auf den Umstand, dass im Verfahren keine erschwerenden Umstände zutage getreten sind sowie auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw (zum Zeitpunkt der Berufungserhebung arbeitslos, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) sah sich der Oö. Verwaltungssenat zu einer Herabsetzung der Strafen veranlasst. Beide Strafen liegen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und ist eine weitere Herabsetzung aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

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