Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160543/6/Bi/Be

Linz, 28.06.2005

 

 

 VwSen-160543/6/Bi/Be Linz, am 28. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. A R, vom 10. April 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 23. März 2005, VerkR96-18341-2004, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 16. Juni2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 2.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 28. Juli 2004, 13.28 Uhr, mit dem Pkw Alfa Romeo Spyder, rot, Kz., in der Gemeinde Regau, km 15.170 der B145, Landesstraße Freiland, in Fahrtrichtung Gmunden die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche überfahren habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5,80 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 16. Juni 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, der Behördenvertreterin Frau I B sowie des Meldungslegers RI H H an Ort und Stelle durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die dienstliche Wahrnehmung der ihm angelasteten Übertretung durch einen Gendarmeriebeamten aus einem parkenden Auto sei dürftig, zumal eine taugliche Wahrnehmung nur aus der Luft oder beim unmittelbaren Hinterherfahren möglich sei. Er gestehe auch nicht zu, nur mit den linken Rädern die Sperrfläche berührt zu haben. Außerdem sei eine Gefährdung nicht eingetreten und die Strafe der Höhe nach mehr als überzogen. Er sei auch nicht verpflichtet, sein Einkommen bekannt zu geben, sei aber Verwaltungsjurist und sorgepflichtig für die Gattin und zwei Töchter. Er behaupte auch, dass die Sperrfläche nicht verordnet sei. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung, in eventu eine niedrigere Strafe.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer Berufungsverhandlung ca. bei km 15.170 der B145, wo beide Parteien gehört und der Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurde.

Der Meldungsleger bestätigte zeugenschaftlich, er sei bei der Kreuzung am oberen Ende des Weinberges in einem Gendarmeriefahrzeug gesessen, von wo aus Lasermessungen durchgeführt wurden und der Verkehr auch im Hinblick auf die dort in unmittelbarer Nähe befindliche Sperrfläche beobachtet worden sei. Er habe handschriftlich notiert, dass der - auf den Bw zugelassene - Pkw beim Bergwärtsfahren in Richtung Gmunden mit den linken Rädern die Sperrfläche ohne jeden Grund befahren habe, also auch nicht im Zuge der Beendigung eins Überholmanövers, wie es dort häufig geschehe. Die Sicht sei uneingeschränkt gewesen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 StVO 1960 dürfen ua Sperrflächen nicht befahren werden.

Der Erstinstanz war in der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung aufgetragen worden, die bezughabende Verordnung vorzulegen.

Die Vertreterin der Erstinstanz legte in der Verhandlung eine Verordnung betreffend Bodenmarkierungen für den Bereich zwischen km 15.270 bis 15.550 der B145 vor. Eine Verordnung, die mit der in Rede stehenden Sperrfläche bei km 15.170 kundgemacht worden wäre, wurde zum einen nicht vorgelegt, zum anderen nach der Verhandlung mitgeteilt, es gebe für die Sperrfläche keine Verordnung.

Damit war gemäß § 45 Abs.1 Z1 2.Alt. VStG - die dem Bw zur Last gelegte Tat bildet keine Verwaltungsübertretung - spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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