Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160546/2/Fra/Hu

Linz, 20.10.2005

 

 

 

VwSen-160546/2/Fra/Hu Linz, am 20. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MB betreffend Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG gemäß § 37 Abs.3 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt, weil er am 16.1.2005 um 15.51 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der Kreuzung Wienerstraße/Ansfeldener Landesstraße bei km 0,590 in Fahrtrichtung A1 das Kraftfahrzeug, polizeiliches Kennzeichen FL-........... gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse zu sein. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 23 Abs.1 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern aufgrund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als 6 Monate verstrichen sind.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

3.2. Aus dem Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass dem Bw am 18.8.2000 die österreichische Lenkberechtigung für die Klasse B bescheidmäßig entzogen wurde. Der Bw besitzt eine gültige schweizerische Lenkberechtigung. Er hat in der Schweiz seinen Hauptwohnsitz und hat die Führerscheinprüfung sowie die praktische Führerprüfung am 14.5.2003 abgelegt. Der Bw hat lediglich in Österreich einen Nebenwohnsitz.

 

§ 23 Abs.1 FSG ist, da er auf den Hauptwohnsitz in Österreich abstellt und der Bw nur einen Nebenwohnsitz in Österreich hat, nicht anwendbar. Dem Bw wurde lediglich die österreichische Lenkberechtigung entzogen. Es ist jedoch nicht aktenkundig, dass dem Bw auch das Recht, von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, aberkannt wurde.

 

Der Bw war sohin zum Tatzeitpunkt berechtigt, das bezeichnete Kraftfahrzeug mit der in der Schweiz erteilten Lenkberechtigung zu lenken.

 

Ergänzend wird die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass gemäß § 9 Abs.1 FSG-DV u.a. die schweizerische Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs.3 Z5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt gilt wie in Österreich und zwar für alle Klassen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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