Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160547/2/Kei/Ps

Linz, 20.01.2006

 

 

 

VwSen-160547/2/Kei/Ps Linz, am 20. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des E W N, M-J W, P, B D, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. März 2005, Zl. S-10.526/04-4, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "7.37 bis 10.2.2004, 22.26 Uhr die gesamt" wird gesetzt "7.37 Uhr bis 10.2.2004, 22.26 Uhr die gesamte" und statt "14.21 bis 12.2.2004" wird gesetzt "14.21 Uhr bis 12.2.2004".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 76 Euro (= 10 Euro + 20 Euro + 14 Euro + 12 Euro + 6 Euro + 14 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben, wie am 13.2.2004 um 11.03 Uhr in Österreich, L, Nord, F festgestellt wurde, als Lenker des Lkw, Kz:,

  1. am 9.2.2004 in der Zeit ab 15.19 Uhr innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden die tägliche Ruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden, bzw. dreimal pro Woche 9 zusammenhängenden Stunden nicht eingehalten, da die Ruhezeit nur 8:21 Stunden betrug
  2. am 9.2.2004, 10.2.2004, 11.2.2004 und 12.2.2004 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt, dass die Lenkzeiten, sonstigen Ruhezeiten, die Bereitschaftszeiten, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden
  3. am 10.2.2004 in der Zeit von 7.37 bis 10.2.2004, 22.26 Uhr die gesamt Tageslenkzeit von 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten überschritten, da die Lenkzeit 10:27 Stunden betrug
  4. am 10.2.2004 in der Zeit ab 7.37 Uhr innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden die tägliche Ruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden, bzw. dreimal pro Woche 9 zusammenhängenden Stunden nicht eingehalten, da die Ruhezeiten nur 8:02 Stunden betrug
  5. am 12.2.2004 in der Zeit von 14.21 bis 12.2.2004 19.44 Uhr, nach einer Lenkzeit von 41/2 Stunden nicht eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten (oder 3 mal 15 Minuten) eingelegt, da die Lenkpausen um 0:18 Stunden zu spät eingelegt wurde
  6. am 12.2.2004 in der Zeit von 7.16 Uhr bis 12.2.2004 20.00 Uhr die gesamte Tageslenkzeit von 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten überschritten, da die Lenkzeit 10:22 Stunden betrug

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) Art. 8 Abs. 1 d. EG-VO 3820/85

2) Art. 15 Abs. 3 d. EG-VO 3821/85

3) Art. 6 Abs. 1 d. EG-VO 3820/85

5) Art. 7 Abs. 1 d. EG-VO 3820/85

4) Art. 8 Abs. 1 d. EG-VO 3820/85

6) Art. 6 Abs. 1 d. EG-VO 3820/85

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

1) 50,--

2) 100,--

3) 70,--

4) 60,--

5) 30,--

6) 70,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 24 Std.

2) 48 Std.

3) 36 Std.

4) 30 Std.

5) 12 Std.

6) 36 Std.

Gemäß

1)-6)

§ 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

38,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EURO 418,--."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Anhand Ihres Schreibens vom 02.03.2004 kann es sich nicht um meine Person handeln, da ich nicht am geboren bin auch den Lkw wie Sie im Schreiben vom 02.03.2004 behaupten habe ich nie gelenkt. Da diese Behauptungen Ihrerseits nicht den Tatsachen entsprechen ist die von Ihnen mir auferlegte Strafverfügung haltlos und somit zu verwerfen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Mai 2005, Zl. S-10.526/04-4, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1), 2), 3), 4), 5) und 6), des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die glaubhaften Ausführungen des Zeugen RI O P (Anzeige vom 20. März 2004 und Schreiben vom 27. Juli 2004) und auf die schlüssigen gutachterlichen Ausführungen des technischen Sachverständigen Ing. R K vom 19. Jänner 2005.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle 6 Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.200 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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