Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160548/5/Kei/Ps

Linz, 11.07.2006

 

 

 

VwSen-160548/5/Kei/Ps Linz, am 11. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der E W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W D und Dr. H M, egen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 5. April 2005, Zl. S 7127/ST/04, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "als Wartepflichtiger" wird gesetzt "als Wartepflichtige",

    statt "weil es mit dem Vorrangberechtigten im Kreuzungsbereich zum Zusammenstoß kam." wird gesetzt "und es ist mit dem Vorrangberechtigten im Kreuzungsbereich zu einem Zusammenstoß gekommen.",

    statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung",

    statt "EURO € 40,--" wird gesetzt "€ 40,--",

    statt "Gemäß §§ 99 Abs. 3 lit. a StVO" wird gesetzt "§ 99 Abs. 3 lit. a StVO",

    statt "zu Zahlende" wird gesetzt "zu zahlende" und

    statt "§ 67 VStG" wird gesetzt "§ 54d VStG".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 8 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 24.07.2004 um 12.55 Uhr in S, S auf Höhe des Hauses B, als Lenkerin des PKW's mit dem als Wartepflichtiger den Vorrang eines Fahrzeuges im fließenden Verkehr verletzt, weil es mit dem Vorrangberechtigten im Kreuzungsbereich zum Zusammenstoß kam.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 19 Abs. 7 iVm. § 19 Abs. 6 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

EURO

 

€ 40,--

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

14 Stunden

Gemäß §

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu zahlen:

€ 4,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10% der Strafe

Der zu Zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 44,--

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Die Bw sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten davon ausgegangen, dass es sich sowohl beim Fahrbahnanteil, den der Unfallgegner benützte als auch beim Fahrbahnteil, den sie selbst benützte, um gleichrangige Verkehrsflächen gehandelt hätte und ihr daher der Rechtsvorrang zugekommen sei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Steyr vom 29. April 2005, Zl. S 7127/ST/04, in das Schreiben der Bw vom 9. Juni 2005 und in den Akt des Bezirksgerichtes Steyr, Zl. 4C19/05d, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in die gegenständlichen Akte nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Die Bw ist im gegenständlichen Zusammenhang mit dem durch sie gelenkten Kraftfahrzeug von einem Parkplatz gekommen. Dies ergibt sich aus gegenständlichen Aktenunterlagen - und zwar aus der mit der Bw am 25. September 2004 aufgenommenen Niederschrift und aus der mit M S am 25. September 2004 aufgenommenen Niederschrift in Verbindung mit den Fotos. In diesem Zusammenhang wird auf § 19 Abs.6 StVO 1960 (arg. "von Parkplätzen") und auf § 19 Abs.7 StVO 1960 hingewiesen.

Die Bw hatte im gegenständlichen Zusammenhang dem durch M S gelenkten Kraftfahrzeug Vorrang zu geben und sie hätte dem durch M S gelenkten Kraftfahrzeug den Vorrang nicht nehmen dürfen.

Zum Vorbringen der Bw im Schreiben vom 9. Juni 2005 dahingehend, dass im Verfahren des Bezirksgerichtes Steyr Zl. 4C19/05d ein Sachverständiger ein Gutachten erstattet hätte, wird bemerkt, dass im Akt des Bezirksgerichtes Steyr Zl. 4C19/05d keine Aussage eines Sachverständigen ist.

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Die Folgen der Übertretung sind in Anbetracht des Verkehrsunfalles nicht unbedeutend.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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