Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160549/27/Kei/Be VwSen160550/24/Kei/Be

Linz, 06.12.2005

 

 

 

VwSen-160549/27/Kei/Be

VwSen-160550/24/Kei/Be Linz, am 6. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufungen des M N, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. P F, R, T b W, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Zl. VerkR96-9792-2004 vom 14. April 2005 und Zl. VerkR96-9793-2004 vom 14. April 2005, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 21. Oktober 2005 und am 21. November 2005, zu Recht:

 

Den Berufungen wird mit der Maßgabe, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden bestätigt.

Statt "wegen Übertretungen" wird jeweils gesetzt "wegen einer Übertretung".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 VStG, § 71 Abs.1 AVG und § 72 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit den Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Zl. VerkR96-9792-2004 vom 1. Dezember 2004 und Zl. VerkR96-9793-2004 vom 1. Dezember 2004 wurde der Berufungswerber (Bw) jeweils wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 bestraft (Geldstrafe: jeweils 218 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 4 Tage).

 

1.2. Gegen diese Strafverfügungen wurde jeweils ein Einspruch erhoben und es wurde jeweils ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

 

2.1. Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land von
14. April 2005, Zl. VerkR96-9792-2004, lautet:

"1. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.03.2005 wird als unbegründet abgewiesen.

2. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 01.12.2004, VerkR96-9792-2004, wurden Sie wegen Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von Euro 218,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bestraft. Ihr gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch vom 15.03.2005 wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

  1. § 71 Abs 1 Z. 1 AVG iVm. § 24 VStG
  2. § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)".

 

2.2. Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
14. April 2005, Zl. VerkR96-9793-2004, lautet:

"1. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.03.2005 wird als unbegründet abgewiesen.

2. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 01.12.2004, VerkR96-9793-2004, wurden Sie wegen Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von Euro 218,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bestraft. Ihr gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch vom 15.03.2005 wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

  1. § 71 Abs 1 Z. 1 AVG iVm. § 24 VStG
  2. § 49 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)".

 

3. Gegen die in den Punkten 2.1. und 2.2. angeführten Bescheide wurde jeweils fristgerecht eine Berufung erhoben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Zl. VerkR96-4792-2004 Om vom 6. Mai 2005 und Zl. VerkR96-4793-2004 Om vom 6. Mai 2005 Einsicht genommen und am 21. Oktober 2005 und am 21. November 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlungen wurden einvernommen der Bw und die Zeugen A K, G K, Mag. G H-A und W.AR F M.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Die Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Zl. VerkR96-9792-2004 vom 1. Dezember 2004 und Zl. VerkR96-9793-2004 vom 1. Dezember 2004 wurden dem Bw am 7. Dezember 2004 durch Hinterlegung beim Postamt
M zugestellt. Die Einspruchsfrist im Hinblick auf diese Strafverfügungen endete mit Ablauf des 21. Dezember 2004. Die Einsprüche gegen die angeführten Strafverfügungen wurden erst - trotz jeweils ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung - am 17. März 2005 und somit nach Ablauf der Einspruchsfrist zur Beförderung gegeben. Die Zurückweisung der Einsprüche als verspätet erfolgte durch die belangte Behörde zu Recht.

 

5.2. Auch wenn das Vorbringen der Zeugin A K, der Mitarbeiterin des Bw, des Geschäftsführers der Firma F Gesellschaft m.b.H. zutrifft, so liegt nicht ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch das der Bw verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten, vor.

Im gegenständlichen Zusammenhang wurde nicht die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt und es liegt ein Verschulden vor, das dem Bw zugerechnet wird und es liegt nicht ein minderer Grad des Versehens vor.

 

5.3. Auch wird bemerkt, dass im gegenständlichen Zusammenhang nicht eine Lenkerauskunft auf die Schreiben des Magistrates der Stadt Wels Zl. BG-BauR-7185-2004 a Ma vom 23. Juli 2004 und Zl. BG-BauR-7186-2004 a Ma vom 23. Juli 2004 hin erteilt wurde. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen Mag. G H-A und W.AR F M. Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich auf den guten Eindruck, den diese Zeugen in der Verhandlung gemacht haben und darauf, dass sie unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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