Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160551/2/Sch/Pe

Linz, 09.08.2005

 

 

 VwSen-160551/2/Sch/Pe Linz, am 9. August 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H vom 5. Mai 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. Mai 2005, VerkR96-489-2005, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. Mai 2005, VerkR96-489-2005, wurde über Herrn F H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.4 erster Satz iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 21. Dezember 2004 um 14.30 Uhr in Rohrbach, Stadtplatz, vor dem Haus Nr. als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen verbotenerweise den Gehsteig benützt habe, indem er das Fahrzeug auf diesem abgestellt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat bereits im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren bestritten, dass er, wie der Tatvorwurf lautet, ein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an der Tatörtlichkeit auf einem Gehsteig abgestellt. Er sei zwar als Lenker des Fahrzeuges in der Nähe unterwegs gewesen, abgestellt habe er dieses jedoch nicht auf einem Gehsteig.

 

Die Meldungslegerin ist von der Erstbehörde zeugenschaftlich einvernommen worden und hat, wie in der entsprechenden Niederschrift vom 14. April 2005 festgehalten, angegeben, an den Vorfall keine Erinnerung mehr zu haben. Ihre Zeugenaussage besteht im Wesentlichen aus dem Verweis auf die von ihr ausgestellte Organstrafverfügung.

 

Gemäß § 51e VStG ist bei der Fällung des Erkenntnisses seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden.

 

Angesichts des bestreitenden Vorbringens des Berufungswerbers wäre zur Klärung des Sachverhaltes die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung durch den Oö. Verwaltungssenat geboten. Zumal allerdings die Meldungslegerin schon im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens kein Erinnerungsvermögen an den relevanten Vorfall hatte, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand erst recht für eine Berufungsverhandlung zutreffen würde, da der Zeitablauf seit dem Vorfall ein noch größerer war als zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme durch die Erstbehörde. Die Anberaumung und Abführung einer Berufungsverhandlung trotz des mit größter Voraussehbarkeit anzunehmenden gleichen Ergebnisses, wie es sich schon aus der Aktenlage ergibt, erscheint dem Oö. Verwaltungssenat verwaltungsökonomisch nicht vertretbar. Dazu kommt noch, dass es sich gegenständlich um ein relativ unbedeutendes Verkehrsdelikt handelt, dessen Verfolgung keinen unangemessenen Aufwand rechtfertigt. Gegenständlich war daher der Nachweis, dass der Berufungswerber das ihm zur Last gelegte Delikt begangen hat, nicht mit einer für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit zu erbringen, wenngleich nicht verkannt wird, dass die gegenständliche Entscheidung dem tatsächlichen Geschehnisablauf nicht entsprechen könnte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 
 

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