Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160554/7/Zo/Da

Linz, 16.11.2005

 

 

 

VwSen-160554/7/Zo/Da Linz, am 16. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn U D, geb. , W, vom 26.4.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 4.1.2005, VerkR96-5561-2004, wegen einer Übertretung des FSG zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 18.10.2004 um 23.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen TS- in Bad Leonfelden auf der B126 bei Strkm 32,720 trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG eine Geldstrafe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 300 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 80 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die mit 26.4.2005 datierte, laut Poststempel jedoch erst am 4.5.2005 zur Post gegebene Berufung, in welcher der Berufungswerber um Herabsetzung der Strafe ersucht, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er in Österreich keine Kraftfahrzeuge lenken dürfe. Er verfüge nur über ein geringfügiges Arbeitslosengeld.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Berufungseinbringung. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde entsprechend der Zustellungsurkunde der Deutschen Post am 14.4.2005 an der Adresse B, B, an die zum Empfang ermächtigte Vertreterin, Frau S S zugestellt. Der Berufungsschriftsatz wurde mit 26.4.2005 datiert, laut Poststempel jedoch erst am 4.5.2005 beim Briefzentrum 80 zur Post gegeben.

 

Mit Schreiben vom 18.5.2005 wurde der Berufungswerber auf die vermutliche Verspätung seines Rechtsmittels hingewiesen und zu einer Stellungnahme aufgefordert. Dieses Schreiben konnte ihm erst am 27.9.2005 zugestellt werden, der Berufungswerber hat bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme abgegeben.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Diese Bestimmung ist auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

5.2. Der Umstand, dass der Berufungswerber die Berufung erst verspätet zur Post gegeben hat, ist auf Grund des Akteninhaltes offensichtlich. Der Berufungswerber hat dazu auch keine weiteren Angaben gemacht. Seine Berufung musste daher als verspätet zurückgewiesen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens ist deshalb nicht zulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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