Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160556/2/Zo/Pe

Linz, 03.06.2005

 

 

 VwSen-160556/2/Zo/Pe Linz, am 3. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M C, vom 4.5.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 29.4.2005, VerkR96-1977-2004, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 11,60 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 17.5.2004 um 4.45 Uhr in Freistadt nächst dem Haus Waaggasse als Lenker des Pkw Auflagen, unter denen ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde, nicht erfüllt habe, weil er die vorgeschriebene Brille nicht getragen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.4 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der Geldstrafe verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstinstanz mündlich eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er das Kraftfahrzeug nur für ein kurzes Stück, nämlich von der Pfarrgasse in die Waaggasse gelenkt habe und das nur deshalb, weil er der Meinung war, dass das Fahrzeug in der Pfarrgasse eventuell verkehrsbehindernd abgestellt gewesen sei. Er sei wohl im Besitz einer Brille gewesen, habe diese aber damals nicht getragen, weil er kurz vorher wegen Augenschmerzen, welche durch das Tragen dieser Brille verursacht worden waren, mit dem Augenarzt gesprochen hatte. Dieser habe ihm geraten, die Brille vorerst nicht zu verwenden. Er besitze zwar mittlerweile eine neue Brille, diese würde ihm aber ebenfalls Augenschmerzen verursachen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, dieser wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Von dieser wird daher gemäß § 51e Abs.3 VStG Abstand genommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde am 4.7.1996 die Lenkberechtigung für die Klasse B unter der Einschränkung erteilt, dass beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Brille zu verwenden ist. Diese Einschränkung ist mit dem Code 01.01 im Führerschein des Berufungswerbers und im Führerscheinregister eingetragen. Am 17.5.2004 um 4.45 Uhr lenkte er den Pkw mit dem Kennzeichen in Freistadt von einem Parkplatz vor dem Haus Parkgasse bis zum Haus Waaggasse. Dort wurde er von einer Gendarmeriestreife angehalten, bei der Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass er keine Brille getragen hatte.

 

Der Berufungswerber führte dazu in seinem Einspruch an, dass er zwar eine Brille besitze, diese aber Augenschmerzen verursache. Der Augenarzt habe ihm deshalb geraten, die Brille vorerst nicht zu verwenden. Er habe zwar nun eine neue Brille, welche aber wiederum Augenschmerzen verursache.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen gemäß § 8 Abs.4 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

 

5.2. Dem Berufungswerber wurde bei der Erteilung der Lenkberechtigung rechtskräftig vorgeschrieben, dass er beim Lenken von Kraftfahrzeugen eine Brille tragen muss. Dennoch hat er bei der gegenständlichen Fahrt keine Brille verwendet. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Umstand, dass die damals in seinem Besitz befindliche Brille bei ihm Augenschmerzen verursacht hat, kann ihn nicht entschuldigen. Der Berufungswerber benötigt nach dem rechtskräftigen Bescheid zum Lenken von Kraftfahrzeugen eine Brille und es ist daher seine Sache, dafür zu sorgen, dass er eine geeignete Brille besitzt, mit welcher er schmerzfrei ein ausreichendes Sehvermögen erreicht. Sonstige Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Er hat daher gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 37 Abs.1 FSG einen Strafrahmen von 36 Euro bis 2.180 Euro vor. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Berufungswerber das Fahrzeug nur für eine kurze Strecke gelenkt hat, ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe dennoch angemessen. Der Berufungswerber ist verwaltungsbehördlich wegen einer Vormerkung vom 10.5.2004 nicht unbescholten, sonstige Milderungsgründe oder Straferschwerungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Die Einhaltung von Auflagen, unter welchen die Lenkberechtigung erteilt wurde, ist im Interesse der Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung, weshalb eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht kommt. Die Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, welcher über ein monatliches Einkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen oder Sorgepflichten für sechs Kinder und seine Gattin verfügt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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