Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160564/6/Kei/Be

Linz, 20.09.2005

 

 

 

VwSen-160564/6/Kei/Be Linz, am 20. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der R N, vertreten durch W H, beide wohnhaft in O, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. März 2005, Zl. VerkR96-19857-2004, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Statt "geleistet" wird gesetzt "gegeben".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 71 Abs.1 AVG und § 72 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Berufungswerberin (Bw) wurde mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 30. September 2004, Zl. VerkR96-19857-2004, wegen einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 bestraft (Geldstrafe: 81 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden).

 

1.2. Gegen diese Strafverfügung wurde ein Einspruch erhoben und es wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

 

2. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingebracht von Frau R N, vertreten durch Herrn W H, wird keine Folge geleistet.

Rechtsgrundlage:

§ 71 Abs.1 AVG. 1991".

 

3. Gegen den in der Präambel angeführten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Die BH-Vöcklabruck stellt sämtl. Argumente der beschuldigten Partei, in Frage. Sie meint z.B., daß bei der Zustellung bzw. Hinterlegung des Verständigungsschreibens der Post kein Fehler passiert sein könnte. In der Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen unterstellt der Briefträger, daß vielleicht der Verständigungszettel bei den Massensendungen übersehen wurde. Fr. N erhält nachweislich keine Massensendungen. Diesen Vorhalt könnte man auch gegen den Briefträger haben. Weiters ersuche ich um die Abwägung der Aussage von Fr. N in der Niederschrift v. 21.12.04, Absatz 3 u. 4."

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Mai 2005, Zl. VerkR96-19857-2004 und in das dem Oö. Verwaltungssenat am 8. September 2005 übermittelte Schreiben der Bw (= Berufungsbegründung) Einsicht genommen.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus den am 3. Februar 2005 gemachten Aussagen des Zeugen Hans R R iVm dem gegenständlichen Zustellnachweis ergibt sich für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates, dass der erste Zustellversuch am 8. Oktober 2004 durchgeführt und die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches am 8. Oktober 2004 in das Hausbrieffach eingelegt wurde und dass der zweite Zustellversuch am 11. Oktober 2004 durchgeführt und die Verständigung über die Hinterlegung am 11. Oktober 2004 in das Hausbrieffach eingelegt wurde.

Die am 3. Februar 2005 gemachten Aussagen des Zeugen H R R werden als glaubhaft beurteilt.

Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass dieser Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Die Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung erfolgte am 11. Oktober 2004 durch Hinterlegung beim Postamt L.

Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch das die Bw verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten, liegt im gegenständlichen Zusammenhang nicht vor.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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