Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160565/9/Fra/He

Linz, 20.07.2005

 

 

 VwSen-160565/9/Fra/He Linz, am 20. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MA vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. SE gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. April 2005, VerkR96-172-2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Juli 2005, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der hinsichtlich des Faktums 1 (§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960) auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.162 Euro herabgesetzt wird. Im Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen festgesetzt.

 

Hinschlich des Faktums 3 (§ 20 Abs.1 StVO 1960) wird der Berufung Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II. der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich des Faktums 1 (§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960) keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (116,20 Euro).

 

Zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 3 (§ 20 Abs.1 StVO 1960) hat der Berufungswerber weder einen Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen noch einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §3 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64, 65 und 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

  1. wegen Übertretung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 432 Stunden),
  2. wegen Übertretung des § 39 Abs.5 iVm § 37 Abs.3 Z3 FSG eine Geldstrafe von 1.162 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 384 Stunden),
  3. wegen Übertretung des § 20 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 38 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und
  4. wegen Übertretung des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er

am 24.12.2004 um 15.25 Uhr den PKW, Kennzeichen PE-........, im Gemeindegebiet von Engerwitzdorf auf der B 125 Prager Bundesstraße aus Richtung A 7 kommend in Fahrtrichtung Gallneukirchen bis Strkm. 10,937, gelenkt hat,

  1. obgleich vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, weigerte er sich am 24.12.2004 bis 15.35 Uhr im Gemeindegebiet von Engerwitzdorf, B 125 Prager Bundesstraße, Strkm. 10,937, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von diesem Organ dazu aufgefordert wurde.
  2. Er hat das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl ihm der Führerschein gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen wurde.
  3. Er hat infolge nicht richtig gewählter Fahrgeschwindigkeit einen Verkehrsunfall verursacht. Er ist von der Fahrbahn abgekommen.
  4. Er hat auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von
10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Perg - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Juli 2005 erwogen:

 

Vorweg wird festgehalten, dass sich das Rechtsmittel lediglich gegen das Faktum 1 (§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.b StvO1960) und Faktum 3 (§ 20 Abs.1 StVO 1960) richtet. Die Fakten 2 (§ 39 Abs.5 iVm § 37 Abs.3 Z3 FSG) und 4 (§ 16 Abs.2 lit.a StVO 1960) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

 

Zum Faktum 1 (§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960):

 

Der Bw hat bei der am 15. Juli 2005 durchgeführten Verhandlung erklärt, sein Rechtsmittel hinsichtlich dieses Faktums auf die Strafhöhe einzuschränken. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat daher zu überprüfen, ob die verhängte Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes festgesetzt und ob eine Herabsetzung der Strafe vertretbar ist. Die belangte Behörde hat auf die soziale und wirtschaftliche Situation wie folgt Bedacht genommen: Einkommensverhältnisse: ca. 1.200 Euro monatlich, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Zutreffend hat sie auch ausgeführt, dass keine mildernden Umstände vorliegen. Aus dem vorgelegten Vorstrafenregister geht nicht hervor, dass der Bw eine einschlägige Vormerkung aufweist. Dem Bw wurde die Lenkberechtigung von 19.9.1999 bis 19.9.2000 entzogen. Grund dafür war offensichtlich die Begehung eines Alkoholdeliktes. Dieses ist jedoch wegen Ablaufes der Tilgungsfrist nicht mehr heranzuziehen. Das vom Bw am 24. Dezember 2004 ebenfalls gesetzte Alkoholdelikt konnte jedoch zum Zeitpunkt der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung noch nicht rechtskräftig sein. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre dies jedoch Voraussetzung, um diese Vorstrafe als Erschwerungsgrund heranzuziehen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zum Faktum 3 (§ 20 Abs.1 StVO 1960):

 

Der Bw bringt hiezu vor, es gebe keinen objektiven Hinweis auf eine unrichtig gewählte Fahrgeschwindigkeit. Es gebe überhaupt keinen Rückschluss auf die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit und aus diesen Gründen sei daher eine Annahme, er sei zu schnell gefahren und deshalb von der Straße abgekommen, eine unzulässige Vermutung.

 

Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zutreffend. Es ist zu vermuten, dass die Alkoholbeeinträchtigung des Bw Ursache des Abkommens von der Straße war.

 

Mangels objektiver Fakten auf die vom Bw gewählte Fahrgeschwindigkeit kann sohin der ihm zur Last gelegte Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.1 StVO 1960 nicht aufrechterhalten werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum