Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160577/3/Ki/An

Linz, 03.06.2005

 

 

 VwSen-160577/3/Ki/An Linz, am 3. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. H S, D, E, vom 4.5.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.4.2005, VerkR96-7140-2004/Pi, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 15.4.2005, VerkR96-7140-2004/Pi, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe, wie anlässlich einer am 24.11.2003 um 19,14 Uhr im Gemeindegebiet von Kuchl, auf der A10, bei km 21.000, in Fahrtrichtung Villach durchgeführten Gewichtskontrolle festgestellt wurde, als das gemäß § 9 VStG 1991 satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Beladers, Firma R, E, nicht dafür Sorge getragen, dass das Sattelkraftfahrzeug mit dem pol.KZ. WO und WO den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es sei festgestellt worden, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 3.440 kg überschritten wurde. Das angeführte Sattelkraftfahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt worden. Er habe dadurch § 101 Abs.1a iVm § 101 Abs.1 lit. a und 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 210 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Im Wesentlichen wurde in der Begründung ausgeführt, dass bei einer festgestellten Beladung auch die Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers oder des Beladers vorliege, wobei sich diese auch der Anstiftung oder Beihilfe gemäß § 7 VStG schuldig machen könnten. Der Belader wäre verpflichtet gewesen, den beladenen LKW auf eine Waage zu stellen und dieses Gewicht mit dem höchst zulässigen Gesamtgewicht des LKW's laut Zulassungsschein zu kontrollieren.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 4.5.2005 Berufung mit dem Antrag um Einstellung des Verfahrens.

 

Begründet wird diese Berufung damit, dass bei der gegenständlichen Verladung im Sinne des § 101 Abs.1a kein von der Person des Zulassungsbesitzers oder Lenkers verschiedener für die Beladung Anordnungsbefugter vorhanden gewesen sei. Er selbst habe sich zum Zeitpunkt der Verladung nicht im Werksgelände aufgehalten, sondern er sei dienstlich verreist gewesen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde dem Berufungswerber aufgetragen, die von ihm behauptete Abwesenheit zum Vorfallszeitpunkt zu belegen. Er hat daraufhin eine Bestätigung einer Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in St. Veit an der Glan vorgelegt, wonach er sich am 24.11.2003 anlässlich von Verkaufsabschlüssen für die Wintermonate 2003/2004 in St. Veit an der Glan aufgehalten hat.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 101 Abs.1a KFG 1967 hat, sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, dieser dafür zu sorgen, dass Abs.1 lit. a bis c eingehalten wird.

 

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Anordnungsbefugtem (im Sinne des § 101 Abs.1a KFG) eine Person zu verstehen, die damit befasst ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten um solcher Art insbesondere die Menge des Ladegutes zu bestimmen. An diese unmittelbare Einflussnahme knüpft das Gesetz die zusätzliche neben der des Lenkers und des Zulassungsbesitzers bestehende Verantwortlichkeit für eine den § 101 Abs.1 lit. a KFG entsprechende Beladung (VwGH 87/03/0280 vom 19.10.1988). Weiters wird in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass wenn jemand bei der tatsächlichen Beladung nicht anwesend war und er dann keinen unmittelbaren Einfluss auf die Menge des aufzuladenden Gutes genommen hat, er nicht als Anordnungsbefugter zur Verantwortung gezogen werden kann.

 

Daraus lässt sich zunächst ableiten, dass als Verantwortliche im Sinne des § 101 Abs.1a KFG 1967 ausschließlich natürliche Personen fungieren können, sodass schon der Vorwurf, der Berufungswerber habe als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer juristischen Person gehandelt, im vorliegenden konkreten Falle ins Leere gehen muss. Tatsächlich könnte, wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt wurde, eine Anstiftungs- oder Beitragstäterschaft im Sinne des § 7 VStG in Frage kommen, dieser Umstand wurde jedoch im erstinstanzlichen Verfahren nicht geprüft und es ist diesbezüglich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Der Berufungswerber konnte jedoch auch nachweisen, dass er selbst nicht als Belader fungiert hat, zumal er, belegt durch eine entsprechende Bestätigung, am Vorfallstag nicht am Firmenstandort anwesend war und er so jedenfalls in keiner Weise unmittelbar mit dem Beladevorgang zu tun haben konnte und er daher als unmittelbarer Täter ausscheidet.

 

Die rechtliche Beurteilung der im erstinstanzlichen Verfahren angesprochenen Hinweistafel an der Anfahrtsstraße mit der Aufschrift "eine Beladung erfolgt ausschließlich unter Anordnungsbefugnis des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges" ist daher im vorliegenden Falle entbehrlich.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Da, wie bereits dargelegt wurde, der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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