Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160582/10/Kof/Hu

Linz, 13.09.2005

 

 

 

VwSen-160582/10/Kof/Hu Linz, am 13. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Mag. HM vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S - Mag. M - Mag. W gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.4.2005, Zl. S-32314/04-3, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 12.9.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

  • Geldstrafe 29,00 Euro

  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 2,90 Euro

  • Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz 5,80 Euro

37,70 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 12 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

(Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:

"Sie haben am 29.7.2004 um 16.28 Uhr in (der) Gemeinde Engerwitzdorf, Mittertreffling, B 125, bei km 6,964, FR Linz, das Kfz, Kz. L-....... gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, da die Fahrgeschwindigkeit 67 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt und die gesetzliche Verkehrsfehlergrenze bereits abgezogen wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 20 Abs.2 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

Gemäß

29,--

12 Stunden

 

§ 99 Abs.3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

  • 2,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.........) beträgt daher Euro 31,90."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9.5.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 12.9.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie die Zeugen, Herr RI H.W. und Frau RI P.K., beide Polizeiinspektion G, teilgenommen haben.

 

Der Bw hat dabei vorgebracht, es sei ihm im erstinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit zur mündlichen Vernehmung gegeben worden und stelle dies einen Verfahrensmangel dar.

 

Da der Bw selbst Rechtsanwalt ist und sich durch "sein" Rechtsanwaltsbüro hat vertreten lassen, musste ihm bekannt sein, dass er als Partei im Verwaltungsstrafverfahren bei der Behörde I. Instanz - während der Amtsstunden - jederzeit die Möglichkeit der Akteneinsicht sowie der Erhebung von Einwendungen hat(te).

 

Im Übrigen ist der "Unmittelbarkeitsgrundsatz" nur im Verfahren vor dem UVS, nicht jedoch im Verfahren vor den Verwaltungsstrafbehörden I. Instanz vorgesehen.

 

Der Bw bringt vor, die belangte Behörde sei örtlich unzuständig, da die - von ihm bestrittene - Übertretung in der Gemeinde Engerwitzdorf, somit im Bezirk Urfahr- Umgebung, begangen wurde.

 

Nach Erlassung der Strafverfügung sowie dem vom Bw eingebrachten Einspruch wurde das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 29a VStG von der "Tatortbehörde" an die "Wohnsitzbehörde" übertragen.

 

Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren - sofern hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird - an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz hat.

 

Eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde lässt grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten;

siehe die in Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, E 6b zu § 29a VStG (Seite 1432) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Der Bw bestreitet, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten zu haben und bringt - im Ergebnis - vor, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt auf einem mangelhaften Beweisverfahren beruhe bzw. der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sei.

Insbesondere wird die Richtigkeit der Lasermessung bezweifelt.

 

Die beiden amtshandelnden Polizeibeamten, Polizeiinspektion G. haben bei der mündlichen UVS-Verhandlung nachfolgendes zeugenschaftlich ausgesagt:

Zeugenaussage des Herrn RI H. W.:

 

"Ich bin seit 17 Jahren Gendarm bzw. Polizist und führe ca. 10 Mal eine Stunde Lasermessungen pro Monat durch.

Mit der Handhabung des Lasermessgerätes bin ich daher vertraut.

Bei der Geschwindigkeitsmessung mit einem Laser-Messgerät LTI 20.20 TS/KM-E wird die vom anvisierten Fahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit sowie die Entfernung des Fahrzeuges vom Messpunkt (= Standort des Beamten, welcher die Messung vornimmt) am Display angezeigt.

Bei einem allfälligen Defekt des Lasermessgerätes wird "Error" oder "E1 bis E7" angezeigt. Eine Messung ist in diesem Falle gar nicht möglich.

Im vorliegenden Fall wurde eindeutig das Fahrzeug des Berufungswerbers (Porsche) gemessen. Am Display wurde die Geschwindigkeit mit "70" (km/h) angezeigt, nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz ergibt sich somit 67 km/h.

Die Messung wurde vom Straßenrand (Bushaltestelle) aus durchgeführt."

 

 

Zeugenaussage der Frau RI P. K.:

 

"Die bezughabende Messung wurde von meinem Kollegen RI W. durchgeführt.

Ich stand unmittelbar neben ihm und konnte erkennen, dass die Verwendungsbestimmungen des Lasermessgerätes eingehalten wurden und die Lasermessung ordnungsgemäß durchgeführt wurde."

 

Die Messung der vom Bw eingehaltenen Geschwindigkeit wurde mit einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E durchgeführt; siehe den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Eichschein.

 

Ein derartiges Gerät ist ein taugliches Mittel zur Feststellung der von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Einem mit der Geschwindigkeitsmessung mit einem solchen Gerät betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzutrauen. Konkrete Hinweise auf einen Defekt des Gerätes oder eine Fehlbedienung liegen nicht vor;

VwGH vom 23.5.2003, 2003/11/0119; vom 24.6.2003, 2003/11/0123;

vom 2.3.1994, 93/03/0238; vom 16.3.1994, 93/03/0317.

 

Die Messtoleranz von 3 km/h wurde berücksichtigt;

VwGH vom 14.3.2000, 99/11/0244; vom 2.3.1994, 93/03/0238.

 

Die Messung der von einem Kfz eingehaltenen Geschwindigkeit ist gemäß den Verwendungsbestimmungen sowie der Judikatur des VwGH möglich, wenn die Messentfernung mindestens 9 Meter und höchstens 500 Meter beträgt.

VwGH vom 27.1.2005, 2003/11/0169 mwH und vom 24.6.2003, 2003/11/0123.

 

Im vorliegenden Fall hat die Messentfernung 164 Meter betragen.

 

Die beiden Zeugen, Herrn RI H.W. und Frau RI P.K. haben bei der UVS-Verhandlung einen glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen.

 

Aufgrund deren Zeugenaussage steht für den UVS fest, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

 

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro - im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen - zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt.

 

Im vorliegenden Fall hat der Bw die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h - somit um ein Drittel - überschritten.

 

Von einem "geringfügigen Verschulden" iSd § 21 Abs.1 VStG kann daher keine Rede sein, sodass ein Absehen von der Verhängung einer Strafe nicht in Betracht kommt.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung im Straferkenntnis der belangten Behörde verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig - siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E48, E58 und E60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) zitierten VwGH-Entscheidungen.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe beträgt nur 4 % der nach § 99 Abs.3 lit.a StVO möglichen Höchststrafe und ist bereits aus diesem Grund nicht überhöht.

 

Weiters wird auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2004, 2002/03/0202, verwiesen. Der dortige - bis dahin unbescholtene - Beschwerdeführer hat die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten.

Der VwGH hat eine Geldstrafe von umgerechnet 109 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen!

 

Vergleichsweise dazu ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 29 Euro - diese entspricht dem im Bundesland Oberösterreich geltenden Tatbestandskatalog für Anonymverfügungen - als gering anzusehen.

 

Eine Herabsetzung dieser Geldstrafe kommt daher nicht in Betracht bzw. war die Berufung auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% (=2,90 Euro) und für das Berufungsverfahren weitere 20% (=5,80 Euro) der verhängten Strafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Laser-Messung; Laser-Messgerät

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