Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400126/20/Gf/La

Linz, 10.03.1994

VwSen-400126/20/Gf/La Linz, am 10. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des M, vertreten durch RA, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Oberpullendorf zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als rechtmäßig festgestellt.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 5a FrPG iVm § 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, hat am 11. Juli 1992 von Ungarn aus kommend versucht, unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet einzureisen, ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses und Sichtvermerkes zu sein. Dabei wurde er von österreichischen Grenzkontrollorganen festgenommen und der belangten Behörde vorge führt.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Oberpullendorf vom 12. Juli 1992, Zl. XI/A-0-44/1-1992, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das polizeiliche Gefangenenhaus Steyr sofort vollzogen.

1.3. Am selben Tag hat der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt; dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Juli 1992, Zl. 9213556, abgewiesen. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.

September 1992, Zl. 9213556/1, ebenfalls abgewiesen.

1.4. Erstmals mit Schreiben vom 17. Juli 1992, Zl.

XI/A-0-44/3-1992, hat die belangte Behörde die somalische Botschaft in der BRD um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zum Zweck der Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Heimatstaat ersucht; dieses Ersuchen wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 2. September 1992, Zl. XI/A-044-1992, wiederholt.

1.5. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Oberpullendorf vom 27. Juli 1992, Zl. XI/A-0-44/4-1992, wurde über den Beschwerdeführer ein bis zum 27. Juli 1997 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Burgenland vom 19.

November 1992, Zl. Fr-528/92, wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

1.6. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bun desland Burgenland vom 4. September 1992, Zl. Fr-518/92, wurde zwar der Antrag der belangten Behörde auf Ausdehnung der Schubhaft bis zur Höchstdauer von insgesamt 3 Monaten, d.i. bis zum 11. Oktober 1992, bewilligt; über Weisung der Sicherheitsdirektion für das Burgenland hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer jedoch bereits am 11. September 1992, also noch innerhalb der Zweimonatsfrist des § 5 Abs. 2 erster Satz des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954 idF BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), aus der Schubhaft entlassen.

1.7. Gegen die auf dem oben unter 1.2. angeführten Bescheid basierende Anhaltung in Schubhaft wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden, am 28. August 1992 beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Beschwerde, wobei gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0454 (dem Oö. Verwaltungssenat zugegangen am 28.

Februar 1994), nunmehr von der Rechtzeitigkeit dieser Beschwerde auszugehen und diese daher in der Sache zu behandeln ist. Da es sich hiebei gemäß Art. 129 B-VG iVm Art.

129a Abs. 1 Z. 3 B-VG um einen Akt der Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung handelt, hat der Oö. Verwaltungssenat hiebei nicht die zwischenzeitlich geänderte, sondern jene Rechtslage anzuwenden, wie sie auch für die belangte Behörde im Zeitpunkt deren Handelns maßgeblich war.

2.1. Im oben unter 1.2. angeführten Schubhaftbescheid legt die belangte Behörde begründend dar, daß sich der Beschwerdeführer unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte. Da dessen Identität nicht überprüfbar und er überdies mittellos sei sowie über keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge, habe weil zu befürchten sei, daß sich der Beschwerdeführer weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen sowie zur Sicherung seines Lebensunterhaltes strafbare Handlungen begehen könnte - im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit die Schubhaft verhängt werden müssen, um ein Aufenthaltsverbot bzw. eine Ausweisung erlassen und diese Maßnahmen im Wege der Abschiebung sichern zu können.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß der Schubhaftbescheid den exakten Zweck der Schubhaftverhängung nicht erkennen lasse, wenn er sich - alternativ - auf die Zwecke der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Erlassung einer Ausweisung berufe. Im übrigen seien in seinem Fall die Voraussetzungen des Rückschiebungsverbotes des § 13a FrPG gegeben, sodaß eine Abschiebung in seinen Heimatstaat aus diesem Grund schon von vornherein unzulässig sei.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Oberpullendorf zu Zl. XI/A-0-44-1992; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 5a Abs. 6 Z. 1 FrPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 5a Abs. 1 FrPG hatte derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Nach § 5 FrPG konnten Fremde von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Schubhaft genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erschien, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

4.2.1. Der Beschwerdeführer hat sich nach den auch von ihm unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde insofern widerrechtlich Eingang in das Bundesgebiet verschafft, als er die Grenzkontrolle umging, und sich in der Folge in diesem unberechtigt aufgehalten. Er verfügte auch weder über einen festen Wohnsitz noch über die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erforderlichen finanziellen Mittel. Schließlich hat der Beschwerdeführer - wie insbesondere der von ihm gestellte Asylantrag und die gegen das behördliche Aufenthaltsverbot ergriffenen Rechtsmittel zeigen - zu erkennen gegeben, daß er nicht gewillt ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.

Unter Beachtung dieser Umstände ist daher die Prognose der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer einerseits - wäre er in Freiheit - durch strafbare Handlungen die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erforderlichen finanziellen Mittel zu beschaffen und andererseits im Wissen um die zu erwartende zwangsweise Abschiebung diese zu verhindern oder zumindest zu erschweren versuchen wird, jedenfalls naheliegend, sodaß es offensichtlich sowohl im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, aber auch deshalb, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern, erforderlich war, über ihn die Schubhaft zu verhängen.

4.2.2. Dagegen vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände nicht zu überzeugen:

4.2.2.1. Im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides war für die belangte Behörde bereits klar, daß der Beschwerdeführer im Wege der Abschiebung außer Landes zu schaffen sein wird, aber noch nicht, ob diese Abschiebung auf ein Aufenthaltsverbot gemäß § 3 FrPG oder auf eine nach 10a FrPG zu verfügende Ausweisung zu stützen sein wird, weil die unterschiedlichen Voraussetzungen hiefür jeweils erst geprüft werden mußten. Daher schadete es auch nicht, wenn es sich die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt noch vorbehielt, die offenkundig der Sicherung der Abschiebung dienende Schubhaft zunächst alternativ auf ein zu erlassendes Aufenthaltsverbot oder auf die zu verfügende Ausweisung zu stützen, weil und solange die Behörde davon ausgehen konnte, daß letztlich jedenfalls eine dieser Maßnahmen zulässig sein würde. Im übrigen wurde der die Abschiebung letztlich tatsächlich tragende Grund dem Beschwerdeführer gegenüber ohnehin bereits im Wege des 14 Tage später erlassenen Aufenthaltsverbotsbescheides konkretisiert.

4.2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, daß die in seinen Heimatstaat geplante Abschiebung gegen das "Refoule ment"-Verbot des § 13a FrPG verstoßen hätte und daher die zu diesem Zweck verhängte Schubhaft von vornherein unzulässig gewesen sei, ist er auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Juli 1992, Zl. 9213556, zu verweisen, in dem jene Behörde diese Frage ausführlich erörtet und dargelegt hat, daß derartige Bedenken nicht bestehen. Der Oö. Verwaltungssenat sieht keine Veranlassung, insoweit von den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt abzugehen, zumal auch der Rechtsmittelwerber mit der gegenständlichen Beschwerde keine zusätzlichen Argumente vorgebracht hat.

4.3. Schließlich kann auch nicht gefunden werden, daß die Schubhaft unverhältnismäßig lange gedauert hätte: Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer nämlich unmittelbar, nachdem sie trotz mehrfacher vergeblicher Bemühungen erkennen mußte, daß die Abschiebung in dessen Heimatstaat tatsächlich nicht durchführbar ist, und ohne noch die bereits verfügte Ausdehnung auf die Höchstdauer von 3 Monaten gemäß § 5 Abs. 2 FrPG in Anspruch zu nehmen aus der Schubhaft entlassen.

4.4. Aus allen diesen Gründen erweist sich somit die Schubhaftverhängung gegen den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall als rechtmäßig; die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 5a FrPG iVm § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten gemäß § 79a AVG abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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