Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160584/2/Ki/An

Linz, 07.06.2005

 

 

 VwSen-160584/2/Ki/An Linz, am 7. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S J, W, B, vertreten durch Rechtsanwalt T S, W, W, vom 12.5.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.4.2005, VerkR96-28687-2004-Hol/Pi, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 80 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 25.4.2005, VerkR96-28687-2004-Hol/Pi, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 24.10.2004 um 16.00 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A1 Westautobahn bei Strkm. 170,000 in Fahrtrichtung Wien, das Kraftfahrzeug, pol.KZ.: WI die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 67 km/h überschritten. Er habe dadurch § 52 lit. a Z10a und § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 40 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 12.5.2005 Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß mit der Begründung, dass von ihm genannte Gründe für eine Herabsetzung einer fernmündlich angekündigten und nun im Straferkenntnis festgesetzten Strafe erkennbar unberücksichtigt geblieben wären. Er weise darauf hin, dass nach deutschem Recht diese Gründe zu berücksichtigen wären und eine Gleichbehandlung auch in Österreich als Land der EU angezeigt erscheine. Im Übrigen entspreche die Berücksichtigung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, das ein Abweichen von der Regel für den Fall in der Regel nicht berücksichtigter Umstände zwingend gebiete.

 

Bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat der Berufungswerber ausgeführt, dass er seinerzeit in gemeinnütziger Mission unterwegs gewesen sei. Er engagiere sich in erheblichem Maße für die Interessen Verfolgter und entsprechender Wiedergutmachung, verfüge leider selbst über nur ganz eingeschränkte finanzielle Mittel. Seine Ehefrau studiere und müsse von den kargen Einkünften mitunterhalten werden. Das Einkommen liege bei ca. 1.500 Euro monatlich, wovon eine Darlehensverpflichtung in Höhe von 441 Euro und die Miete mit 550 Euro abgezogen werden müssten. Da er seiner Ehefrau unterhaltspflichtig sei, wäre noch nicht einmal pfändbares Vermögen vorhanden.

 

Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde nicht in Abrede gestellt, der Berufungswerber bedauerte, dass es zu der drastischen Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit. a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens vorboten ist.

 

Dazu wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Ein derartiges Verhalten indiziert generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung dieser Verwaltungsübertretungen geboten ist.

 

Im vorliegenden Falle war zu berücksichtigen, dass, wie der Berufungswerber auch anerkannt hat, die Geschwindigkeitsübertretung gravierend war. Dieser Umstand muss jedenfalls bei der Festsetzung des Strafausmaßes Berücksichtigung finden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens bei einer derart gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung durchaus auch eine höhere Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden könnte, sodass der Ermessungsausübung durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bei der Strafbemessung nicht in Form einer weiteren Strafreduzierung entgegen getreten werden kann. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd gewertet, explizite straferschwerende Umstände wurden außer der enormen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nicht festgestellt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden bereits berücksichtigt.

 

Wenn der Berufungswerber dazu anführt, er sei in gemeinnütziger Mission unterwegs gewesen, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass dieser Umstand mit der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung in Verbindung gebracht werden kann. In Anbetracht der bereits dargelegten gravierenden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit könnten derartige Motive des Berufungswerbers nicht berücksichtigt werden.

 

Weiters sind bei der Strafbemessung auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, dass der Berufungswerber durch eine für ihn spürbare strenge Bestrafung von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe bezogen auf den konkreten Fall durchaus im untersten Bereich festgelegt hat und an dieser Ermessensentscheidung nichts auszusetzen ist. Der Berufungswerber wurde daher durch die Strafbemessung nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb der Berufung gegen die Strafhöhe keine Folge gegeben werden konnte.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum