Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160588/12/Kei/Da

Linz, 24.11.2005

 

 

 

VwSen-160588/12/Kei/Da Linz, am 24. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des B W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K K und Dr. K L, H, L, gegen den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29. März 2005, Zl. VerkR96-3720-2004-Gg, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2005, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 130 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 13 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet :

"Sie haben am 12.10.2004 um 11.00 Uhr im Gemeindegebiet Kefermarkt, auf der Mühlviertler Straße B 310 den Kkw, Kennz. FR-

1. im Bereich von Strkm 34,054 bis 34,329 gelenkt, obwohl Sie nicht in Besitz einer von einer Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, nämlich der Klasse B, waren und

2. auf Höhe Strkm 34,054 in Fahrtrichtung Freistadt gelenkt und haben entgegen dem Vorschriftszeichen 'Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)' die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 36 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 1 Abs.3 FSG

zu 2. § 52 lit. a) Z. 10a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

zu 1.

 

14 Tage

§ 37 Abs.3 Z.1 iVm Abs.2 FSG u. § 11 u. § 12 VStG 1991

zu 2. 145 Euro

67 Stunden

 

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

224,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe bzw. für 1 Tag Freiheitsstrafe 15 Euro.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 369,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass das KFZ nicht durch ihn sondern durch eine Frau gelenkt worden sei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20. Mai 2005, Zl. VerkR96-3720-2004-Gg, Einsicht genommen und am 7. November 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw lenkte den KKW mit dem Kennzeichen FR- am 12. Oktober 2004 um 11.00 Uhr in Kefermarkt auf der Mühlviertler Straße B 310 auf Höhe des Strkm 34,054 in Fahrtrichtung Freistadt.

 

Dabei überschritt er entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 36 km/h.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw hat in der Verhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kommt nicht zum Tragen. Mildernd wird das Geständnis des Bw gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 900 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: für die Tochter und für die Lebensgefährtin.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist, als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

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