Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160589/4/Kof/Hu

Linz, 05.07.2005

 

 

 VwSen-160589/4/Kof/Hu Linz, am 5. Juli 2005

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IV. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner, Berichter: Mag. Kofler, Beisitzer: Mag. Zöbl) über die Berufung des Herrn PM gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Steyr vom 28.4.2005, Zl. S 1571/ST/05 - Punkt 1) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 4.7.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses zu Recht erkannt:

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 210 + 15 = 225 Euro.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu verbüßen bzw. zu entrichten:

 

2325 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt....................................................................27 Tage

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - Punkt 1) - auszugsweise - wie folgt erlassen:

"Sie haben, wie am 8.3.2005 um 11.05 Uhr in S., Kreuzung K.straße - W.straße festgestellt wurde, den Pkw mit dem pol. Kennzeichen SR-....

  1. auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 1 Abs.3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Euro


Falls diese unein-bringlich ist, Ersatz-freiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß §

  1. 2.100,--

  1. 27 Tage

1) 21 Tage

  1. § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 iVm § 37 Abs.2 zweiter Satz FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu zahlen:

  1. 210 Euro und 31,5 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens"

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die - als "Einspruch" bezeichnete - Berufung wie folgt eingebracht:

"Zu hohes Strafausmaß!".

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige IV. Kammer (§ 51c VStG) erwogen:

Am 4.7.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw - trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung - unentschuldigt nicht teilgenommen hat.

Die Berufung richtet sich nur gegen das Strafausmaß.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E119 ff zu § 51 VStG (Seite 979 ff) zitierten zahlreichen VwGH-Erkenntnisse.

 

Gem. § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kfz fällt.

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 iVm § 37 Abs.1 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 1 Abs.3 leg.cit., sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, eine Geldstrafe von 363 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, festzusetzen.

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können gemäß § 37 Abs.2 FSG Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Der Bw wurde innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 Abs.1 VStG - offene Tilgungsfrist) insgesamt siebenmal (2000: zweimal, 2001: einmal, 2004: zweimal; 2005: zweimal) wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG rechtskräftig bestraft;

siehe Erkenntnis des UVS vom 12.4.2005, VwSen-160374/4

Bislang wurden über den Bw wegen der zahlreichen Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs.3 FSG nur Geldstrafen, nicht jedoch Primärfreiheitsstrafen verhängt.

Da die Verhängung von Geldstrafen alleine beim Bw keinen Sinneswandel bewirkt haben, sind nunmehr und in Hinkunft Geldstrafen sowie zusätzlich Primärfreiheitsstrafen zu verhängen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.1.2000, Gz. 99/02/0264, in einem ähnlich gelagerten Fall eine Geldstrafe von umgerechnet 2.180 Euro und eine Primärfreiheitsstrafe von 14 Tagen als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 2.100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen zu bestätigen, jedoch die Primärfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabzusetzen.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt gemäß § 64 Abs.2 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe (= 210 Euro) sowie zusätzlich 1,50 Euro je Tag Freiheitsstrafe (= 15 Euro).

Für das Verfahren vor dem UVS ist gemäß § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Fragner

 

 

 
 

Beschlagwortung:

§ 1 Abs.3 FSG - Primärfreiheitsstrafe

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum