Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160594/2/Sch/Pe

Linz, 31.08.2005

 

 

 

VwSen-160594/2/Sch/Pe Linz, am 31. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau S H vom 29. April 2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. April 2005, VerkR96-19143-2004-Pos, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 4. April 2005, VerkR96-19143-2004-Pos, den Einspruch der Frau S H, D, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. November 2004, VerkR96-19143-2004, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung ist von der Berufungswerberin laut entsprechendem internationalen Postrückschein am 23. Dezember 2004 persönlich übernommen worden. Damit begann die gemäß § 49 Abs.2 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin, wie von der Erstbehörde im Zurückweisungsbescheid zutreffend ausgeführt wurde, am 7. Jänner 2005. Der mit 1. März 2005 datierte und am 2. März 2005 bei der Erstbehörde eingelange Einspruch ist daher (bei weitem) verspätet.

 

Im Falle einer ordnungsgemäßen Zustellung, von der hier ausgegangen werden kann, kommt es nicht darauf an, weshalb eine Partei eine Rechtsmittelfrist nicht einhält. Dies gilt naturgemäß auch für allfällige Nachforschungen, wer ein bestimmtes Fahrzeug gelenkt haben könnte, um welches es im Verfahren geht.

 

Anhaltspunkte für eine allfällige telefonische Einspruchserhebung finden sich im vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht. Die Erstbehörde verweist diesbezüglich schlüssig darauf, dass im gegenteiligen Fall der entsprechende gebotene Aktenvermerk angefertigt worden wäre. Ob und inwieweit die Berufungswerberin allenfalls ein Telefonat mit einem Organ der Erstbehörde geführt haben könnte, kann somit dahingestellt bleiben, da dieses nur dann von Relevanz wäre, wenn es inhaltlich einem Einspruch gegen die ergangene Strafverfügung entsprochen hätte.

 

Bei Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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