Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160595/13/Fra/Bn

Linz, 12.10.2005

VwSen-160595/13/Fra/Bn Linz, am 12. Oktober 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 3. Mai 2005, VerkR96-3443-2003, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG;

§ 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a der Straßenverkehrsordnung 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 360,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt, weil er am
9. Februar 2003 um ca. 9:59 Uhr den Kombi, Kennzeichen KI-......... auf der Westautobahn A1 bei Autobahn-km 199,230 im Gemeindegebiet von Eberstalzell in Richtung Wien gelenkt hat, wobei er die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtete, weil er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 68 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Neben anderen Einwendungen bringt der Bw vor, dass laut Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 30. Mai 2000, GZ 138001/57-II/B/8/00, auf der Westautobahn A1, Richtungsfahrbahn Wien, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von km 202,480 bis km 197,680 auf
60 km/h beschränkt ist. Dies entspreche einer Wegstrecke von 4800 m. Es wurden aber weder Wiederholungszeichen noch Zusatztafeln gemäß § 51 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 verordnet und auch nicht kundegemacht. Es sei daher sowohl die Verordnung als auch die Kundmachung rechtswidrig und als mangelhaft zu qualifizieren. Nach ständiger Rechtsprechung sei von einer nicht rechtsgültigen Verordnung/Kundmachung auszugehen. Er halte fest, dass diese Verordnung für die Bauphase 1a erlassen wurde. Laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. Mai 2000, VerkR10-6-5-2000 H/BE,
Punkt 7, sei ersichtlich, dass die Phase 1a für den Zeitraum vom 5. Juni 2000 bis November 2000 gilt. Es habe somit für den Tatzeitpunkt (9. Februar 2003) keine rechtsverbindliche Verordnung existiert.

Hiezu stellt der Oö. Verwaltungssenat fest:

Zutreffend ist, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung zeitlich auf die Bauphase 1a eingeschränkt war und diese Bauphase laut oa. Bescheid voraussichtlich vom 5. Juni 2000 bis November 2000 gedauert hat. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde jedoch laut angefochtenem Straferkenntnis am 9. Februar 2003 begangen. Erhebungen des
Oö. Verwaltungssenates haben ergeben, dass der Zeitpunkt des Wechsels von der Bauphase 1a in die Bauphase 2 nicht mehr genau feststellbar ist (im Übrigen würde laut Punkt 7 der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
6. April 2000, VerkR10-5-2000 H/BE, der Tatzeitpunkt in die Bauphase 4a und 4b gefallen sein). Die ARGE Aitertalbrücke hat dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, diesbezüglich mit Herrn LK der zu diesem Zeitpunkt der zuständige Autobahnmeister war, Kontakt aufgenommen und die Mitteilung erhalten zu haben, dass keine Unterlagen mehr vorhanden sind.

Diese Beweislage kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als ausreichend dafür angesehen werden, dass die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung zur Tatzeit rechtsverbindlich verordnet war, weshalb - ohne dass auf die weiteren Beweisanträge des Bw einzugehen war - spruchgemäß zu entscheiden war.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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