Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160596/11/Sch/Pe

Linz, 16.11.2005

 

 

VwSen-160596/11/Sch/Pe Linz, am 16. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J G vom 6. Mai 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. D M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. April 2005, VerkR96-22404-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. April 2005, VerkR96-22404-2004, wurde über Herrn J G wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 247 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden verhängt, weil er am 5. September 2004 um 11.05 Uhr das Motorrad mit dem Kennzeichen auf der B 151 in Fahrtrichtung Lenzing gelenkt habe, wobei er im Gemeindegebiet von Timelkam bei km 1,235 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 54 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 24,70 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zumal der Berufungswerber in Abrede gestellt hat, der Lenker des Motorrades zum Vorfallszeitpunkt gewesen zu sein und auch einen angeblichen Lenker konkret benannt hat, wurden im Rahmen des Berufungsverfahrens entsprechende Ermittlungen durchgeführt. Da der angegebene Lenker in wohnhaft gewesen sei, wurde im Rechtshilfeweg um zweckdienliche Einvernahme durch die zuständige deutsche Behörde mit einer entsprechenden Fragenvorgabe ersucht. Diese Behörde, die Polizeiinspektion Freyung, hat in der Folge mitgeteilt, dass die Person, um deren Einvernahme ersucht worden ist, zwischenzeitig nach Berlin verzogen sei. Es sei daher der Aktenvorgang an die zuständige Berliner Behörde weitergeleitet worden.

 

Die dortige Behörde, nämlich der Polizeipräsident in Berlin, hat die Einvernahme des namhaft gemachten J M H veranlasst. Dieser hat laut Niederschrift vom 4. November 2005 Nachstehendes angegeben:

"Ich habe mir das Motorrad im vergangenen Herbst von Herrn G ausgeborgt. Es war entweder September oder Oktober. Ich bin auch in Österreich gefahren. Ich weiß aber nicht genau, wann das genau war und wo es war. Herrn G kenne ich, da wir im selben Haus in wohnen."

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass diese Angaben nicht sehr konkret sind, die Verantwortung des Berufungswerber aber bis zu einem gewissen Grad stützen. Nach der sich nunmehr darstellenden Beweislage kommen aufgrund der Zeugenaussage, die auch nicht ohne weiteres zu widerlegen ist, zwei Personen, nämlich der Berufungswerber und der erwähnte Zeuge, grundsätzlich als Lenker zum Messzeitpunkt in Frage. Im Rahmen einer Beweiswürdigung dahingehend, dass vom Berufungswerber als Lenker auszugehen wäre, könnte mangels entsprechender Beweismittel, die auf ihn hinweisen, nur der Umstand herangezogen werden, dass er sich relativ lange mit der Benennung einer anderen Person Zeit gelassen hat. Hierauf ein verurteilendes Erkenntnis zu stützen erscheint der Berufungsbehörde nicht ausreichend vertretbar, zumal der Berufungswerber seine Behauptung im Hinblick auf eine andere Person als Lenker insoweit glaubhaft machen konnte, als diese Person aufgrund ihrer Angaben als Lenker nicht ausgeschieden werden kann.

 

Somit liegt der Einstellungsgrund des § 45 Abs.1 Z1 erste Alternative VStG vor.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass der Akt im Zuge der Durchführung des oben erwähnten Rechtshilfeersuchens auf dem Weg zu bzw. zwischen den befassten deutschen Behörden großteils in Verstoß geraten ist, wie dem Oö. Verwaltungssenat in einem entsprechenden Schreiben der Polizeiinspektion Freyung mitgeteilt wurde. Der Akt steht somit nur mehr in Fragmenten zur Verfügung. Bei der Berufungsentscheidung konnte daher auf einzelne Details des erstbehördlichen Aktenvorganges nicht mehr eingegangen werden, welcher Umstand im Fall einer Abweisung der Berufung eine zusätzliche Problematik im Hinblick auf die Begründung der Entscheidung bewirkt hätte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

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