Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160597/11/Sch/Pe

Linz, 19.12.2005

 

 

 

VwSen-160597/11/Sch/Pe Linz, am 19. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A G vom 10. Mai 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. April 2005, VerkR96-34045-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 14. Dezember 2005 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. April 2005, VerkR96-34045-2003, wurde über Herrn A G, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 26. Oktober 2003 um 17.38 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der B 1 in der Gmeinde Lambach bis km 221,000 gelenkt und ein anderes Fahrzeug überholt habe, wodurch andere Straßenbenützer behindert worden seien.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung, die mit einem Lokalaugenschein verbunden war, ist die Meldungslegerin zeugenschaftlich einvernommen worden. Nach ihren Schilderungen hat der Berufungswerber das von einem Kollegen gelenkte Gendarmeriefahrzeug, mit welchem eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 60 bis 70 km/h eingehalten worden sei, im tatörtlichen Bereich überholt. Der Abstand zwischen Gendarmeriefahrzeug und vorausfahrendem Lkw habe etwa 70 bis 80 m betragen. Der Lenker des Gendarmeriefahrzeuges habe unmittelbar vor dem Einordnen des Berufungswerbers die Fahrgeschwindigkeit auf etwa 40 km/h reduziert. Diese Temporeduktion wurde von der Zeugin darin begründet, dass ihr Kollege dem Berufungswerber das Wiedereinordnen habe ermöglichen wollen, damit keine Gefährdung des Gegenverkehrs eintreten könne. Ob der Gegenverkehr zu einer Reaktion gezwungen war oder nicht, konnte die Zeugin nicht angeben.

 

Demgegenüber wurde der Vorgang vom Berufungswerber so geschildert, dass er eine aus mehreren Fahrzeugen bestehende Kolonne überholt habe, wobei die von ihm eingehaltene Fahrgeschwindigkeit etwa 105 km/h betragen hätte. Es sei ein einwandfreies Überholmanöver gewesen, die Wiedereinordnung zwischen dem von der Zeugin erwähnten Lkw und dem Gendarmeriefahrzeug sei aufgrund des Tiefenabstandes ohne weiteres möglich gewesen.

 

Primär ausgehend von den Angaben der Zeugin hat der bei der Verhandlung beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige dieses Überholmanöver aus fachlicher Sicht begutachtet. Hiebei konnte er nachvollziehbar zur einer allfälligen Gefährdung oder Behinderung des Gegenverkehrs keine Aussagen treffen, da hiefür sämtliche Prämissen gefehlt haben.

 

In Bezug auf eine allfällige Behinderung des Lenkers des Gendarmeriefahrzeuges konnte unter Hinweis auf den relativ großen Abstand zwischen diesem Fahrzeug und dem vorausfahrenden Lkw eine solche nicht fachlich gestützt werden. Insbesondere ist zur Frage der Notwendigkeit der Bremsung durch den Lenker des Gendarmeriefahrzeuges vom Sachverständigen ausgeführt worden, dass dieses aufgrund der o.a. Randbedingungen nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Dieses Bremsmanöver ist daher vom Sachverständigen als vorausschauende, in einem defensiven Fahrverhalten gelegene Reaktion des Lenkers des Gendarmeriefahrzeuges bewertet worden.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass der von der Erstbehörde erhobene Tatvorwurf der Behinderung eines anderen Fahrzeuglenkers durch das vom Berufungswerber durchgeführte Überholmanöver nicht mit der für ein verurteilendes Erkenntnis erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

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