Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160598/3/Fra/He

Linz, 01.09.2005

 

 

 

VwSen-160598/3/Fra/He Linz, am 1. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn WB vertreten durch Rechtsanwälte FS & K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. März 2004, VerkR96-30279-2002, betreffend Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe
96 Stunden) verhängt, weil er am 5.10.2002 gegen 15.10 Uhr den Reisebus mit dem Kennzeichen L-........(D) auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt hat, wobei er im Baustellenbereich im Gemeindegebiet von Mondsee beim Fahren hinter einem anderen Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten hat, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre (Abstand lediglich zwei Meter zum Vorderfahrzeug). Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Der angefochtene Schuldspruch entspricht nicht den Kriterien des § 44a Z1 VStG, weil darin der Tatort nicht ausreichend konkretisiert ist. Dem Tatort kommt bei der Angabe der als erwiesen angenommen Tat iSd § 44a Z1 leg.cit. eine besondere Bedeutung zu. Im Spruch eines Strafbescheides muss die Tat dem Beschuldigten insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass kein Zweifel bestehen kann, wofür er bestraft worden ist, und dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Vorwurf zu widerlegen. Der Spruch muss auch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Dem Erfordernis der eindeutigen Angabe des Tatortes wird mit dem bloßen Hinweis auf eine Straßenstrecke - hier ein Baustellenbereich - nicht entsprochen. Ein Baustellenbereich kann mehrere Kilometer lang sein. Es hätte zumindest der Anführung eines Autobahnkilometers bedurft, um von einer ausreichenden Tatortkonkretisierung sprechen zu können. Darüber hinaus wäre es - zumindest in der Begründung - notwendig gewesen, eine Relation zur gefahrenen Geschwindigkeit herzustellen. Zudem ist festzustellen, dass es an dem wesentlichen Tatbestandsmerkmal, "auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird" fehlt.

 

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Dieser Mangel ist außerhalb der oa Frist nicht sanierbar, weshalb aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

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