Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160600/5/Fra/Hu

Linz, 20.10.2005

 

 

 

VwSen-160600/5/Fra/Hu Linz, am 20. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn HB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. Mai 2005, VerkR96-656-2005-BB/May, betreffend Übertretung des § 33 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 36 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt. Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (3,60 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 33 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Pkw, Kennzeichen L-.......... nicht dafür Sorge getragen hat, dass das genannte Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 6.2.2005 um 14.50 Uhr in Bad Leonfelden, B126 bei km 32,700, Grenzübergang Weigetschlag, vom Berufungswerber gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass er es unterlassen hat, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Heckspoiler, 120 cm breit, 17 cm hoch. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Gemäß § 33 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

 

Es ist unstrittig, dass der Bw als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges zu dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeitpunkt den am Pkw, Kennzeichen L-............ angebrachten verfahrensgegenständlichen Heckspoiler, obwohl dieser die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen kann, dem Landeshauptmann nicht gemäß § 33 Abs.1 KFG angezeigt hatte. Mit seinem Vorbringen, dass er als Fernfahrer beruflich tätig sei und aus diesem Grunde nicht sofort die notwendige Typisierung vornehmen habe können, ist es dem Bw nicht gelungen, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, weshalb er den ihm zur Last gelegten Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt und auch zu verantworten hat. Die Berufung war daher in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen.

 

I.3. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Die belangte Behörde hat auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw wie folgt Bedacht genommen: Monatliches Einkommen 1.400 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Der Bw weist lediglich eine nicht einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 2000 auf, wobei die Tilgungsfrist beinahe abgelaufen ist. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Bw hat dem
Oö. Verwaltungssenat einen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29.3.2005 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass bei der am 29.3.2005 durchgeführten Prüfung festgestellt wurde, dass der angezeigte Heckspoiler den Bestimmungen des KFG 1967 und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Dies wird im Sinne des § 33 Abs.3 KFG 1967 im Genehmigungsbescheid bestätigt. Dieser Umstand fällt zugunsten des Bw ins Gewicht. Die Strafe war daher aufgrund der genannten Kriterien neu zu bemessen. Mit der nunmehr festgesetzten Strafe wird der gesetzliche Strafrahmen nur geringfügig ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung auch aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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