Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160603/2/Sch/Pe

Linz, 14.11.2005

 

 

 

VwSen-160603/2/Sch/Pe Linz, am 14. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Ing. E J G vom 8. Mai 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 22. April 2005, VerkR96-849-2005-Fs, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich der Fakten 1. und 2. wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Im Übrigen (Fakten 3. und 4.) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

  1. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 14,10 Euro (20 % der zu Fatum 1. und 2. verhängten Geldstrafen) zu leisten. Hinsichtlich der Fakten 3. und 4. entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 22. April 2005, VerkR96-849-2005-Fs, wurden über Herrn Ing. E J G wegen der Verwaltungsübertretungen zu 1) und 2) gemäß § 22 Abs. 2 StVO 1960, zu 3) gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 und zu 4) gemäß § 21 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen zu 1) und 2) von je 36 Euro sowie zu 3) und 4) von je 72 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) und 2) von je 24 Stunden sowie zu 3) und 4) von je 36 Stunden verhängt, weil er am 15. Dezember 2004 gegen 17.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der L 501 in Fahrtrichtung Braunau im Bereich von Strkm. 16,0 bis ca. 13,0 gelenkt habe und als Lenker

  1. im Gemeindegebiet Überackern auf Höhe des "Seehofes" Blinkzeichen abgegeben habe, obwohl es die Verkehrsicherheit nicht erfordert habe,
  2. im Gemeindegebiet Überackern kurz nach dem "Seehof" Blinkzeichen abgegeben habe, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert habe,
  3. im Gemeindegebiet Überackern kurz nach dem "Seehof" beim Fahren hinter dem nächsten, vor ihm fahrenden Fahrzeug keine solchen Abstand eingehalten habe, dass ihm jederzeit das rechzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre,
  4. nachdem er nach dem Gasthaus "Tschuganov" das vor ihm fahrende Fahrzeug überholt habe, sein Fahrzeug auf Höhe der Abzweigung nach Überackern im Kreuzungsbereich, ohne dass des die Verkehrssicherheit erforderte, sein Fahrzeug jäh und für den Lenker des nachkommenden Fahrzeuges überraschend bis zum Stillstand abgebremst habe, sodass dieser behindert worden sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 21,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum abweisenden Teil der Berufungsentscheidung (Fakten 1. und 2.):

Diesbezüglich wird vom Berufungswerber konzediert, dass er tatsächlich hinter dem Fahrzeug des Zeugen F A herfahrend Blinkzeichen mit der Lichthupe abgegeben habe. Dies sei darin begründet gewesen, dass der Vordermann die Nebelschlussleuchte seines Fahrzeuges eingeschaltet gehabt habe. Er hätte ihn hierauf aufmerksam machen wollen.

 

Demgegenüber hat der Letztgenannte zeugenschaftlich im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens angegeben, dass er aufgrund der erwähnten Blinkzeichen bei den Anzeigen in seinem Fahrzeug Nachschau gehalten hätte, ob allenfalls eine Kontrollleuchte aufleuchten würde. Die Nebelschlussleuchte sei nicht eingeschaltet gewesen.

 

Die weiteren Angaben des Zeugen sprechen zudem dafür, dass es dem Berufungswerber ganz offenkundig darum ging, entweder eine schnellere Fahrweise seines Vordermannes herbeizuführen oder ihn dazu zu bewegen, dass er ihm "gefälligst" Platz zu machen habe. Diese Verhaltensweisen von Fahrzeuglenkern kommen bekanntlich nicht selten vor. Aus welchen Gründen auch immer, möglicherweise auch übersteigertes Selbstbewusstsein, vermeint so mancher Fahrzeuglenker, man müsse sich seine Fahrgeschwindigkeit zum Vorbild nehmen oder anderenfalls gleich Platz machen, um überholen zu können.

 

Die Berufungsbehörde geht sohin davon aus, dass die Angaben des Zeugen A der Wahrheit wesentlich näher kommen, als die vom Berufungswerber vorgebrachte Begründung.

 

Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass sich der Berufungswerber erst zu einer Sachverhaltsdarstellung aus seiner Sicht bereit gefunden hat, als er von der Erstbehörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten hat. Bekanntlich kommen Angaben, die unmittelbar nach einem Vorfall gemacht werden, der Wahrheit näher, als solche, die wesentlich später getätigt werden. Die erste Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, wäre seine am 18. Jänner 2005 erfolgte Einvernahme vor dem Gendarmerieposten Ach-Hochburg gewesen, wo er jedoch dezidiert erklärte, er möchte zu den Vorwürfen keine Angaben machen. Dieses Recht steht ihm selbstverständlich zu, andererseits erscheint es kaum nachvollziehbar, wieso er nicht gleich diese Gelegenheit genutzt hat, um in einem noch kurzen zeitlichen Abstand zum Vorfall diesen aus seiner Sicht zu schildern.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von jeweils 36 Euro erscheint auch der Berufungsbehörde durchaus angemessen, um dem Unrechtsgehalt des Verhaltens des Berufungswerbers zu entsprechen. Nach der Beweislage werden seine Blinkzeichen die o.a. Gründe gehabt haben. Ein derartiges "drängelndes" Verhalten ist für die Verkehrssicherheit ohne Zweifel abträglich, lenkt sie doch die Aufmerksamkeit des Vordermannes, ohne dass dies geboten wäre, zwangsläufig hierauf. Das selbe gilt naturgemäß auch für Lenker im Gegenverkehr.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerber wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Angesichts der relativ geringen Höhen der verhängten Geldstrafen war auf die persönlichen Verhältnisse nicht weiter einzugehen, da von jedermann erwartet werden kann, dass er, wenn er als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, in der Lage ist, derartige Verwaltungsstrafen zu begleichen.

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Fakten 3. und 4.):

Diese Tatvorwürfe konnten nach der gegebenen Beweislage mit einer für eine verurteilende Entscheidung erforderlichen Sicherheit nicht nachgewiesen werden. Der Tatbestand des § 18 Abs.1 StVO 1960 verlangt zwar keine Meterangabe im Hinblick auf den eingehaltenen - zu geringen - Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren, es darf aber auch nicht eine lediglich vage Abstandsangabe vorliegen. Im gegenständlichen Fall ist in der entsprechenden Gendarmerieanzeige davon die Rede, dass der Berufungswerber "äußerst knapp" aufgefahren sei.

 

In der im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens angefertigten Zeugenniederschrift findet sich folgende Formulierung: "Im Rückspiegel konnte ich sehen, dass die Lichter des Fahrzeuges immer größer wurden. Eine Meterangabe über den Tiefenabstand kann ich nicht machen. Jedenfalls war es keinesfalls der gesetzlich vorgeschriebene Tiefenabstand."

 

Die Berufungsbehörde bezweifelt nicht, dass der Zeuge durchaus diesen Nachfahrabstand des Berufungswerbers als zu gering eingeschätzt und wahrscheinlich damit auch zutreffende Angaben gemacht hat. Um einen Strafbescheid allerdings darauf stützen zu können, müssten über diese subjektive Bewertung hinausgehende objektivierbare und auch einer Überprüfung standhaltende Anhaltspunkte über das Ausmaß des eingehaltenen Sicherheitsabstandes vorliegen. Im erstbehördlichen Akt finden sich solche nicht, nach Ansicht der Berufungsbehörde kann angesichts des nunmehr gegebenen zeitlichen Abstandes zum Vorfall auch nicht mehr erwartet werden, dass solche - bei einem noch vertretbaren Verwaltungsaufwand - ermittelt werden könnten.

 

Das Gleiche gilt hinsichtlich des 4. Faktums dese angefochtenen Straferkenntnisses. Weder in der Gendarmerieanzeige noch in der erwähnten Zeugenaussage ist davon die Rede, dass der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug vor dem Zeugen stehen geblieben sei, sodass er sein Fahrzeug ebenfalls habe anhalten müssen. Dort heißt es auch, der Zeuge habe sein Fahrzeug nicht angehalten, weil er sich erschreckt habe, sondern weil der Berufungswerber direkt auf der Fahrbahn stehen geblieben sei, ohne dass es die Verkehrssicherheit erfordert hätte. Von einem jähen und für den nachkommenden Fahrzeuglenker überraschenden Abbremsen bzw. Anhalten durch den Berufungswerber finden sich im Akt keine Anhaltspunkte. Der Umstand alleine, dass der Zeuge offensichtlich gegen sein Willen zum Anhalten gezwungen war, da der Berufungswerber vor seinem Fahrzeug stehen geblieben ist, bedeutet noch nicht, dass damit der Tatbestand des § 21 Abs.1 StVO 1960 erfüllt worden wäre.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass auch die Berufungsbehörde - ebenso wie die Erstbehörde - die in zahlreichen Verfahren belegte Ansicht teilt, dass Anzeigen von Verkehrsteilnehmern bei der Behörde in der Regel nur dann erfolgen, wenn tatsächlich gravierende, häufig auch sehr gefährliche Verstöße wahrgenommen wurden, und das auch nur dann, wenn sich der Anzeiger selbst - oftmals zu Recht - gefährdet gefühlt hat. Im gegenständlichen Fall - zumindest bezogen auf die beiden letztgenannten Übertretungen - war aber der Nachweis für das dem Berufungswerber zur Last gelegte Verhalten nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit zu erbringen, sodass diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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