Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160604/9/Sch/Pe

Linz, 22.11.2005

 

 

 

VwSen-160604/9/Sch/Pe Linz, am 22. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W H vom 11. Mai 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 25. April 2005, VerkR96-2139-2005-FS, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 22. November 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 18 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 25. April 2005, VerkR96-2139-2005-FS, wurde über Herrn W H wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 220 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 93 Stunden verhängt, weil er am 9. Februar 2005 um 10.50 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Aistersheim auf der A 8 bei Strkm. 33,270 auf der Richtungsfahrbahn Suben gelenkt habe und als Lenker eines Lastkraftwagen beim Nachfahren hinter einem Kraftwagenzug (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m eingehalten habe, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten hat. Der Abstand habe nur 9 m betragen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 22 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Vorfallsörtlichkeit befindet sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen. Sohin hat diese Behörde die vorgelegte entsprechende Gendarmerieanzeige vorerst bearbeitet und beim Zulassungsbesitzer des gemessenen Lkw eine Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eingeholt. In dieser Auskunft wurde der nunmehrige Berufungswerber - mit Wohnsitz im Bezirk Braunau/Inn - als Lenker angegeben.

 

Hierauf wurde von der selben Behörde eine Strafverfügung erlassen, die beeinsprucht worden ist. Sodann ist der Aktenvorgang an die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als Wohnsitzbehörde abgetreten worden.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahren erwarten (VwGH 17.3.1999, 97/03/0364 u.a.).

 

Es ist im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkt erkennbar, der hier gegen diese grundsätzliche Rechtsansicht sprechen würde. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit ist der Zeitpunkt der Übertragung des Verfahrens und nicht die Frage, ob allenfalls noch ein Berufungsverfahren stattfinden könnte. Es kann daher auch keine Rolle spielen, ob die übertragende Behörde oder jene, an die übertragen wurde, geographisch weiter entfernt liegt vom Sitz der Berufungsbehörde.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vermag daher die Einwendungen des Berufungswerbers im Hinblick auf die Zuständigkeit der Erstbehörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu teilen.

 

In der Sache selbst ist zu bemerken:

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde in die relevante Videoaufzeichnung Einsicht genommen. Der beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige hat die Aufnahme ausführlich erörtert und kommentiert. Demnach sind sowohl die Geschwindigkeits- als auch die Abstandsmessung gutachtlich einwandfrei zu stützen. Der Sachverständige hat zudem anhand eines ihm zur Verfügung stehenden Computerprogramms unabhängig vom Programm des Gerätes des Meldungslegers eine Überprüfung der relevanten Werte durchgeführt. Hiebei sind keinerlei Abweichungen festgestellt worden.

 

Zudem konnte bei der Betrachtung der Videoaufnahme der Vorgang einwandfrei nachvollzogen werden. Auf der Aufnahme ist ersichtlich, dass der Berufungswerber als Lenker eines Kraftwagenzuges zu dem vor ihm fahrenden Kraftwagenzug ganz augenscheinlich einen Abstand von etwas mehr als die Länge einer Leitlinie eingehalten hat. Eine solche Leitlinie hat auf Autobahnen eine Länge von 6 m. Der eingehaltene Abstand war geringer als der Abstand zwischen zwei Leitlinien (12 m), sodass auch ohne Einschaltung eines Rechenprogramms durch einfache Betrachtung der Videoaufzeichnung festgestellt werden konnte, dass der Abstand, wie er im Straferkenntnis vorgeworfen wird, jedenfalls in der Größenordnung von etwa 9 m gelegen gewesen sein musste.

 

Diese Feststellung ist aufgrund der erwähnten Videoaufzeichnung so einfach und eindeutig zu treffen, dass sich Erörterungen darüber, welche Eich-, Genehmigungs- oder sonstige Vermerke sich auf dem verwendeten Aufzeichnungsgerät befunden haben, erübrigen. Abgesehen davon ist nach der Aktenlage ohnedies davon auszugehen, dass die ordnungsgemäße Eichung des Gerätes gegeben war.

 

Der Berufungswerber hat zu keinem Zeitpunkt die Lenkereigenschaft in Abrede gestellt, sodass es auf Beweismittel dafür nicht ankommt und ein Beweisverfahren sich nur auf einen unbestrittenen Vorgang hätte beziehen können (dies zu den Einwendungen des Berufungswerbers gegen die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967).

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Berufung dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

Demgegenüber war bei der Strafbemessung insofern dem Berufungswerber teilweise Recht zu geben, als ihm der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt. Dieser lässt erwarten, dass auch mit der herabgesetzten Strafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber wieder zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen betreffend Sicherheitsabstand zum Vordermann beim Lenken eines Kraftfahrzeuges zu bewegen. Zum Schutzzweck der Bestimmung des § 18 Abs.4 StVO 1960 ist zudem auszuführen, dass dieser nicht primär darin gelegen ist, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Vordermann zu gewährleisten, um Auffahrunfälle hintanzuhalten. Diesem Zweck dient bekanntlich die Bestimmung des § 18 Abs.1 leg.cit. Es soll demgegenüber auf Freilandstraßen einem Fahrzeuglenker, der ein Überholmanöver eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen durchführt, ein möglichst baldiges Wiedereinordnen vor diesem Fahrzeug ermöglicht werden. Auf Autobahnen, auch im konkreten Fall war dies durch die Aufnahme dokumentiert, sind Überholmanöver auf dem zweiten Fahrstreifen in der Regel auch durchführbar, ohne dass das überholende Fahrzeug gleich wieder vor dem überholten eingeordnet werden müsste. Sohin war die potenzielle Gefahr, die durch das Verhalten des Berufungswerbers bewirkt werden hätte können, nicht dergestalt, wie sie auf sonstigen Freilandstraßen, die nicht mit zwei Richtungsfahrbahnen in eine Richtung ausgestattet sind, gegeben wäre.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Diese, insbesondere das angenommene monatliche Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro, lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

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