Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160606/12/Ki/Da

Linz, 11.08.2005

 

 

 

VwSen-160606/12/Ki/Da Linz, am 11. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F S, L, J (Ungarn) vom 26.4.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.4.2005, VerkR96-8151-2004/Pos, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9.8.2005 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Bezüglich Faktum 1 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

Bezüglich Faktum 2 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Bezüglich Faktum 3 wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Formulierung "... die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 100 km/h überschritten haben." die Wortfolge "... die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wesentlich überschritten haben." eingefügt wird und dass als Strafnorm anstelle von § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 festgestellt wird.

 

  1. Bezüglich Faktum 1 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Bezüglich Faktum 2 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 10,20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Bezüglich Faktum 3 wird der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde auf 30 Euro herabgesetzt. Diesbezüglich ist für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II: §§ 64, 65 und 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen den Berufungswerber datiert mit 4.4.2005, VerkR96-8151-2004/Pos, nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sehr geehrter Herr S!

Sie haben am 08.12.2003 gegen 10.10 Uhr das KFZ, pol. Kz. AN- (D) gelenkt, wobei Sie

  1. im Gemeindegebiet Ansfelden, auf der A 1, bei Strkm. 163.840, in Fahrtrichtung Salzburg, entgegen dem Vorschriftszeichen 'Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)' die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 81 km/h überschritten haben. (Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Messung festgestellt.)
  2. im Gemeindegebiet Ansfelden, auf der A 1, bei Strkm. 172.600, in Fahrtrichtung Salzburg, ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt haben,
  3. im Gemeindegebiet Pucking, auf der A 1, bei Strkm 175.000, Abzweigung zur A 25 (Welser Autobahn), in Fahrtrichtung Passau, entgegen dem Vorschriftszeichen 'Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)' die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 100 km/h überschritten haben. (Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Messung festgestellt.) Sie haben diese Verwaltungsübertretung mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 52 lit. a Ziff. 10 a und § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
  2. § 15 Abs. 1 und § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
  3. § 52 lit. a Zif. 10 a und § 99 Abs. 2 lit. c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1) 480 Euro

6 Tagen

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

2) 51 Euro

1 Tag

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

3) 560 Euro

--------------------

7 Tagen

§ 99 Abs. 2 lit. c StVO

1.091 Euro

  

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

109,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosen/Barauslagen) beträgt daher 1.200,10 Euro.

Die bereits von Ihnen einbehaltene Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 Euro wird diesem Strafbetrag angerechnet bzw. auch zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen; weshalb von Ihnen KEINE ZAHLUNG mehr zu leisten ist."

 

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 26.4.2005 Berufung erhoben mit dem Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Im Wesentlichen werden die zur Last gelegten Übertretungen bestritten.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9.8.2005.

 

Der Berufungswerber war zunächst anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 19.5.2005 teilte er jedoch mit, dass das Vollmachtsverhältnis gelöst wurde. Er wurde daraufhin persönlich zur mündlichen Berufungsverhandlung eingeladen.

 

Bei der Berufungsverhandlung wurden die beiden Polizeibeamten Chefinsp. J S und RI D G als Zeugen einvernommen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt, der Berufungswerber selbst ist ohne Angabe von Gründen zur Verhandlung nicht erschienen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung - Außenstelle Haid (nunmehr Autobahnpolizeiinspektion Haid) vom 8.12.2003 zu Grunde.

 

Die unter Faktum 1 des Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde durch Messung mit einem Lasermessgerät festgestellt, wobei der Meldungsleger ausführte, dass die Messung bei km 164,290 der A 1, Fahrtrichtung Salzburg, vorgenommen wurde. Unter Berücksichtigung der Messdistanz wurde der Tatort (km 163,840) festgestellt. Die weiteren Übertretungen seien im Zuge der Nachfahrt festgestellt worden.

 

Im Detail wurde in der Anzeige ausgeführt, dass sich die Beamten im Verkehrsüberwachungsdienst befunden und bei km 164,290, Richtung Salzburg, Lasermessungen durchgeführt hätten. Es habe zeitweise dichtes Verkehrsaufkommen geherrscht, die Sonne habe geschienen und die Fahrbahn sei trocken gewesen. Um 10.10 Uhr sei von RI G der PKW, Mercedes, Kz. AN- (D) mit einer Geschwindigkeit von 187 km/h gemessen worden (Messgerät LTI20.20 - 7398, letzte Eichung: 22.3.2001). Das Kennzeichen des Mercedes habe beim Vorbeifahren abgelesen werden können. Die Beamten hätten sofort das Blaulicht eingeschaltet und die Verfolgung aufgenommen. Dabei habe festgestellt werden können, dass der Lenker des Mercedes die Geschwindigkeit weiter erhöht habe. Bei der folgenden Nachfahrt habe vom Dienstkraftfahrzeug eine Geschwindigkeit von 200 km/h abgelesen werden können. Der Abstand zum verfolgten Fahrzeug habe sich jedoch vergrößert.

 

Bei km 172,600 habe deutlich festgestellt werden können, dass der Mercedes nach einem kurzen Bremsmanöver zwei Fahrzeuge auf dem rechten der drei Fahrstreifen überholte. Diese beiden Fahrzeuge hätten sich auf dem mittleren bzw. linken Fahrstreifen befunden. Das Verkehrsaufkommen sei an dieser Stelle etwas dichter gewesen. S habe den PKW sogleich wieder auf den äußerst linken Fahrstreifen gelenkt.

 

Bei km 175,000 sei S auf der A 25 Welser Autobahn Richtung Suben abgebogen. Er habe sich auf dem linken Fahrstreifen befunden. Im dortigen Bereich sei eine 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Beamten seien in einem Abstand von ca. 500 m in diesem Baustellenbereich eingefahren, wobei sich zwischen dem Mercedes und dem Dienstkraftfahrzeug keine Fahrzeuge befunden hätten. Beim Durchfahren dieses Baustellenbereiches habe vom eingestellten Tacho des Streifenwagens eine Geschwindigkeit von 200 km/h abgelesen werden können.

 

Nach dieser langgezogenen Rechtskurve habe der Mercedes nur mehr kurz auf eine Entfernung von ca. 2 km gesehen werden können. Daraufhin seien die Streifen Ried 1 und 2, welche bei km 55 bzw. bei der ehemaligen Grenze Suben bis 10.45 Uhr vorpaß gehalten haben, verständigt worden. Dort sei der Mercedes nicht angekommen.

 

Die Streife Wels 1 habe gegen 10.55 Uhr den Rasthausbereich Aistersheim durchfahren und das gesuchte Fahrzeug wahrnehmen können. Der Lenker sei sogleich zu seinem Fahrzeug gekommen und habe angegeben, ca. 10 - 15 Minuten im Rasthaus gewesen zu sein. Daraufhin hätten die Beamten ihn aufgefordert, sie zur VAASt Haid zur Gegenüberstellung zu begleiten. In seiner Begleitung sei eine Bekannte gewesen, die die weitere Amtshandlung übersetzt habe.

 

Einbehalten wurde eine vorläufige Sicherheit in Höhe von 1.200 Euro und es wurde überdies wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung der Führerschein abgenommen.

 

Der Berufungswerber habe sich gerechtfertigt, er sei mit Tempomat 135 km/h gefahren, er kenne die 100 km/h Beschränkung und fahre nie so schnell.

 

Diese in der Anzeige getätigten Angaben wurden sowohl im Rahmen des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens als auch in der mündlichen Berufungsverhandlung von den beiden Gendarmeriebeamten S und G zeugenschaftlich bestätigt, wobei jedoch bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hervorgekommen ist, dass der in der Anzeige festgestellte Standort des Beamten während der Messung nicht richtig ist. Tatsächlich sei die Messung bei km 169.290 vorgenommen worden und daraus resultiere, dass der in der Anzeige angeführte Tatort (Faktum 1) natürlich nicht richtig sei. Was die Übertretung laut Faktum 3 anbelangt, so sei die Geschwindigkeitsüberschreitung im Zuge der Nachfahrt festgestellt worden, eine exakte Angabe der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit konnte jedoch nicht gemacht werden. Ausdrücklich wurde jedoch ausgeführt, dass die Gendarmeriebeamten mit einer Geschwindigkeit von ca. 180 km/h unterwegs gewesen wären, trotz dieser Geschwindigkeit habe sich das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug vom Dienstfahrzeug weiter entfernt. Der Tachometer des Dienstfahrzeuges sei nicht geeicht gewesen. Was Faktum 2 anbelangt, so wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung auf ausdrückliches Befragen ausgeführt, dass zwar dichtes Verkehrsaufkommen jedoch kein Kolonnenverkehr herrschte.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, dass den Aussagen der Gendarmeriebeamten Glauben geschenkt werden kann. Es ist zu berücksichtigen, dass die Zeugen zur Wahrheit verpflichtet waren, eine falsche Zeugenaussage hätte für sie sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen. Außerdem handelt es sich um für Verkehrsangelegenheiten geschulte Gendarmeriebeamte (nunmehr Polizeibeamte), sodass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie in der Lage sind, derartige Vorfälle dementsprechend zu dokumentieren.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im gegenständlichen Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Angaben der Meldungsleger zu erschüttern.

 

In der Berufung wurde auch angeregt, im Zusammenhang mit der Fahrtstrecke zwischen Tatort und Raststätte Aistersheim ein Weg-Zeit-Diagramm zu erstellen. Dazu wird festgestellt, dass bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 180 km/h diese Wegstrecke (45 km) durchaus in einer Zeit von 15 Minuten zurückgelegt werden kann. Wenn der Berufungswerber behauptet, er sei ca. um 10.20 Uhr in Aistersheim gewesen, so ist diese Angabe nicht zu widerlegen, andererseits ist insoferne nichts zu gewinnen, als der Kontaktnahme durch die Streife Wels um 10.55 Uhr nicht widersprochen wurde und sich überdies aus diesem Weg-Zeit-Diagramm die im Straferkenntnis festgelegten Tatzeiten durchaus ableiten lassen.

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahren hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 15 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges außer in den Fällen des Abs. 2 und 2a nur links überholen.

 

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO wird durch das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

I.5.1. Zu Faktum 1:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass der Tatort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

Im gegenständlichen Falle wurde dem Berufungswerber unter Zugrundelegung des in der Anzeige angeführten Messstandortes als Tatort Strkm 163,840 der A 1 in Fahrtrichtung Salzburg zur Last gelegt. Tatsächlich befand sich der Beamte bei der Geschwindigkeitsmessung, wie er erst in der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt hat, an einem anderen Standort, welcher mehrere Kilometer vom zunächst angegebenen Standort entfernt war. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt dazu die Auffassung, dass durch die unrichtige Bezeichnung des Tatortes der Berufungswerber in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt wurde bzw. auch eine Doppelbestrafung gänzlich nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist daher diesbezüglich das Straferkenntnis mit einem qualifizierten Spruchmangel behaftet, in Anbetracht der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung (eine taugliche Verfolgungshandlung bezüglich des richtigen Tatortes wurde nicht gesetzt) ist es der Berufungsbehörde verwehrt, eine entsprechende Spruchänderung vorzunehmen (§§ 31 und 32 VStG).

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die eine Verfolgung ausschließen.

 

In Anbetracht der eingetretenen Verfolgungsverjährung war daher in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

I.5.2. Bezüglich Faktum 2 hat das durchgeführte Berufungsverfahren ergeben, dass der Tatvorwurf zu Recht erfolgte. Wie bereits dargelegt wurde, ist dies durch die zeugenschaftlichen Angaben der Meldungsleger in eindeutiger Weise belegt. Der Berufungswerber hat daher in diesem Punkt den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht zu vertreten und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

I.5.3. Bezüglich Faktum 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird festgestellt, dass von den Gendarmeriebeamten in eindeutiger Weise festgestellt werden konnte, dass Herr S die Geschwindigkeit im vorgeworfenen Tatortbereich erheblich überschritten hat, konkrete Angaben über die tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit lassen sich jedoch aus den Angaben der Zeugen nicht ableiten. Einerseits war das Tachometer des Dienstkraftfahrzeuges nicht geeicht und andererseits war im Zuge der Nachfahrt eine exakte Geschwindigkeitsbestimmung nicht möglich. Der Tatvorwurf war daher insoferne zu korrigieren, als lediglich eine wesentlich erhöhte Geschwindigkeit vorgeworfen werden kann.

 

Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in diesem Punkt als Strafnorm § 99 Abs. 2 lit.c StVO 1960 angenommen. Diese Strafnorm, welche einen höheren Strafrahmen vorsieht, ist dann anzuwenden, wenn bestimmte Delikte, wie eben auch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurden.

 

Allerdings sind Umstände, welche besonders gefährliche Verhältnisse oder besondere Rücksichtslosigkeit zur Folge haben, konkret zu bezeichnen und es sind diese Umstände auch als wesentliches Tatbestandsmerkmal im Spruch eines Straferkenntnisses anzuführen.

 

Im vorliegenden Falle finden sich in der angefochtenen Entscheidung, außer dass generell eine entsprechend hohe Geschwindigkeit vorgeworfen wurde, keinerlei explizite Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten besonders gefährliche Verhältnisse hervorgerufen hätte oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen worden wäre.

 

Nachdem die Feststellung besonders gefährlicher Verhältnisse bzw. besonderer Rücksichtslosigkeit wesentliche Tatbestandsmerkmale sind, haben solche Umstände sowohl im Spruch eines Straferkenntnisses angeführt zu werden und es ist diesbezüglich auch eine konkrete und rechtzeitige Verfolgungshandlung vorzunehmen. Zumal aber innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist bezüglich dieser Umstände keinerlei taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen wurde, können dem Berufungswerber diese qualifizierten Tatbestandsmerkmale nicht mehr zur Last gelegt werden. Die Strafnorm war daher entsprechend richtig zu stellen.

 

I.5.4. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst hinsichtlich Faktum 2 festgestellt, dass unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens sowohl die verhängten Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafen durchaus als angemessen zu betrachten sind. Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass durch derartige Überholmanöver doch eine entsprechende Gefährdung der Verkehrssicherheit eintritt, sodass eine ausreichende Pönalisierung derartiger Verhalten geboten ist.

 

Bezüglich Faktum 3 war in Anbetracht des Umstandes, dass die im Straferkenntnis vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht konkret aufrecht erhalten werden konnte bzw. dass auch weder besonders gefährliche Verhältnisse noch besondere Rücksichtslosigkeit vorgeworfen werden können, eine entsprechende Reduzierung der Strafe vorzunehmen.

 

In Anbetracht des Umstandes, dass durch überhöhte Geschwindigkeiten auf Autobahnen die Verkehrssicherheit massiv beeinträchtigt wird, war jedoch unter Berücksichtigung des Schutzes der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eine entsprechend angemessene Bestrafung geboten.

 

Berücksichtigt wurde bereits im Straferkenntnis die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, welche nicht bestritten wurden, wurde Bedacht genommen.

 

Bei der Strafbemessung sind weiters auch general- und spezialpräventive Elemente zu berücksichtigen. Generell soll durch eine entsprechende Bestrafung das Bewusstsein in der Allgemeinheit zur Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sensibilisiert werden und weiters sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, dem Beschuldigten durch eine entsprechend strenge Bestrafung das Unrecht seines Verhaltens aufzuzeigen und ihn von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

I.6. Zusammenfassend stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass der Beschuldigte durch die aufrechterhaltenen Bestrafungen hinsichtlich der Fakten 2 und 3 des Straferkenntnisses nicht in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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