Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160607/2/Zo/Pe

Linz, 20.06.2005

 

 

 VwSen-160607/2/Zo/Pe Linz, am 20. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Ing. J K, vom 27.5.2005, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 18.5.2005, VerkR96-28258-2004, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
  2.  

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.2 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG nach außen hin zur Vertretung befugte Organ der Firma B B GmbH, (und als Gefahrgutbeauftragter dieser Firma) zu verantworten habe, dass diese am 2.9.2004 um 9.45 Uhr die Beförderungseinheit mit dem Kennzeichen, beladen mit drei Paloxen (Akkukästen) befüllt mit Altbatterien á 500 kg (Gesamtmasse von 1.500 kg) und Abfall UN2794 - Batterien (Akkumulatoren) nass, gefüllt mit Säure, auf der B 138 bei Strkm. 52,750 in Fahrtrichtung Kirchdorf/Krems im Gemeindegebiet von St. Pankraz als Absender mit der o.a. Beförderungseinheit befördern lassen habe und es unterlassen habe, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG

  1. dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen zu liefern, sodass das erforderlichen Beförderungspapier nicht mitgeführt wurde;
  2. dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen zu liefern, sodass die erforderliche schriftliche Weisung nicht mitgeführt wurde;
  3. dass die Beförderungseinheit nicht mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet war.

Der Berufungswerber habe dadurch drei Übertretungen des § 27 Abs.1 Z2 GGBG zu verantworten, weshalb drei Geldstrafen in Höhe von jeweils 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 14 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag insgesamt 217,80 Euro) verhängt wurden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die B B GmbH nicht Absender gewesen sei. Er sei bereits als Auftraggeber für dieses Delikt zur Zahlung einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden und eine Doppelbestrafung als Absender und Auftraggeber sei nicht möglich, weil gemäß § 7 Abs.4 GGBG der Auftraggeber dem Absender den Auftrag erteilt. Da er sich selbst keine Aufträge erteilen kann, könne er deshalb auch nicht gleichzeitig als Auftraggeber und Absender bestraft werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf/Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Bei einer Kontrolle am 2.9.2004 um 9.45 Uhr auf der B 138 bei km 52,750 wurde festgestellt, dass mit dem Lkw drei Paloxen (Akkukästen) befüllt mit Altbatterien á 500 kg, Gesamtmasse 1.500 kg, Abfall UN 2794 - Batterien (Akkumulatoren) nass, befüllt mit Säure, transportiert wurden. Die Beförderungseinheit war nicht mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet, es wurde kein Beförderungspapier und keine schriftliche Weisung mitgeführt und der Lenker hatte keine Bescheinigung über die Schulung als Gefahrgutlenker. Weiters fehlte die für diesen Gefahrguttransport erforderliche Schutzausrüstung. Neben dem Lenker und Beförderer wurde von der Gendarmerie als Absender die M N GmbH, zur Anzeige gebracht. Offensichtlich handelte es sich beim gegenständlichen Gefahrguttransport um die Beförderung von alten Batterien von der M N GmbH zur B B GmbH nach.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Absender vorerst gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer und in weiterer Folge gegen den gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten der M N GmbH geführt. Erstmals mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.4.2005 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Berufungswerber (und zwar in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und als Gefahrgutbeauftragter der B B GmbH) eingeleitet.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde kein Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 31 Abs.2 VStG sechs Monate.

 

Gemäß § 32 Abs.3 VStG gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen berufenen gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall wurde das Verwaltungsstrafverfahren vorerst gegen den verantwortlichen Beauftragten der M N Vertrieb GmbH eingeleitet. Erst mit Schreiben vom 6.4.2005 wurde der nunmehrige Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B B GmbH (und als Gefahrgutbeauftragter) aufgefordert, sich zu den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als Absender zu rechtfertigten. Dabei handelte es sich um die erste Verfolgungshandlung gegen den nunmehrigen Berufungswerber. Diese erfolgte außerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist, weshalb hinsichtlich des Berufungswerbers bereits Verjährung eingetreten ist. Der Umstand, dass eine rechtzeitige Verfolgungshandlung gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer und in weiterer Folge gegen den gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten der M N GmbH ergangen ist, ändert nichts daran, dass gegenüber dem Verantwortlichen der B B GmbH bereits Verjährung eingetreten ist. § 32 Abs.3 VStG regelt nur den Fall, dass es sich beim außenvertretungsbefugten Organ eines Unternehmens und dem verantwortlichen Beauftragten dieses Unternehmens um Personen des selben Unternehmens handelt. Eine Verfolgungshandlung gegen einen Vertreter der M N GmbH kann nicht die Verjährung gegenüber den Außenvertretungsbefugten Organen eines anderen Unternehmens ausschließen.

 

In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber zwar als handelsrechtlicher Geschäftsführer und als Gefahrgutbeauftragter der B B GmbH bezeichnet wird, sich im Akt jedoch kein Hinweis darauf befindet, dass er tatsächlich zu den außenvertretungsbefugten Organen der B B GmbH gehört oder als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Bestimmungen des GGBG bestellt wurde. Der Umstand, dass er Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter) im Sinne des § 11 GGBG für die B B GmbH ist, bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht automatisch (sondern nur für den Fall, dass er eben gemäß § 9 VStG als verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde) seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung des GGBG durch dieses Unternehmen.

 

Gemäß § 7 Abs.3 GGBG darf der Absender nur Sendungen zur Beförderung geben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Auch gemäß § 27 Abs.1 Z2 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung wer als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs.3, § 13 Abs.1 oder § 23 Abs.1 zur Beförderung übergibt.

 

Aus diesen Regelungen ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Pflicht zum Handeln für den Absender dort besteht, wo die Gefahrgüter zur Beförderung tatsächlich übergeben werden. Das ist in der Regel an seinem Firmensitz, wo er die entsprechenden Dispositionen zu treffen hat, dass die Gefahrgüter eben ordnungsgemäß übergeben werden. Im konkreten Fall erfolgte die Übergabe der Gefahrgüter an den Beförderer offenkundig in, sodass die Erstinstanz für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Absender örtlich nicht zuständig war.

 

Abschließend ist nochmals festzuhalten, dass gegen den Berufungswerber keine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt wurde, sodass einer Berufung stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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