Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160608/12/Zo/Pe

Linz, 05.10.2005

 

 

 

VwSen-160608/12/Zo/Pe Linz, am 5. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, vom 4.5.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 19.4.2004, VerkR96-8569-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sowie des Führerscheingesetzes (FSG), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 1.6.2003 als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen auf der A 9 um 15.47 Uhr bei km 12,979 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 30 km/h überschritten habe. Weiters sei um 15.50 Uhr bei km 7,785 festgestellt worden, dass er als Lenker des Kraftfahrzeuges den Führerschein nicht mitführte und einem Gendarmeriebeamten auf Verlangen nicht zur Überprüfung aushändigte. Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs.2 StVO 1960 sowie nach § 14 Abs.1 Z1 FSG begangen, weshalb über ihn Geldstrafen von 72 Euro und 36 Euro sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10,80 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die Aussagen der Gendarmeriebeamten hinsichtlich der Lasermessung nicht zur Gänze nachvollziehbar seien. So würde es der Erfahrung widersprechen, dass bei einer Messung durch das geöffnete Seitenfenster des Gendarmeriefahrzeuges die Schulterstütze verwendet wird und der Berufungswerber selbst habe vom Lasergerät eine Messentfernung von 400 m abgelesen, während diese laut Anzeige 434 m betragen solle. Weiters wurden Zweifel an der Gültigkeit der Eichung vorgebracht und bemängelt, dass aufgrund des Messprotokolles die konkrete Messung nicht nachvollzogen werden könne. Auch das von einem Sachverständigen bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten wurde angezweifelt. Hinsichtlich des Nichtmitführens des Führerscheines wies der Berufungswerber darauf hin, dass er diesen zwar mitgeführt habe, ihn aber aufgrund seiner Nervosität bei der Kontrolle nicht finden konnte. Der Berufungswerber machte weiters zahlreiche Milderungsgründe geltend und beantragte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf/Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

Dem Berufungswerber wurde im angeführten Straferkenntnis vorgeworfen, am 1.6.2003 zwei Verkehrsübertretungen begangen zu haben. Dieses Straferkenntnis wurde am 20.4.2004 zugestellt Die vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 4.5.2004 zur Post gegebene Berufung langte am 5.5.2004 bei der Erstinstanz ein. Im Akt befindet sich ein Aktenvermerk des Bearbeiters der Erstinstanz vom 3.6.2005, wonach der gegenständliche Akt mit der darin eingelegten Berufung offenbar irrtümlich bei den bereits rechtskräftigen Akten abgelegt war. Der Akt wurde daraufhin mit Schreiben vom 3.6.2005 an den Oö. Verwaltungssenat vorgelegt und langte hier am 7.6.2005 ein.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. § 51 Abs.7 VStG lautet:

Sind in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht einzurechnen.

 

Die Frist des § 51 Abs.7 VStG beginnt zu jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Berufung bei jener Behörde eingelangt ist, bei der sie einzubringen war. Das bedeutet im Ergebnis, dass die 15-monatige Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der Berufung bei der Erstinstanz zu laufen begonnen hat. Es ist ohne Bedeutung, wann die Berufungsinstanz Kenntnis von der Berufungserhebung erlangt hat. Verzögerungen bei der Weiterleitung an die zur Entscheidung zuständige Behörde gehen zu Lasten der Berufungsbehörde (vgl. dazu Hauer/Leukauf, 6. Auflage, Seite 1.629).

 

Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und es musste aufgrund seines Sachverhaltsbezogenen Vorbringens ein Termin mit einem Sachverständigen vereinbart werden. Aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit des zuständigen Sachverständigen einerseits sowie des zur Entscheidung berufenen Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates andererseits konnte mit dem Sachverständigen erst Anfang August zwecks Terminvereinbarung Kontakt aufgenommen werden. Die Durchführung einer Verhandlung vor Ablauf der 15-monatigen Frist, also vor Ablauf des 5.8.2005 war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Dazu ist anzuführen, dass dem Oö. Verwaltungssenat im konkreten Fall zur Bearbeitung des Aktes nur ein Zeitraum von weniger als zwei Monaten zur Verfügung stand, während die eingelangte Berufung samt dem Verfahrensakt ca. 13 Monate lang unbearbeitet bei der Erstinstanz verblieben ist. Die Durchführung der vom Rechtsvertreter beantragten mündlichen Verhandlung innerhalb der 15-monatigen Entscheidungsfrist war nicht mehr möglich, weshalb nunmehr gemäß § 51 Abs.7 VStG das Verfahren einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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