Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160613/9/Kei/Da

Linz, 04.05.2006

 

 

 

VwSen-160613/9/Kei/Da Linz, am 4. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der E L, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, Mstraße, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. März 2005, Zl. VerkR96-25671-2004-Pi, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2006, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Geldstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 300 Euro herabgesetzt wird.
  2. Zwischen "FD)," und "die durch" wird eingefügt "gelenkt und dabei".

     

     

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 02.10.2004 um 01.55 Uhr im Ortsgebiet von Ansfelden, auf der A 1 bei Strkm. 170,000 in Fahrtrichtung Wien, das Kraftfahrzeug, pol.KZ. F (D), die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Zif.10a und § 99 Abs.3 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß §

400 Euro

144 Stunden

99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

40,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 440,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Die Beschuldigte sei sich nicht bewusst eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Die erhöhte Geschwindigkeit müsse an einem Ablesefehler gelegen sein.

Die Beschuldigte beziehe kein Einkommen. Sie befinde sich noch in Mutterschutz und betreue ihr eineinhalbjähriges Kind. Der Mutterschutz dauere bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Vermögen sei nicht vorhanden. Die Beschuldigte trage Sorgepflichten für ein weiteres zwölfjähriges Kind.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Juni 2005, Zl. VerkR96-25671-2004/Pi, Einsicht genommen und am 2. Mai 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

 

 

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: keines, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für zwei Kinder.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Geldstrafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für die Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist. Die unabhängig von den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe ist im Ausmaß von 144 Stunden angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

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