Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160614/2/Kei/Da

Linz, 13.12.2005

 

 

 

VwSen-160614/2/Kei/Da Linz, am 13. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der L Z, C, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. April 2005, Zl. S 37383/04-VS, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafen wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) die Geldstrafe auf 140 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 96 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) die Geldstrafe auf 120 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden herabgesetzt wird.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 26 Euro (= 14 Euro + 12 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 16.09.2004 um 19.50 Uhr in Linz, Colerusstraße beim Haus Nr. 6 den PKW, Kz. gelenkt und 1) es als Lenkerin dieses KFZ unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, Ihr Fahrzeug sofort anzuhalten, 2) es als Lenkerin dieses KFZ unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 1) 4/1/a StVO 2) 4/5 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

 

  1. 180,00
  2. 150,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

5 Tagen

3 Tagen

Gemäß

 

 

§ 99/2/a StVO

§ 99/3/b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

33,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,00 angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 363,00 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Sie hätte nicht bemerkt, dass sie beim Ausparken das Fahrzeug leicht gestreift hat.

Sie sei sorgepflichtig für ihre Tochter J Z Ihr Einkommen sei das Existenzminimum, da sie in einem Privatkonkursverfahren sei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Juni 2005, Zl. S-37383/04 VS, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1) und 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Diese Beurteilung stützt sich auf die im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Aussagen des Zeugen A R (Niederschrift vom 16. Dezember 2004), auf die Angaben in der gegenständlichen Anzeige und auf das Gutachten des technischen Sachverständigen J K vom 15. März 2005. Den oben angeführten niederschriftlich aufgenommenen Aussagen des Zeugen A R - in der Niederschrift hat dieser Zeuge auch auf die von ihm gemachten Angaben in der Anzeige vom 18. September 2004 hingewiesen - wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass die am 16. Dezember 2004 niederschriftlich aufgenommenen Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG).

Das oben angeführte Gutachten des technischen Sachverständigen J K ist schlüssig.

 

Die objektiven Tatbestände der der Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person der Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. (Eine zur Zeit der Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses vorhanden gewesene und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) einschlägige Vormerkung ist inzwischen getilgt worden.) Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Die Bw verfügt nur über das Existenzminimum, sie hat kein Vermögen und sie ist sorgepflichtig für ihre Tochter J.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für die Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

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