Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160617/18/Fra/Sp

Linz, 26.04.2006

 

 

 

VwSen-160617/18/Fra/Sp Linz, am 26. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau MB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. April 2005, VerkR96-34115-1-2003, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.4.2006, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von
200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt, weil sie am 19.11.2003 um 10.14 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen S-........ auf der B151 in Fahrtrichtung Mondsee gelenkt hat, wobei sie im Gemeindegebiet von Innerschwand bei
km 39,198 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 49 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am
24. April 2006 erwogen:

 

Die belangte Behörde ist im Hinblick auf die Lenkerauskunft vom 5.2.2004 von der Lenkereigenschaft der Bw ausgegangen. Mit dieser Lenkerauskunft hat Herr KL in Vertretung für die Bw, als Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges, angegeben, sie habe das Fahrzeug gelenkt. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Februar 2004, VerkR96-34115-2003, wurde von der Bw nicht beantwortet, da die Sendung nicht behoben wurde. Auch die weitere Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.9.2004 wurde von der Bw nicht beantwortet.

 

In ihrem Rechtsmittel bringt die Bw vor, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug nie ihr Auto gewesen sei, sondern dem Vater ihres Kindes, Herrn KL, wohnhaft in gehörte und noch gehört. Das Auto sei nur auf sie angemeldet gewesen, weil sie gutmütiger Weise seiner Bitte nachgegeben habe. Er selber sei bei der Versicherung so hoch eingestuft gewesen, dass ihn seine Versicherung, so glaube sie, schon beinahe hinausgeschmissen hätte. Inzwischen hat er dasselbige wieder auf sich selbst umgemeldet. Sie selber habe ihren Hauptwohnsitz in Deutschland, wo sie zusammen mit ihrer 99 1/2 - jährigen pflegebedürftigen Großmutter, ihrer schwerkranken Mutter und ihrer 3-jährigen Tochter lebe. Dort sei auch ihr Auto angemeldet. Da sie sich fast ausschließlich in Deutschland aufhalte, habe sie den Vater ihres Kindes, Herrn KL, beauftragt, sich um ihre Postangelegenheiten zu kümmern. Seiner Aussage ihr gegenüber nach, hat er alles in Ordnung gebracht, was offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht. Jedenfalls sei sie nicht mit dem Auto (damaliges Kennzeichen: S-...........gefahren, sondern es wurde nur vom Besitzer, Herrn KL, gelenkt. Es sei ja sein Auto gewesen und sie sei in Deutschland gewesen. Die Wohnung in der ......straße sei ja nur eine Art Zweitwohnsitz für sie, dass sie eine Übernachtungsmöglichkeit, wenn sie mit ihrem Kind dessen Vater Herr KL ist, besuche. Das sei sehr selten, weil sie in Deutschland aufgrund ihrer Pflegetätigkeit bei ihrer Mutter und Großmutter nur äußerst schwer abkömmlich sei. Wer nun wirklich an jenem 19.11.2003 um 10.14 Uhr das Auto des Herrn KL gelenkt habe, entweder er selber oder eine ihr unbekannte dritte Person, das könne nur Herr L beantworten. Sie könne es nicht wissen.

 

Im Hinblick auf diese Verantwortung der Bw wurde Herr L bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich zur Lenkereigenschaft der Bw einvernommen. Dieser gab im Wesentlichen an, dass, wenn sich die Bw am 19.11.2003 in Deutschland bei ihrer Mutter und bei ihrer Großmutter aufgehalten habe, sie das Fahrzeug sicher nicht gelenkt habe, weil sie mit diesem nie nach Deutschland fahre. Am 5.2.2004, als er die Bw als Lenkerin angegeben habe, habe er das nicht hinterfragt. In der Zwischenzeit habe sich jedoch herausgestellt, dass sich die Bw tatsächlich in Deutschland aufgehalten habe. Er bringe die Bw, wenn sie nach Deutschland fahre, immer mit dem Auto bis F.

 

Im Hinblick auf diese Aussage liegt kein für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlicher Beweis für die Lenkereigenschaft der Bw vor. Es liegt die Vermutung nahe, dass Herr L die Bw am 5.2.2005 fälschlicher Weise als Lenkerin angegeben habe, um sich der Verwaltungsübertretung nicht stellen zu müssen. Wenn die belangte Behörde dennoch von der Lenkereigenschaft der Bw ausgegangen ist, so kann ihr dies nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil die Bw auf die Aufforderung zur Rechtfertigung nicht geantwortet hat.

 

Aus den genannten Gründen war in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

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