Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400253/3/Gf/La

Linz, 28.02.1994

VwSen-400253/3/Gf/La Linz, am 28. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des B vertreten durch RA, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als rechtmäßig festgestellt.

II. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in Höhe von 2.023,33 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 52 FrG iVm § 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der ehemaligen jugoslawischen Föderation, reiste am 13. Oktober 1984 ohne Reisepaß und Sichtvermerk sowie unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein.

1.2. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20.

März 1985, Zl. 206008/4-II/6/85, wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer als Flüchtling iS Flüchtingskonvention anzusehen und daher zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

1.3. Infolge mehrfacher Verwaltungsübertretungen und einer Verurteilung wegen gerichtlich strafbarer Handlungen wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Jänner 1989, Zl. Fr-68690, rechtskräftig seit 9. März 1989, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt; aus Billigkeitsgründen wurde dabei ein Vollstreckungsaufschub von drei Monaten gewährt. In weiterer Folge wurde auch tatsächlich bis dato von einer Abschiebung des Beschwerdeführers abgesehen.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Oktober 1993, Zl. 9303563-BAL, wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer das ihm mit dem oben unter 1.2. angeführten Bescheid zuerkannte Recht auf Asyl verliert; die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. November 1993, Zl. 4206008/2-III/13/93, rechtskräftig seit 25. November 1993, abgewiesen.

1.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.

Februar 1994, Zl. Fr-69690, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und dieser durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Linz am 18. Februar 1994 vollzogen.

1.6. Gegen die auf dem oben unter 1.5. angeführten Bescheid basierende Anhaltung in Schubhaft wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden, am 17. Februar 1994 beim O.ö.

Verwaltungssenat eingebrachten Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.5. angeführten Schubhaftbescheid legt die belangte Behörde begründend dar, daß sich der Beschwerdeführer seit dem 9. Juni 1993 unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte. Da er seither seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, habe zum Zweck der zwangsweisen Außerlandesschaffung die Schubhaft verhängt werden müssen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß seit der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes bereits fünf Jahre und seit den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen und gerichtlich strafbaren Handlungen bereits sechs Jahre vergangen und diese daher als getilgt anzusehen seien.

Demgegenüber lebe der Beschwerdeführer nunmehr seit zehn Jahren mit Frau und Kind in Österreich, sodaß das Aufenthaltsverbot aufzuheben wäre.

Aus diesen Gründen wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schuhaft beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. In dieser wird insbesondere auch darauf hingewiesen, daß die belangte Behörde beim jugoslawischen Konsulat bereits die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beantragt habe, dieses jedoch bis dato noch nicht eingelangt sei.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. Fr-68690; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs. 1 FrG hat derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Anders als nach der früheren Rechtslage kommt es hiebei also weder auf ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit noch darauf an, ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

4.2.1. Mit dem oben unter 1.3. angeführten Bescheid vom 3.

Jänner 1989 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet verhängt, das ab dem 9. Juni 1989 (Tag des Ablaufes des Vollstreckungsaufschubes) durchsetzbar war.

Zunächst muß es angesichts der Begründung dieses Aufenthaltsverbotsbescheides - dem Beschwerdeführer wurden darin sechs Verwaltungsübertretungen und eine gerichtliche Verurteilung zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren angelastet - als geradezu unverständlich erscheinen, daß die belangte Behörde diesen Bescheid nach Ablauf des Vollstreckungsaufschubes nicht umgehend durch Abschiebung des Beschwerdeführers auch tatsächlich vollzogen hat.

Aus dieser behördlichen Untätigkeit läßt sich jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, im Gegenteil: Zu den ihm bereits bescheidmäßig angelasteten ist in der Zwischenzeit neuerlich eine Vielzahl von verschiedensten Verwaltungsübertretungen und Verurteilungen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen hinzugekommen, die - entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers - im Administrativverfahren keineswegs als "getilgt" anzusehen sind, sondern insgesamt vielmehr einen eindrucksvollen Beleg dafür bilden, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich den Prinzipien der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Davon, daß dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG von der Fremdenpolizeibehörde ohnehin stattgegeben werden müsse und damit auch die Grundlage für dessen Anhaltung in Schubhaft als weggefallen zu betrachten sei, kann daher selbst unter Beachtung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in gewisser Weise in Österreich sozial integriert ist, keine Rede sein.

Dies und den Umstand, daß sich der Beschwerdeführer tatsächlich seit nahezu fünf Jahren unberechtigt im Bundesgebiet aufhält, berücksichtigend erweist sich daher die Pro gnose der belangten Behörde, daß dieser im Wissen um die beabsichtigte Setzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen gegen ihn die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes im Wege der Abschiebung durch Untertauchen in der Anonymität zu verunmöglichen oder zumindest zu erschweren versuchen wird, jedenfalls nicht als unvertretbar.

Daraus geht aber gleichzeitig auch hervor, daß die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall offensichtlich erforderlich war und ist, um die in Aussicht genommene Ausweisung des Beschwerdeführers zu sichern.

4.2.2. Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde nach der Inschubhaftnahme ehestmöglich Schritte gesetzt hat, um die für die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat erforderlichen Heimreisezertifikate zu erlangen; es kann daher nicht gefunden werden, daß die über den Beschwerdeführer verhängte Schubhaft bereits unverhältnismäßig lange iSd §48 FrG angedauert hat.

4.2.3. Allfällige Einwände, die gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden, hat dieser nicht vorgebracht.

4.3. Aus allen diesen Gründen erweist sich somit die Schubhaftverhängung gegen den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall als rechtmäßig; die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 52 FrG iVm § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen.

4.4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a AVG Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in Höhe von 2.023,33 S (Aktenvorlage- und Schriftsatzaufwand) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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