Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160618/5/Fra/He

Linz, 21.10.2005

 

 

 

VwSen-160618/5/Fra/He Linz, am 21. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn EJB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. April 2005, VerkR96-20247-2004, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 27.2.2004 um 17.55 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen VB-....... auf der A 9 in Fahrtrichtung Kirchdorf an der Krems gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von Micheldorf bei km 25,629 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von
10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Aufgrund der Aktenlage ist erwiesen, dass der vom Bw gelenkte Pkw zur Tatzeit an der genannten Tatörtlichkeit mittels einem stationären Radarmessgerät gemessen wurde. Im Hinblick auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte verkehrstechnische Gutachten vom 9.2.2005 hegt der Oö. Verwaltungssenat keine Zweifel, dass es sich um eine gültige Messung gehandelt hat. Der Bw hat daher zweifellos das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - hat sich jedoch nicht mit dem vom Bw vorgebrachten Einwand auseinander gesetzt, dass das an der Wand angebrachte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung
50 km/h" nicht beleuchtet gewesen sei, weshalb für ihn das genannte Verkehrszeichen nicht ersichtlich gewesen sei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat daher eine Stellungnahme des Herrn Chefinspektor B, Landespolizeikommando Oberösterreich Landesverkehrsabteilung, eingeholt. Dieser konnte die Frage, ob diese Verkehrszeichen zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingeschaltet waren, nicht verifizieren. Im Hinblick auf diese Aussage kann sohin nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Bw auch die subjektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Es ist nicht erwiesen, dass die Verkehrszeichen zur Tatzeit tatsächlich beleuchtet waren, weshalb aufgrund der möglicherweise vorhandenen mangelhaften Lichtverhältnisse und somit der nicht ausreichenden Erkennbarkeit des Verkehrszeichens den Bw für die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft bzw. keines nachzuweisen ist.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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