Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160625/2/Kei/Da

Linz, 13.12.2005

 

 

 

VwSen-160625/2/Kei/Da Linz, am 13. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der A W, S, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23. Mai 2005, Zl. VerkR96-886-2005, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "Geldstrafe von 36,00" wird gesetzt "Geldstrafe von 36,00 Euro".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,20 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben einen Gehsteig benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist.

Tatort: Gemeinde Linz, Klosterstraße 9.

Tatzeit: 11.06.2004, 20:13 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 8 Abs. 4 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen Personenkraftwagen,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

 

 

36,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

18 Stunden

Gemäß

 

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 39,60 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Es steht zweifelsfrei fest, dass ich mein Fahrzeug am 11.6.2004 im Bereich Klosterstraße Nr. 9 abgestellt habe. Ich möchte allerdings nochmals darauf hinweisen, dass es zum damaligen Zeitpunkt für mich nicht eindeutig erkennbar war, dass es sich in diesem Bereich um einen Gehsteig handelt, da die Abgrenzung zur Fahrbahn mit einem Randstein in Höhe von 5 cm sehr unscheinbar ausgeführt ist. Ich parkte mein Fahrzeug auch nur deshalb dort, da ich in den Wochen zuvor (mein Gatte und ich besuchen regelmäßig mindestens 1 mal pro Woche Veranstaltungen in einem Gebäude am Linzer Hauptplatz) regelmäßig beobachten konnte, dass dieser Bereich vor dem Landhaus, welcher noch dazu unmittelbar neben dem Wachzimmer der Bundespolizeidirektion Linz gelegen ist, immer von zahlreichen Fahrzeugen als Parkplatz genutzt wird."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. Juni 2005, Zl. VerkR96-886-2005-OJ/May, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Zeuge und Meldungsleger Revierinspektor K S hat im Verfahren vor der belangten Behörde u.a. vorgebracht (siehe das Schreiben vom 6. April 2005):

"Am 11.6.2004, 20.13 Uhr, war der Pkw, O, Kz.:, in Linz, Klosterstr. 9 mit allen vier Rädern auf dem dort befindlichen Gehsteig abgestellt. Wie schon in der Anzeige angeführt, ist der Gehsteig von der Fahrbahn durch einen ca. 5 cm hohen Randstein baulich abgehoben und daher deutlich als solcher erkennbar.

Es werden sämtliche Fahrzeuge seitens des hsg. Wachzimmer bezettelt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass an diesem Abend andere Tätigkeiten durchzuführen waren und daher eine Bezettelung der anderen Fahrzeuge nicht möglich war."

Dieses angeführte Vorbringen des Zeugen Revierinspektor K S wird als glaubhaft beurteilt.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Keinberger

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