Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160626/2/Bi/Be

Linz, 21.06.2005

 

 

 VwSen-160626/2/Bi/Be Linz, am 21. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn L P, vom 20. Mai 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 13. April 2005, VerkR96-174-2005, wegen des im Verfahren wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und des Führerscheingesetzes ergangenen Auftrages, einen Zustellbevollmächtigten in Österreich namhaft zu machen, zu Recht erkannt:
 
 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24, 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und § 10 Zustellgesetz

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 10 Zustellgesetz der Auftrag erteilt, zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und des Führerscheingesetzes binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einen Zustellbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich namhaft zu machen. Gleichzeitig wurde ihm angelastet, am 6. Jänner 2005, 6.45 Uhr, bei Strkm 55.32 der B310 Mühlviertler Straße, Gemeindegebiet Leopoldschlag, Grenzkontrollstelle Wullowitz, Lkw-Einreise, den Kraftwagen (CZ) mit dem Anhänger 85 (CZ) gelenkt zu haben, 1) wobei die für das Gesamtgewicht festgesetzte Höchstgrenze von 3.500 kg durch die Beladung um 1.780 kg überschritten worden sei (Übertretung nach §§ 82 Abs.5 und 101 Abs.1 lit.a KFG) und 2) obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse E gewesen sei, obwohl er einen schweren Anhänger (über 750 kg höchst zulässiges Gesamtgewicht) gezogen habe und die Summe der höchst zulässigen Gesamtmasse des Kraftwagenzuges über 3.500 kg betragen habe, nämlich 6.500 kg (Übertretung nach §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 FSG).

2. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, wobei das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

3. Der Berufungswerber macht im Wesentlichen geltend, er sei finanziell nicht in der Lage, einen Zustellbevollmächtigten oder Vertreter namhaft zu machen. Überdies habe er die Übertretungen nicht begangen. Dazu verweist er auf eine Ehrenerklärung des Herrn M P vom 26. April 2005, in der dieser bestätigt, er habe um 6.45 Uhr des 6. Jänner 2005 das Auto nicht über den Grenzübergang Tschechien - Österreich gefahren und der Bw sei nur Beifahrer gewesen.

Außerdem sei ihm nicht ermöglicht worden, die Videoaufnahme zu sehen, die seine Unschuld beweisen könne und es gebe auch noch Zeugenaussagen der sie begleitenden Personen. Er ersuche, die Post an seine Adresse, die er mit Bohuslavice 158 (Absenderadresse laut Kuvert 156 -?), 76351 Zlin, angibt. Das Porto werde von ihm gedeckt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 10 Zustellgesetz kann einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

Der angefochtene Bescheid enthält den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung (dh ab Rechtskraft) für das durch die Anlastung der beiden genannten Übertretungen umschriebene bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt gegen den Berufungswerber anhängige Verwaltungsstrafverfahren einen Zustellbevollmächtigten mit Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich zu benennen.

Zu betonen ist aber, dass es sich dabei nicht um einen Rechtsanwalt handeln muss, der den Berufungswerber gleichzeitig im Verfahren vertritt, sondern damit ist lediglich eine Person gemeint, die in Österreich einen (Firmen-)Sitz oder Hauptwohnsitz hat, und an die an den Berufungswerber gerichtete behördliche Schriftstücke zugestellt werden können mit der Wirkung, dass sie bei Zustellung an den Zustellbevollmächtigten gleichzeitig als an den Berufungswerber zugestellt gelten.

Da Argument des Berufungswerbers, er könne sich wegen seiner finanziellen Verhältnisse keinen Vertreter leisten, ist daher irrelevant, weil eine Privatperson, die die genannten Anforderungen erfüllt, ausreicht. Diese hat auch selbst keine Parteistellung, muss den Berufungswerber nicht vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vertreten und ist persönlich in das Verfahren nicht involviert. Sie stellt nur ihre Adresse zur Verfügung.

Der Begründung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, der Berufungswerber halte sich nicht nur vorübergehend im Ausland auf, ist nichts entgegenzusetzen, weil der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz in Tschechien hat. Der genannte Auftrag liegt daher im Ermessen der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, wobei auch darauf hingewiesen wurde, dass im Fall der Nichtbefolgung des Auftrages die Zustellung von an den Berufungswerber gerichteten behördlichen Schriftstücken allein durch Hinterlegung bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt bewirkt wird. Damit läuft der Berufungswerber aber Gefahr, von solchen ihm durch Hinterlegung bei der Behörde selbst zugestellten Schriftstück keine Kenntnis zu erlangen, dh Fristen möglicherweise zu versäumen. Der Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ist zulässig und auch die Beweggründe dafür sind nachvollziehbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum