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des Landes Oberösterreich
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VwSen-160627/2/Br/Wü

Linz, 21.06.2005

 

 

 VwSen-160627/2/Br/Wü Linz, am 21. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn R K, K, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. April 2005, VerkR96-3366-2005, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.
 
 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
 


Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.1 u. 134 Abs.1 KFG 1967, sowie § 4 Abs.4 KDV u. § 9 VStG eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
21 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Marke Volkswagen der Type Vento mit dem behördlichen Kennzeichen, wie bei einer Verkehrskontrolle am 17.03.2005 um 17.00 Uhr im Ortsgebiet von Neumarkt im Hausruckkreis auf der Schulstraße auf Höhe des Objektes Nr. festgestellt worden sei, nicht dafür gesorgt habe, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hat, zumal an diesem Kraftfahrzeug, gelenkt von seinem Sohn Herrn S K, links und rechts hinten Reifen montiert waren, die auf der Lauffläche nicht mehr die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen hätten.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:

"Das hs. Amt hat über Sie mit Strafverfügung vom 05.04.2005 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Zf 1 KFG 1967 i.V.m. § 7 Abs.1 KFG 1967 i.V.m. § 4 Abs.4 KDV 1967 eine Geldstrafe von 50.-- Euro, im Nichteinbringlichkeitsfall
21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen haben Sie fristgerecht mit Schreiben vom 15.04.2005, bei der hs. Behörde am 18.04.2005 (Eingangsstempel) eingelangt, Einspruch erhoben. Sie führen in diesem Einspruch im Wesentlichen aus, dass Sie aus versicherungstechnischen Gründen der Zulassungsbesitzer sind, jedoch würde das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in der vollen Verfügungsgewalt Ihres Sohnes S K, wohnhaft in N, K, stehen. Sie hätten weder ein wirtschaftliches Interesse noch ein Nutzungsrecht an dem oben angeführten Kraftfahrzeug. Laut Ihrem Anwalt sei aus der oben angeführten Begründung rechtlich eine Strafverfügung gegen Sie nicht zulässig. Deshalb ersuchten Sie um "positive" Erledigung.

 

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

 

Am 17.03.2005 lenkte ihr Sohn Herr S K das Kraftfahrzeug der Marke Volkswagen, Type Vento, mit dem behördlichen Kennzeichen im Ortsgebiet von Neumarkt im Hausruckkreis von der P kommend in die Schulstraße bis zum Objekt Nr.10. Um 17.00 stellte ein Straßenaufsichtsorgan des Gendarmeriepostens Neumarkt im Hausruckkreis dienstlich fest, dass am oa. Kraftfahrzeug der links und der rechts hinten montierte Reifen nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwiesen.

 

 

Gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder- Bewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Nach § 7 Abs.1 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenutzt werden kann.

 

Gemäß § 4 Abs.4 KDV 1967 muss die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg mindestens 2 mm, und bei Motorfahrrädern mindestens 1 mm betragen.

 

Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe
bis zu 2.180.- Euro, im Falle Ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Übertretung des § 103
Abs.1 Z. 1 KFG 1967 ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) dar. Die im § 103 Abs.1 Z. 1 KFG 1967 normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer (bzw. sein nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) selbst ständig überprüft, ob das Kraftfahrzeug dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grunde erwarten lassen, dass Mängel hintangehalten werden.

 

Auch Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtung auf den ohnedies diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenkers nicht möglich ist (VwGH vom 19.09.1990, 90/03/0148).

 

Zu Ihren Rechtfertigungsangaben darf festgehalten werden, dass auch zu einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand gehört, dass sich die Reifen des Fahrzeuges in einem ordentlichen Zustand befinden (OGH vom 14.09.1961, 9 Os 148/61).

 

Die Inbetriebnahme eines Autos mit abgefahrenen Reifen ist eine grobe Fahrlässigkeit, die der Zulassungsbesitzer auch dann zu verantworten hat, wenn ihm der Reifenzustand nicht bekannt ist (OGH vom 16.06.1971, 7 Ob 78/71).

 

Entspricht der Zustand eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges nicht den gesetzlichen Bestimmungen, dann ergibt sich aus § 103 Abs.1 KFG auch die Pflicht des Zulassungsbesitzers alle ihm zumutbaren Maßnahmen vorzukehren, um die Verwendung des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr durch Dritte zu verhindern (VwGH 29.04.1987, 87/03/0045).

 

Bei der Strafbemessung wurde, wie am 25.04.2005 telefonisch besprochen, ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200,-- Euro, sowie der Umstand, dass Sie über kein Vermögen verfügen und sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind sind, berücksichtigt. Erschwerende gleichartige Umstände konnten keine festgestellt werden. Als mildernd wurde gewertet, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung nicht bestreiten und verwaltungsstrafrechtlich bei der hs. Behörde gleichartig unbescholten sind. Es muss jedoch festgehalten werden, dass sie bereits wegen der straßenpolizeilichen Bestimmungen rechtskräftig bestraft und ermahnt wurden.

 

Zu § 19 Abs.1 VStG wird festgestellt, dass es durch diese Tat zu einer nicht unbeträchtlichen Schädigung derjenigen Interessen kam, deren Schutz die verletzte Gesetzesbestimmung zu dienen hat. Die verletzte Norm hat die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer durch Teilnahme vorschriftsmäßig beschaffener Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr zum Ziele.

 

Der verhängte Strafbetrag liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens; ist unter den vorstehend genannten Prämissen als angemessen zu betrachten, stellt auch das Maß dessen dar, um Sie in Zukunft von ähnlichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf dem Spruch angeführten

gesetzlichen Bestimmungen."

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung folgenden Inhaltes:

"Ich bin zwar der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Marke Volkswagen, Type Vento, mit dem behördlichen Kennzeichen das mein Sohn S K besitzt und gelenkt hat. Jedoch ist das Fahrzeug immer in Benutzung und Verfügung von meinem Sohn. Und nach dem mein Sohn bei seiner Mutter lebt, habe ich auch keine Möglichkeit, den Verkehrszustand des Fahrzeugs zu überprüfen. Zu dem Zeitpunkt wo ich meinen Sohn das letzte Mal gesehen habe, hatte das Fahrzeug keine Mängel an den Reifen. Mein Sohn teilte mir nach der Anzeige durch die örtliche Gendarmerie mit, dass er an diesem Tag seine Winterreifen demontiert und die Sommerreifen montiert hatte. Ich konnte daher nicht davon ausgehen das er Reifen montiert die nicht den Verkehrsvorschriften entsprechen. Weiters möchte ich anmerken, dass Sie sich in Ihrem Bescheid auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes (VwGH 29.04.1987, 87/03/0045) berufen, in dem jedoch folgende hervorgeht.

 

"Entspricht der Zustand eines zum Verkehr zugelassen Fahrzeuges nicht den gesetzlichen Bestimmungen, dann ergibt sich aus § 103 Abs.1 KFG auch die Pflicht des Zulassungsbesitzers alle im zumutbaren Massnahmen vorzukehren, um die Verwendung des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr durch Dritte zu verhindern."

 

Jedoch ist dies hier nicht der Fall, da es mir nicht zugemutet werden kann, dass ich zu jeder Zeit über den verkehrstechnischen Zustand des Fahrzeuges bescheid weiß.
Ich ersuche daher den Bescheid im Berufungsverfahren aufzuheben."

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts der gänzlich unbestrittenen Faktenlage unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

4. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des genannten Kraftfahrzeuges, welches seinem bei dessen Mutter lebenden Sohn überlassen ist. Dies ist eine in Familien übliche Vorgehensweise. Naturgemäß ist dadurch die unmittelbare und ständige Überprüfbarkeit des Zustandes eines Fahrzeuges für den Zulassungsbesitzer empirisch besehen nicht gegeben. Die typische mit dem Betrieb einhergehende Abnützungen (wie etwa Glühbirnen und auch die Profiltiefe) ist im Einzelfall ausschließlich dem Lenker und nicht dem Zulassungsbesitzer zurechenbar.

Dass der Zulassungsbesitzer mit der Überlassung des Fahrzeuges an seinen Sohn diesem jenes Vertrauen schenken darf, das Fahrzeug in einem fahrtauglichen Zustand zu halten, ist wohl ebenso logisch, wie sich etwa der Fahrzeugbenützer darüber zu informieren haben wird, ob beispielsweise vom Zulassungsbesitzer die Versicherung und die motorbezogene Versicherungssteuer fristgerecht entrichtet wurde.

Dem Berufungswerber kann demnach in seiner Verantwortung gefolgt werden, dass es ihm nicht zumutbar, ja geradezu unmöglich war sich über den Zustand der von seinem Sohn erst am Kontrolltag aufgezogenen Reifen zu informieren. Dem Berufungswerber kann daher in seinem Berufungsvorbringen gefolgt werden, wenn er sich für ein auf einen nur in der Sphäre des "Fahrzeughalters" disponiertes Fehlverhalten nicht schuldig fühlt. Es wird ihm daher darin gefolgt, dass er im Ergebnis den Fehler seines Sohnes weder vorhersehen noch hätte verhindern können.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Es ist unstrittig, dass § 103 Abs.1 KFG auch die Pflicht des Zulassungsbesitzers normiert, alle ihm zumutbaren Maßnahmen vorzukehren um die Verwendung eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr durch Dritte zu verhindern. Dies kann jedoch nicht unter Außerachtlassung jeglicher lebenspraktischer und sozialadäquater Betrachtungen erfolgen, die in der Mitberücksichtigung der primären Verantwortlichkeit des Lenkers als jene Person, welche primär für die unmittelbare Beschaffenheit des Fahrzeuges die Verantwortung trägt, gesehen werden müssen. Es würde wohl jedes vernünftige Maß an zumutbarer Kontrollmaßnahme eines Zulassungsbesitzers überspannen, würde man auch diesen für einen Mangel, welcher typischer Weise mit dem Fahrzeugbetrieb einhergeht - etwa das Ausbrennen einer Glühbirne - und außerhalb jeglicher räumlichen Zugriffssphäre des Berufungswerbers liegt, verantwortlich erachten.

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens nicht glaubhaft ist. Eine solche, der Lebenserfahrung Rechnung tragende Regelung ist nicht von vornherein durch Art 6 Abs.2 EMRK ausgeschlossen. An dieser Stelle ist auch anzumerken, dass hier bereits mit der Bestrafung des Lenkers der staatliche Strafanspruch weitestgehend befriedigt gesehen werden kann.

Wenn der Behörde erster Instanz in diesem Fall die für den gewerblichen Verkehr entwickelte sogenannte "Kontrollsystemjudikatur" (s. unter vielen VwGH 24.1.1997, 96/02/0489) die Grundlage der Bestrafung gebildet haben sollte, kann dieser mit dem Hinweis auf das Ergebnis einer dem Strafrecht fremden Erfolgshaftung nicht gefolgt werden.

Es kann von einem Zulassungsbesitzer der einem nicht bei ihm wohnhaften Familienangehörigen ein Fahrzeug überlässt nicht gleichsam eine lückenlose Überwachung zugesonnen werden.

Da hier ein Verschulden des Berufungswerbers nicht erwiesen gelten kann war das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 
 
 

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