Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160628/5/Ki/Da

Linz, 28.06.2005

 

 

 VwSen-160628/5/Ki/Da Linz, am 28. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, A, H, vom 10.6.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.6.2005, VerkR96-1165-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 6.6.2005, VerkR96-1165-2005, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe vorsätzlich Herrn M R die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, indem er Herrn R als Zulassungsbesitzer das Lenken seines Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen RO (A) am 5.5.2005 um 05.10 Uhr in Linz, Bockgasse - Waldeggstraße - A7 stadtauswärts bis zur Abfahrt Unionstraße ermöglichte, obwohl sich dieser in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat. Er habe dadurch § 7 VStG iVm § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 324 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 70 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Begründend wird ausgeführt, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung auf Grund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.5.2005 als erwiesen angenommen werde.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 10.6.2005 Berufung.

 

Begründend führt er aus, er habe keine Ahnung gehabt, dass Herr R bei der Fahrt am 5.5.2005 um 05.10 Uhr unter Drogeneinfluss gestanden sei. Er sei zum damaligen Zeitpunkt so betrunken gewesen, dass er nicht mehr mit seinem Fahrzeug habe fahren können und Herr R habe sich angeboten mit seinem Fahrzeug zu fahren.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.5.2005 zu Grunde, gemäß § 29a VStG wurde das Verfahren von der Bundespolizeidirektion Linz an die Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers (Bezirkshauptmannschaft Rohrbach) abgetreten.

 

Laut der genannten Anzeige wurde amtsärztlicherseits eine Fahruntauglichkeit des R auf Grund einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel festgestellt.

 

Eine Untersuchung einer Blutprobe von R M, welche über Untersuchungsauftrag der Bundespolizeidirektion Linz vorgenommen wurde, durch die Gerichtsmedizin Salzburg-Linz hat nunmehr ergeben, dass es auf Grund der durchgeführten chemisch toxikologischen Untersuchungen der Armvenenblutprobe von Herrn R keine Hinweise dafür gibt, dass dieser im näheren zeitlichen Zusammenhang zum Vorfall gängige Drogen bzw. zentral wirksame Medikamentenwirkstoffe wie Beruhigungsmittel, Schlafmittel oder Psychopharmaka zu sich genommen hatte bzw. dass früher von Herrn R konsumierte Drogen bereits völlig zur Ausscheidung gelangt sind (Gutachten vom 31.5.2005).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einen anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Dazu wird festgestellt, dass eine Anstiftung und Beihilfe naturgemäß nur dann strafbar ist, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht.

 

Eine durchgeführte chemisch toxikologische Untersuchung einer am 5.5.2005 um 07.30 Uhr sichergestellten Armvenenblutprobe des Herrn R zwecks Beurteilung der Fahrtüchtigkeit hat laut dem oben angeführten Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz keine Hinweise dafür gegeben, dass R im näheren zeitlichen Zusammenhang zum Vorfall gängige Drogen bzw. zentral wirksame Medikamentenwirkstoffe wie Beruhigungsmittel, Schlafmittel oder Psychopharmaka zu sich genommen hatte bzw. waren von R konsumierte Drogen zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig zur Ausscheidung gelangt.

 

Aus diesem Gutachten leitet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ab, dass sich R zum Vorfallszeitpunkt nicht in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat und er somit diese ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Berufungswerber Herrn R vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hat.

 

Nachdem der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war daher bei gleichzeitiger Aufhebung des Straferkenntnisses der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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