Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160637/5/Zo/Pe

Linz, 27.07.2005

 

 

 VwSen-160637/5/Zo/Pe Linz, am 27. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung gegen die Strafhöhe des Herrn L D, (H), vom 2.6.2005, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2.5.2005, VerkR96-3045-2005, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 108 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 30 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt, weil dieser am 2.10.2004 um 10.51 Uhr in Ansfelden auf der A 1 bei Strkm. 170 in Fahrtrichtung Wien als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen (D) die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 68 km/h überschritten hat. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 40 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher der Berufungswerber angab, dass er damals das Fahrzeug gelenkt habe und schnell nach Hause musste, weil seine 84-jährige Großmutter erkrankt war. Er ersuchte um Herabsetzung der Geldstrafe, weil er mit seinen Eltern und seiner Großmutter in einem gemeinsamen Haushalt wohnt und auch seine Familie unterstützen muss, weil seine Mutter arbeitslos ist.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung einer Stellungnahme des Berufungswerbers zu seinen Einkommensverhältnissen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und eine solche auch nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 2.10.2004 den Pkw mit dem deutschen Kennzeichen auf der A 1 in Fahrtrichtung Wien. Eine Radarmessung um 10.51 Uhr bei Strkm. 170,0 ergab, dass der Berufungswerber eine Geschwindigkeit von 168 km/h eingehalten hat, obwohl für jenen Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgelegt war. Über den Berufungswerber scheinen bei der Erstinstanz keine Verwaltungsvormerkungen auf und er hat über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 200 Euro. Der Berufungswerber verfügt über kein Vermögen, hat keine Schulden und auch keine Sorgepflichten.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Es ist damit der Schuldspruch des Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen und in der Berufungsentscheidung ist nur noch über die Strafhöhe zu entscheiden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessenabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis stellt die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers einen erheblichen Strafmilderungsgrund dar. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Bei der Strafbemessung ist auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung Rücksicht zu nehmen. Der Berufungswerber hat die an der gegenständlichen Örtlichkeit erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 68 km/h überschritten. Derart hohe Geschwindigkeiten führen erfahrungsgemäß zu einer wesentlichen Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs, weshalb von einem hohen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung auszugehen ist. Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h besteht an der gegenständlichen Messstelle bei km 170,0 bereits für mehrere Kilometer und es sind auch die entsprechenden Verkehrszeichen mehrmals wiederholt, sodass ein bloßes Übersehen der Beschränkung nicht angenommen werden kann. Dem Berufungswerber ist zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

 

Eine deutliche Herabsetzung der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe ist jedenfalls aufgrund der ungünstigen Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen von ca. 200 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) angebracht. Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint auch die herabgesetzte Strafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch spezialpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen die Reduzierung der ursprünglich festgesetzten Strafe. Im Hinblick auf die oben angeführten Erwägungen ist aber eine noch weitere Herabsetzung der Geldstrafe nicht mehr vertretbar.

 

Sollte der Berufungswerber tatsächlich nicht in der Lage sein, die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe auf einmal zu bezahlen, so hat er die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land um eine Ratenzahlung anzusuchen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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