Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160639/6/Zo/Pe

Linz, 15.09.2005

 

 

 

VwSen-160639/6/Zo/Pe Linz, am 15. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D C, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, vom 7.6.2005, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 25.5.2005, Zl. S-25853/04, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 22.8.2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 5.7.2004 um 20.40 Uhr in Linz auf der B 127 bei km 4,028 in Fahrtrichtung stadteinwärts als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten habe, weil die mit einem Messgerät festgestellte Fahrgeschwindigkeit 123 km/h betragen habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage, Verfahrenskostenbeitrag 25 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber rügt, dass seinen Anträgen auf Einsichtnahme in die Verwendungsbestimmungen sowie Beischaffung des Kundmachungs- und Verordnungsaktes hinsichtlich der konkreten Geschwindigkeitsbeschränkung nicht nachgekommen worden sei. Aus dem Messprotokoll ergibt sich, dass der Polizeibeamte die erforderliche Gerätefunktionskontrolle nicht jede halbe Stunde durchgeführt habe. Der Bw bestritt ausdrücklich, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen zu haben und bemängelte weiters, dass die verhängte Strafe jedenfalls viel zu hoch sei.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.8.2005, bei welcher der die entsprechende Geschwindigkeitsmessung durchführende Polizeibeamte unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen und der Berufungswerber zum Sachverhalt gehört wurde. Ein Vertreter der Erstinstanz hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 5.7.2004 um 20.40 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Linz auf der B 127 in Fahrtrichtung stadteinwärts. Der Polizeibeamte RI B führte eine Lasermessung mit dem Gerät der Marke Riegl LR 90-235/P, Gerätenummer S52, durch. Diese ergab, dass der Berufungswerber um 20.40 Uhr bei km 4,028 eine Geschwindigkeit von 123 km/h einhielt. Im gegenständlichen Bereich ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h ordnungsgemäß verordnet.

 

Der Zeuge konnte sich an die konkrete Lasermessung nicht im Detail erinnern, er gab hinsichtlich der im Zusammenhang mit derartigen Messungen erforderlichen Überprüfungen des Gerätes an, dass er vor Beginn der Messungen und nach einer halben Stunde die Gerätefunktionskontrolle durchgeführt hatte. Dabei handelt es sich um einen Selbsttest, bei welchem das Gerät die verwendete Software, die Temperatur und den Ladezustand der Batterie überprüft. In weiterer Folge überprüfte er die Visiereinrichtung in der Weise, dass er einen in einiger Entfernung befindlichen Fixpunkt anvisierte. Das Messgerät zeigt ihm dann die Messentfernung und die Geschwindigkeit von 0 km/h an. Dadurch, dass er eben einen Fixpunkt (z.B. einen Baumstamm oder ein Verkehrszeichen) anvisiert und diesen auch getroffen hat, habe er auch die Visiereinrichtung überprüft. Mit der Messung auf diesen Fixpunkt, welche eben 0 km/h ergeben hat, ist auch die Geschwindigkeitsanzeige überprüft.

 

Auf konkretes Befragen, ob dem Polizeibeamten auch eine Form der Überprüfung bekannt ist, bei welcher ein auf- und abschwellender Ton hörbar ist, gab dieser an, dass er eine derartige Überprüfung nicht kenne.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometer im Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten.

 

5.2. Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der im konkreten Fall verwendeten Bauart wurden vom Eichamt für straßenaufsichtsbehördliche Kontrollen zugelassen (Zl. 43746/92).

Punkt 2.7. dieser Zulassung sieht vor, dass die einwandfreie Funktion des Laser-VKGM durch die nachstehenden Kontrollen vor Beginn der Messungen, während der Messungen mindestens jede halbe Stunde sowie nach jedem Wechsel des Aufstellungsortes durch Betätigen der Taste "Test" zu überprüfen ist. Wird bei dem danach ausgelösten Selbsttest ein Fehler des Gerätes festgestellt, so werden Fehlermeldungen entsprechend der Bedienungsanleitung angezeigt.

Vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort ist die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung durch Anvisieren eines ruhenden, gut reflektierenden und gegen den Hintergrund allseitig scharf abgesetzten Gegenstand (z.B. Verkehrsschild in 100 m Entfernung gegen den Himmel oder die Landschaft) entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen. Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige "0" erfolgen muss.

Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt der Laser-VKGM als fehlerhaft und darf nicht weiterverwendet werden. Die Durchführung der Kontrolle ist in einem Protokoll zu belegen.

 

Vor der Durchführung von Lasermessungen sind also drei verschiedene Überprüfungen durchzuführen, nämlich zuerst ein Selbsttest, dann eine Überprüfung der Zielerfassung und daran anschließend eine "0-km/h-Messung".

 

Hinsichtlich der Überprüfung der Zieleinrichtung sieht die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes vor, dass während der Prüfung der Zieleinrichtung die Auslösetaste gedrückt und das Gerät mit dem roten Lichtpunkt auf ein gut reflektierendes Ziel in einer Entfernung von typisch 100 bis 200 m (z.B. ein Verkehrszeichen) gerichtet werden muss, in dessen Umgebung sich keine weiteren gut reflektierenden Ziele befinden.

Der Summer gibt - je nach Signalstärke - kurze Töne ab. Trifft der Messstrahl auf gut reflektierende Ziele, so führt dies zu einer rascheren Folge der Töne, schlecht reflektierende Ziele ergeben längere Pausen zwischen den Tönen.

Das Zielfernrohr ist dann optimal justiert, wenn bei geringfügigem, langsamen Schwenken des Gerätes nach links und rechts bzw. nach oben und nach unten (Pendelbewegung um das Ziel) die Tonfolge dann am raschesten ist, wenn der rote Lichtpunkt exakt auf die Mitte des Ziels gerichtet ist, und bei einem "Vorbeiblicken" neben das Ziel die Tonfolge langsamer wird.

 

Vereinfacht gesagt, funktioniert die Überprüfung der Zieleinrichtung so, dass ein gut reflektierendes relativ kleines Ziel anvisiert wird und der Laserstrahl dann sowohl seitlich als auch horizontal an diesem Ziel vorbeigeschwenkt wird. Je nachdem, ob der Laserstrahl tatsächlich auf das anvisierte Ziel auftrifft oder an diesem vorbeitrifft, ändert sich die Tonfolge. Eine Überprüfung der Visiereinrichtung in der vom Polizeibeamten vermuteten Form, dass ein relativ kleiner Fixpunkt auf eine bestimmte Entfernung anvisiert wird und dann, wenn dieser Fixpunkt getroffen wird, die Visiereinrichtung ordnungsgemäß funktioniert, ist in der Bedienungsanleitung nicht vorgesehen.

 

Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass der Polizeibeamte die in der Bedienungsanleitung vorgeschriebene Art der Überprüfung der Zieleinrichtung nicht durchgeführt hat. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der vom Eichamt herausgegebenen Verwendungsbestimmungen gilt in diesem Fall das Laser-VKGM als fehlerhaft. Es können daher die Messergebnisse auch nicht für ein Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden. Anzuführen ist, dass es zwar durchaus wahrscheinlich ist, dass der Berufungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat, aufgrund der mangelhaften Überprüfung der Visiereinrichtung kann es aber auch nicht zur Gänze ausgeschlossen werden, dass das Messergebnis tatsächlich von einem anderen Fahrzeug verursacht wurde. Jedenfalls kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen werden, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich begangen hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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