Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160640/2/Kof/He

Linz, 23.06.2005

 

 

 VwSen-160640/2/Kof/He Linz, am 23. Juni 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn WM vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JP gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10.5.2005, VerkR96-685-2005, wegen Übertretungen des § 36 KFG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 2.Fall VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen noch Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 1 Abs.2 lit.b KFG 1967

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie lenkten am 15.12.2004 um 16.20 Uhr die selbstfahrende Arbeitsmaschine (Benzinstapler) der Marke T auf der L505 bei Strkm. 5,500 im Gemeindegebiet von Jeging und

  1. haben ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr verwendet;
  2. haben das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 36 lit.a KFG 1967
  2. § 36 lit.d KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

1. 110 Euro

3 Tage

§ 134 Abs.1 KFG 1967

2. 110 Euro

3 Tage

§ 134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

22,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 15 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten,.......) beträgt daher 242 Euro."

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am Mittwoch, dem 25. Mai 2005 nachweisbar zugestellt.

Die am Mittwoch, dem 8. Juni 2005 eingebrachte begründete Berufung wurde somit rechtzeitig erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Gemäß § 1 Abs.1 KFG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - sofern im Abs.2 nichts anderes festgesetzt ist - auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, welche auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs.1 StVO) verwendet werden.

 

Gemäß § 1 Abs.2 lit.b KFG sind von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis IX. Abschnittes dieses Bundesgesetzes - wozu auch § 36 KFG zu zählen ist - ua ausgenommen:

selbstfahrende Arbeitsmaschinen, mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr auf ganz kurzen Strecken befahren werden.

 

Unter "ganz kurzen Strecken" iSd § 1 Abs.2 lit.b KFG ist nach der Rechtsansicht des unterfertigten UVS-Mitgliedes eine Strecke von max. 100 Meter zu verstehen.

 

Der Bw hat in seiner Rechtfertigung Nachstehendes angegeben - siehe Anzeige des Gendarmeriepostens P., Seite 2:

"Ich habe lediglich Holz von unserer Firma zu einer nahegelegenen Halle transportieren wollen."

 

Einer der beiden amtshandelnden Gendarmeriebeamten, Herr Abt.Insp. R.K. hat dem unterfertigten UVS-Mitglied hat heutigen Tage telefonisch mitgeteilt, dass die vom Bw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zurückzulegende Strecke weniger als 100 Meter betragen hat bzw. hätte.

 

Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.2 lit.b KFG 1967 trifft daher zu, sodass der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Es war somit der Berufung stattzugeben, das erstinstanzlichen Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler
 
Beschlagwortung:

§ 1 Abs.2 lit.b KFG - Auslegung des Begriffes "ganz kurze Strecke"

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